
Zitat von
Soshana
Das Lehrbuch deutet auf S. 208 und Rd. 805 darauf hin, dass bei Meinungsauesserungen, die auf eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes gerichtet ist und verfassungswidrige Bestrebungen einzelner Personen erkennen lassen, Sonderrecht bei der Einschraenkung der Meinungs- und Pressefreiheit zulaessig sei.
Da sei eine ungeschriebene Ausnahme nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu machen, was darauf hindeutet, dass Sonderrecht, wie der Art 9 Abs. 2 GG mit § 3 VereinsG, zur Anwednung kommen koenne.