Dann stellt sich aber die Frage, ob die Ausnahme zur Regel werden soll ?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass die Grundregel im Art 16 a II GG dauerhaft und ueber viele Monate und Jahre hinweg durch die Ausnahme im § 18 IV Nr. 2 Asylgesetz sinnentleert werden sollte ?
Telos des Gesetzes ? Zweckrichtung und historische Auslegung bei der Gesetzesnovelle ?
Das muessen aber die Juristen klaeren, die sich damit auskennen. Ausserdem bedarf es einer entsprechenden Anordnung des Bundesinneministeriums zu dieser Ausnahme.
Laut Herrn Schachtschneider wuerde eine derartige Ausnahmeregelung des Bundesinnenministeriums nach § 18 IV Nr. 2 Asylgesetz nicht bestehen. Bis zum heutigen Tage sei eine derartige Anordnung nicht erteilt worden.
Quelle:
Die Kanzlerin hat das Grundgesetz missachtet, Interview mit Karl Albrecht Schachtschneider, Compact Magazin Nr 12, 2015, Seite 19




Mit Zitat antworten


