In einer Ausführungsvereinbarung * zum 2+4 Vertrag steht, dass der die Deutsche Rechtssouveränität praktisch einschränkende Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag (Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen), den ich oben zitiert habe, in Kraft bleibt.
Art. 7 Abs. 1 Überleitungsvertrag ist damit indirekt Teil des 2+4 Vertrages geworden.
Ist das so schwer zu verstehen?
Natürlich wollten unsere Souveränitäts-Simulations-Politiker nicht, dass der weiterhin bestehende Mangel an Souveränität allzu offensichtlich wird, daher wurde das Kleingedruckte als Beipackzettel beigefügt.
* Vereinbarung vom 27. und 28. September zu dem Vertrag über die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten (in der geänderten Fassung) sowie zu dem Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen (in der geänderten Fassung)





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