Mal zur info, auch wenn ihr Rechtsbelehrungen nicht gerne mögt, Enteignung und Beschlagnahme sind zwei verschiedene Sachen. Bei der Beschlagnahme wechselt nur der Besitz, also die Verfügungsgewalt, das Eigentum bleibt. Bei der Enteignung wird das Eigentum entzogen und das ist gemäß GG nur gegen Entschädigung möglich.
Der grüne Politiker sollte vorsichtig sein und hoffen, das man das Baden-Würtembergische Polizeigesetz in Tübingen nicht aufmerksam liest:
- Er kann zwar beschlagnahmen lassen, aber die Schaffung von Flüchtlingsunterkünften in eine Kommune zur Gefahrenabwehr? Gerichtsfest ist das kaum, kann teuer werden.[Links nur für registrierte Nutzer]
Beschlagnahme
(1) Die Polizei kann eine Sache beschlagnahmen, wenn dies erforderlich ist
1.zum Schutz eines einzelnen oder des Gemeinwesens gegen eine unmittelbar bevorstehende Störung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder zur Beseitigung einer bereits eingetretenen Störung,
2.zur Verhinderung einer mißbräuchlichen Verwendung durch eine Person, die nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften festgehalten oder in Gewahrsam genommen worden ist oder
3.zum Schutz eines Einzelnen oder des Gemeinwesens vor der Gefahr einer Straftat von erheblicher Bedeutung nach § 22 Abs. 5 Nr. 1 und 2 Buchst. a und b.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 3 kann der Polizeivollzugsdienst eine Forderung oder andere Vermögensrechte beschlagnahmen. Die Beschlagnahme wird durch Pfändung bewirkt. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Dem Betroffenen sind der Grund der Beschlagnahme und die gegen sie zulässigen Rechtsbehelfe unverzüglich bekanntzugeben. Auf Verlangen ist ihm eine Bescheinigung zu erteilen. § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme ist aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung darf die Beschlagnahme nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden.
(5) Bei beschlagnahmten Forderungen oder anderen Vermögensrechten, die nicht freigegeben werden können, ohne dass die Voraussetzungen der Beschlagnahme erneut eintreten, kann die Beschlagnahme um jeweils weitere sechs Monate, längstens bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren verlängert werden. Über die Verlängerung entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Inhaber seinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hat.
- Nach 6 Monaten bekommt er wieder Probleme, denn gesetzliche Regelungen gibt es im Moment nicht und ob das Land sie schafft oder der Bund?
- Und da wäre noch § 32 Absatz 3:
Dem Willen keine Flüchtlinge einzuquatieren, kann und wird der Herr Bürgermeister nicht nachkommen könne, also bleib nur, das wenn die Beschlagnahme beendet ist, die Wohnungen und Gebäude in den Zustand zurückversetzt werden müssen, den sie bei Beschlagnahme hatten. Und im Gegensatz zur anderen Dingen käme Tübingen hier nicht mit willkürliche festgesetzten Entschädigungen davon, sondern müsste die tatsächlichen Kosten tragen.(3) Bei der Verwahrung sichergestellter Sachen ist den Belangen des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt Rechnung zu tragen.




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