ACHSO!
Die Plünderung der Rentenkasse vom Kaiserreich bis heute!
1918 Erste zwangsweise Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungs-träger zugunsten der Kriegskasse des 1. Weltkrieges.
1938 Zweite zwangsweise Enteignung des Vermögens und der Rücklagen der Rentenversicherungs-träger zugunsten der Kriegskasse zur Vorbereitung des 2. Weltkrieges.
1955 Dritte zwangsweise Enteignung durch das Kriegsfolgeabschlussgesetz zu Gunsten der Staats-kasse. Begründung: „Der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ist in Artikel 120 GG die Garantie gewährt worden, dass ihre Leistungsfähigkeit notfalls durch den Einsatz von Haushaltsmitteln des Bundes sichergestellt wird. Damit besteht keine finanzielle Notwendigkeit, die verbrieften Forderungen dieser Träger der Sozialversicherung, die sich auf rund 14,5 Mrd. Mark belaufen, in die Ablösungsberechtigungen einzubeziehen. Das entsprach dem halben Bundeshaushalt!
1957 Rentenreformgesetz: Übergang von der bis dahin kapitalgedeckten Rentenversicherung zur umlagefinanzierten Rentenversicherung (sogenannter Generationenvertrag) mit zusätzlicher Rücklagenbildung aus Beitragsüberschüssen.
1957 Auslagerung von Haushaltsleistungen der Allgemeinheit der Steuerzahler per Gesetz, in die Rentenversicherung als versicherungsfremde Leistungen. Abschöpfung der Überschüsse der Rentenversicherungsträger durch sukzessive Kürzung des Bundeszuschusses für diese versicherungsfremden Leistungen von ca. 32 % auf unter 20 % bis 1969. Damit entstand eine permanente Unterdeckung der Erstattungsbeträge (Steuergelder) die nach VDR immer in der Größenordnung von einem Drittel der Rentenausgaben lagen.
1969 Einführung des reinen Umlageverfahrens.
1970 Gesetz über die Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrecht in der Sozialversicherung vom 22.12.1970.
1973 Deutsch-Israelisches Abkommen zur Sozialversicherung vom 17.12.1973. Israelis bekommen dadurch das Recht, sich günstig, rückwirkend ab 1957, in die deutsche Rentenversicherung einzukaufen.
1974 Die Angestelltenversicherung haftet für die Defizite der Arbeiterentenversicherung. Bis Ein-schließlich 2002 hat die Angestelltenversicherung insgesamt etwa 195 Milliarden DM an Liquiditätshilfen überwiesen.
1975 Deutsch-Polnisches Sonderabkommen zur Sozialversicherung vom 09.10.1975 (bis 1990) Jeder Pole, der in der BRD einen Wohnsitz anmeldet, wird rentenrechtlich so behandelt wie ein Deutscher.
25.06.2014
1990 Überführung der Rentenversicherung der DDR, einschließlich der Zusatz- und Sonderversorg-ungssysteme, in die gesetzliche Rentenversicherung. Die DDR-Vermögenswerte, aus denen bis dahin die DDR-Renten bezahlt wurden, wurden vom Bundesfinanzminister übernommen.
Dagegen muss die gesetzliche Rentenversicherung zusätzlich für die Renten aller Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes der DDR (Mitarbeiter der Regierung und Ministerien, aller Behörden, der Volkspolizei, der Nationalen Volksarmee, der Staatssicherheit, der Schulen, Hochschulen und wissenschaftlichen Institute usw.) aufkommen, deren Nachfolger als Beamte selbstver-ständlich keine Beiträge mehr bezahlen, die aber aufgrund der Zusatz- und Sonderversorg-ungssysteme vergleichsweise hohe Rentenansprüche haben bzw. Renten beziehen. Im gleichen Maße, wie sich die Kriegsfolgelasten im Laufe der Zeit verringert haben, sind andere versicherungsfremde Leistungen dazu gekommen: Leistungen die zu zahlen der Gesetzgeber im Laufe der Jahre der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen hat.
1992 Gesetz über die Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22.04.1992.
1994 2. SED-Unrechtsbereinigungsgesetz vom 23.06.1994, zum Ausgleich beruflicher Benachteilig-ung politisch Verfolgter, u. a. in der gesetzlichen Rentenversicherung.
1997 Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politisch Verfolgter im Beitritts-gebiet vom 01.07.1997 (BerRehaG) mit rentenrechtlichen Anrechnungszeiten.
2002 Neuregelung für Rentenzahlungen aus einer Beschäftigung in einem Ghetto während des Krieges, vom 20.06.2002.
2008 Frauen die in einem berufsständischen Versorgungswerk versichert sind und dort für ihre Kindererziehungszeiten keine vergleichbaren Leistungen wie in der Rentenversicherung beziehen, können ohne Mitgliedschaft und Beiträge entsprechenden Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung geltend machen. Urteil Bundessozialgerichts vom 31.01.2008 (B 13 R 64/06 R)
2014 Mütter (oder Väter), deren Kinder vor 1992 geboren wurden erhalten ein zusätzliches Jahr Kindererziehungszeit angerechnet. Bei Grundsicherung wird der Betrag um die Mütterrente gekürzt, sodass Teile der Grundsicherung aus Rentenbeiträgen finanziert werden. Für diese gesamtgesellschaftliche Aufgabe werden bis 2017 ca. 34 Milliarden Euro Beitragsgelder der Rentenbeitragszahler verwendet. ( Beschluss Bundestag v. 23.05.2014 )
2014 Nachzahlung der Renten jüdischer Arbeiter in Ghettos, rückwirkend ab 1. Juli 1997 ( Beschluss Bundestag vom 05.06.2014 )
Der Gesetzgeber nutzt seine allgemeine Regelungskompetenz in der DRV, um durch die Anwendung von versicherungsfremden Leistungen, Mittel zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs zu erzielen und das unter dem Missbrauch des Solidaritätsbegriffs als Rechtfertigung. Seit 1957 wurden so der Rentenversicherung 700 Mrd. Euro entwendet. Damit wurden die öffentlichen Haushalte zu Lasten der Rentenversicherten entlastet, aus denen Diäten, Besoldung und Pensionen aufgebracht werden müssen.
Möglich ist dieser Raubzug durch die gesetzliche Rentenversicherung, weil die Verantwortlichen in den Staatsorganen, welche diese Gesetze beschließen (Legislative), anwenden (Exekutive) und gegeben-enfalls ihre Rechtmäßigkeit überprüfen (Judikative) selbst Interessensgruppen bilden und in ihren Parallelsystemen davon profitieren.




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