Nun, gut. Dein letzter Satz outet dich als Depp. Schauen wir mal, was du vorher geschrieben hast.
Die Syrischen Flüchtlinge von 2015 sind aufgrund der Ausnahmeregelungen gem. § 23 AufenthaltsG legal nach Deutschland eingereist und haben dort bis zur Durchführung ihres obligatorischen Asylverfahrens(Bürgerkrieg ist kein asylrelevanter Tatbestand), ein legales Aufenthaltsrecht, was nach Durchführung des AF, welches abschlägig beschieden wird, durch eine Duldung verlängert wird.
Jetzt hätte ich je ein nationales und je ein internationales Gesetz, gegen welches die Flüchtlinge aus Syrien verstoßen. Der Aufenthaltsstatus der Flüchtlinge aus Afrika ist mir nicht geläufig, würde ich jedoch prüfen, wenn es akut wäre. Momentan geht es um den legalen Aufenthalt der Syrienflüchtlinge.
Da die syrischen Flüchtlinge legal eingereist sind, also kein Verstoß gegen § 95 AufenthaltsG vorliegt, kann logischerweise kein Verstoß gegen § 96 AufenthaltsG folgen. Was zu prüfen wäre, inwiefern mit den syrischen Flüchtlingen welche aus anderen Ländern eingereist sind. Dies kann man mit der Erfassung feststellen und dann diejenigen, die illegal eingereist sind, gleich wieder nach Ungarn, Mazedonien, Österreich oder Serbien zurückschieben. Das ist eigentlich das normale Prozedere.



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