Deser Abschnitt stammt aus einem Urteil des BGH, der sich genau mit diesem Fall beschäftigte. Nachzulesen hier:[Links nur für registrierte Nutzer][14] b) Diese Ansicht teilt der Senat nicht. Es ist seit langem anerkannt, dass ein berechtigtes Interesse an der Beendigung eines Mietverhältnisses vorliegen kann, wenn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft (vor allem eine Gemeinde) die von ihr vermietete Wohnung zur Umsetzung von Aufgaben benötigt, an deren Erfüllung ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht





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