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Die Bundesregierung auf verfassungsrechtlichen Abwegen
VERÖFFENTLICHT AM 17. Jan 2022
m Internet kursierte das Gerücht, es sei ein „Fake“, also eine gezielte Falschnachricht. Aber das ist es nicht – gerade hat es ein Sprecher des Gesundheitsministeriums auf der Bundespressekonferenz bestätigt: Der „Genesenenstatus“ – was für ein Wortungetüm aus der Corona-Zeit – gilt künftig nur noch faktisch zwei statt bisher sechs Monate. Die meisten Medien schreiben zwar von drei Monaten, doch das ist falsch – der Status gilt erst ab dem 28. Tag nach einem positiven Test und bis zum 90. Das Ministerium begründet das mit „wissenschaftlichen Erkenntnissen“, die allerdings nicht näher bezeichnet wurden. Wie so oft. Ich fragte auf der Bundespressekonferenz nach, welche das sind und warum es in anderen Ländern umgekehrt gehandhabt wird. Etwa in der Schweiz: Da gilt der Genesenenstatus sogar statt sechs Monaten jetzt zwölf Monate (siehe hier), eine entsprechende Verlängerung trat Ende vergangenen Jahres in Kraft. Die Antwort des Ministeriums war ausweichend. Kritiker glauben, das Ziel der Neuregelung sei, den „Impfdruck“ – noch ein Wortungetüm aus der Corona-Zeit – zu erhöhen.
Das „Netzwerk Kritischer Richter und Staatsanwälte (KRiStA)“ hat jetzt die Zulässigkeit der Verkürzung des Genesenstatus untersucht. Die Initiative beobachtet das politische Handeln und das Handeln der Gesetzes- und Verordnungsgeber in der Corona-Krise aus rechtsstaatlicher Sicht. Ihre Rolle sieht sie so: „Dabei vertreten wir unsere private Meinung. Wir sind politisch neutral und grenzen uns ausdrücklich ab von jedweder extremen Strömung.“
„Die Bundesregierung hat diese Entscheidung nicht etwa selbst getroffen, sondern sie bedient sich hierzu eines verordnungsrechtlichen „Verweisungstricks“ auf das Robert Koch-Institut (RKI)“, schreibt die Initiative jetzt in einer Analyse der Neuregelung (voller Text hier): „Wann und wie lange jemand eine ‘genesene‘ Person ist, wurde bisher unmittelbar in der ‚Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung – SchAusnahmV)‘ geregelt.“
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