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Das hat doch mit dir gar keinen Zweck. Du verstehst doch die simpelsten juristischen Zusammenhänge und Begrifflichkeiten nicht.
Der § 4, Abs. 3 Satz 1 Asylgesetz bezieht sich doch gar nicht auf allgemeine innerstaatliche Konflikte, sondern verlangt die individuelle Bedrohung des Lebens. Die ist in Syrien nicht gegeben, allenfalls politische Verfolgung von Oppositionsmitgliedern, denen dann aber kein subsidiärer Schutz zusteht, sondern für die dann der 16a des GG greift, bzw. ihr Asylbegehren aus den schon mehrfach genannten geographischen Gründen aussichtslos macht. Ein Blick auf eine Weltkarte würde dir da weiterhelfen.
My car is fast, my teeth is shiny
I tell all the girls they can kiss my heinie




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