GG Artikel 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.
Du (wie auch das Merkel) verwechselst wieder alles.
GG Artikel 16a gilt nur für politisch Verfolgte, das sind nur <1% der Flüchtlinge.




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vorhin hat mir grad eine Bekannte erzählt, das ein Professor gesagt hat, das der Begriff Arbeit in Afrika negativ besetzt wäre, weil das mit Sklaverei in Verbindung gebracht würde. Deshalb will die Bande auch unbedingt schnell hierher

