Ja, wenn Flüchtlingsmassen die Grenze überrennen!
Ja, aber nur für Warnschüsse!
Nein!
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Mit Honnecker kann man eher das BRD-Regime vergleichen. Es masakriert ebenfalls die eigenen Bürger, zwar nicht die, die flüchten wollen, sondern die, die bleiben wollen. Und auch nicht mit einem Schießbefehl, sondern mit der Soldateska seiner Invasoren.
Der Regierungspräsidiont von Kassel Walter Lübcke hatte gesant, dass alle Deutsche, denen das nicht passt, auswandern können:
Fanpost bitte an:
Dr. Walter Lübcke, Regierungspräsident
Dipl.-Ökonom
Regierungspräsidium Kassel
Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Steinweg 6
34117 Kassel
Telefonzentrale: 0561 106 0
Fax: 0561 106 1611
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im Reschke TV ( Panorama) kam schon die Antwort im Dezember von einem türkischen Schleuser: Wenn ihr den Strom aufhalten wollt, erschießt erinfach 300 ( medienwirksam) und rettet damit 1000e vor dem Ersaufen, ist natürlich dem Gutmenschen und Teddybärwerfer schlecht zu vermitteln![]()
Nein, ist er nicht.
Während die Ausreise aus einem Staat grundsätzlich - d.h. juristisch: es gibt Ausnahmen - nicht verwehrt werden darf, kann sich ein Staat grundsätzlich selbst aussuchen, welchen Personen - neben seinen Staatsbürgern, denen er dieses Recht nicht verweigern darf - er Zugang zu seinem Staatsgebiet gewährt. In meiner Wohnung darf ich auch keine Gäste oder Familienmitglieder einsperren, was natürlich nicht bedeutet, daß ich jeden reinlassen muß.
Sinnvolle Ausnahmen, in denen eine Ausreise verweigert werden darf, sind z.B. das Verbüßen einer Haftstrafe wegen einer (anderen) Straftat. Das Perverse an der DDR-Republikflucht-Praxis war ja gerade, daß die DDR schon den Ausreisewunsch an sich zum Straftatbestand erhob und ihre Bürger deswegen inhaftiert hat. Die Ausnahmen, bei denen ein Staat sich nicht aussuchen kann, welchen Nichtstaatsbürgern er Zutritt zu seinem Staatsgebiet gewährt, werden durch die völkerrechtlichen Verträge, mit denen sich dieser Staat selbst bestimmte Verpflichtung auferlegt, bestimmt. Ansonsten ist §18 II AsylG weiter geltendes Recht:
(Quelle: [Links nur für registrierte Nutzer])Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, wenn
1.
er aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) einreist,
2.
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und ein Auf- oder Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet wird, oder
3.
er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er in der Bundesrepublik Deutschland wegen einer besonders schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist, und seine Ausreise nicht länger als drei Jahre zurückliegt.
Der Staat ist verpflichtet, bei Eingriffen in persönliche Rechte das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu wahren, was bedeutet, daß er verpflichtet ist, daß die Maßnahme zur Verfolgung eines legitimen öffentlichen Zwecks geeignet, erforderlich und angemessen ist.
- Legitimer Zweck: Die Sicherung der eigene Grenzen ist, da das Staatsgebiet neben der Staatsgewalt und dem Staatsgebiet für den Staat als solchen konstitutiv ist, ein offensichtlich legitimer Zweck.
- Geeignetheit: Eine Maßnahme ist geeignet, wenn sie das Erreichen des Zwecks kausal bewirkt oder diesen zumindest fördert.
- Erforderlichkeit: Die Maßnahme ist erforderlich, wenn kein milderes Mittel ersichtlich ist, das ebenfalls geeignet ist. Dem entspricht die Definition von ultima ratio (letzte(s)/äußerste(s) Mittel/Möglichkeit. Eine ultima ratio wird erst erwogen, nachdem alle anderen, milderen Mittel aussichtslos geworden sind.
- Angemessenheit: Das ist meistens der strittige Punkt. Angemessen ist eine Maßnahme, wenn die mit ihr verbundenen Nachteile in einem vertretbaren Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die diese Maßnahme im Sinne des legitimen Zwecks bewirken soll. Hier gibt es sicher unterschiedliche Meinungen. Wie stark das Grundgesetz den legitimen Zweck der Integrität des Staatsgebietes selbst gewichtet, mag man an Artikel 12a (I) GG ablesen, der den eigenen (männlichen) Bürgern gegenüber ganz erhebliche Eingriffe in deren Grundrechte rechtfertigt. (Übrigens nur zu diesem Zweck, weshalb angestellte Überlegungen, eine verpflichtens soziales Jahr einzuführen, völlig abwegig waren).
Im Ergebnis kommt der Einsatz von Schußwaffen zur Sicherung der Staatsgrenz als ultima ratio selbstverständlich in Betracht.
Die Bundeswehr muß auf jeden Fall bereit sein zur Verteidung des deutschen Staates, was dessen Staatsgrenzen in jedem Fall einschließt.
Vermutlich nicht.
Aufgrund der infantilen Hinweise der Vertreter der Regierungsparteien, daß die Grenzen ohnehin nicht zu schützen seien, kann ich Frau Petrys Hinweis verstehen: Man kann schon, man muß es aber auch wollen. Und den Schußwaffeneinsatz eben als ultima ratio betrachten.
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Natürlich kann man nicht in Gruppen von Familien schießen, die in dem Irrglauben kommen, sie wären hier willkommen und würden zur Sicherung unseres Wohlstandes gebraucht.
Man kann der weiteren Flutung mit Asylanten aber auch nicht tatenlos zusehen.
Daher, und auch weil die Grenzstaaten der EU nicht zur Grenzsicherung in der Lage sind, muss man die einzige machbare Alternative umsetzen, nämlich die Errichtung eines lückenlosen und undurchlässigen Zauns zumindest entlang unserer Landesgrenze mit Österreich, incl. eines strengen und durchsetzungsfähigen Grenzregimes.
Das müsste mithilfe von Pioniereinheiten der Bundeswehr innerhalb eines Monats erledigt werden können.
My car is fast, my teeth is shiny
I tell all the girls they can kiss my heinie
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