Unzucht zwischen Männern[[Links nur für registrierte Nutzer]][Links nur für registrierte Nutzer] Reichsstrafgesetzbuch
Die widernatürliche Unzucht, welche zwischen Personen männlichen Geschlechts oder von Menschen mit Thieren begangen wird, ist mit Gefängniß zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. (Fassung von 1871)
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Ein Mann, der mit einem anderen Mann Unzucht treibt oder sich von ihm zur Unzucht mißbrauchen läßt, wird mit Gefängnis bestraft. Bei einem Beteiligten, der zu Zeit der Tat noch nicht einundzwanzig Jahre alt war, kann das Gericht in besonders leichten Fällen von Strafe absehen. (Fassung von 1935)
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Die Vorschrift wurde 1969 im Rahmen der Strafrechtsreform auf Handlungen zwischen Männern, die in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen, auf Männer über 18 Jahren, die Handlungen mit Männern unter 21 Jahren begehen und auf gewerbsmäßiges Begehen beschränkt, 1973 auf Handlungen eines Mannes über 18 Jahren mit einem Minderjährigen enger gefasst und 1994 aufgehoben.
Vorschubleisten der Unzucht (sog. Kuppelei)[[Links nur für registrierte Nutzer]]§ 180 Reichsstrafgesetzbuch von 1871:
Wer gewohnheitsmäßig oder aus Eigennutz durch seine Vermittlung oder durch Gewährung oder Verschaffung von Gelegenheit der Unzucht Vorschub leistet, wird wegen Kuppelei mit Gefängniß bestraft; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Die Vorschrift wurde im Zuge der Großen Strafrechtsreform (1969) aufgehoben.
Verbreitung pornographischer Schriften[[Links nur für registrierte Nutzer]]§ 184 Reichsstrafgesetzbuch („
[Links nur für registrierte Nutzer]“), um 1900:
Mit Gefängniß bis zu Einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft, wer
- Unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen feilhält, verkauft, vertheilt, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder anschlägt oder sonst verbreitet, sie zum Zwecke der Verbreitung herstellt oder zu demselben Zwecke vorräthig hält, ankündigt oder anpreist;
- Unzüchtige Schriften, Abbildungen oder Darstellungen einer Person unter sechzehn Jahren gegen Entgelt überläßt oder anbietet;
- Gegenstände, die zu unzüchtigem Gebrauche bestimmt sind, an Orten, welche dem Publikum zugänglich sind, ausstellt oder solche Gegenstände dem Publikum ankündigt oder anpreist;
- Öffentliche Ankündigungen erläßt, welche dazu bestimmt sind, unzüchtigen Verkehr herbeizuführen.
Neben der Gefängnisstrafe kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte sowie auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden.
Die Vorschrift (jetzt § 184 StGB) wurde enger gefasst.
Todesstrafe[[Links nur für registrierte Nutzer]]Die
[Links nur für registrierte Nutzer] war im Reichsstrafgesetzbuch als Strafe für vollendeten
[Links nur für registrierte Nutzer] gemäß § 211 sowie auch für Mordversuch an
[Links nur für registrierte Nutzer] oder
[Links nur für registrierte Nutzer] gemäß § 80 sowie einige Staatsschutzdelikte wie
[Links nur für registrierte Nutzer] und Landesverrat im Kriege (Kriegsverrat) vorgeschrieben. Als Hinrichtungsmethode wurde das
[Links nur für registrierte Nutzer] festgelegt, lediglich
[Links nur für registrierte Nutzer] vollstreckte die Exekutionen zwischen 1920 und 1923 durch
[Links nur für registrierte Nutzer]. Unter dem
[Links nur für registrierte Nutzer] wurde im Zweiten Weltkrieg als besonders entehrende Strafe für Verräter die Hinrichtungsmethode auf
[Links nur für registrierte Nutzer] festgelegt. Ab 1877 fanden Hinrichtungen nur nicht-öffentlich innerhalb von
[Links nur für registrierte Nutzer] statt.