Ich kenne die französischen Bedingungen nicht, aber weder in D, noch in Ö gibt es einen solchen Ausschluss. Aber ich halte das für eine Falschmeldung, weil ich nicht glaube, dass innerhalb der EU die Bedingungen für Lebensversicherungen derart abweichen. Wie gesagt: 3 Jahre nach Vertragsabschluss kannst du dich aufhängen oder auf andere Art Selbstmord begehen und die Versicherungen müssen zahlen. Da wäre so ein Ausschluss mehr als nur unlogisch.
PS: Wenn die Lebensversicherung als Absicherung für einen Kredit dient, verlangt die Bank, dass die 3 Jahre Wartezeit für Selbstmord gestrichen werden. Selbst das ist gegen einen kleinen Prämienzuschlag möglich.




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