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Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)
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Also erstmal ist sachlich falsch was du schreibst. Als Non-Responder bezeichnet man allgemein Individuen, die auf eine medizinische Maßnahme (also auch Impfungen) nicht oder nicht in erwarteter Ausprägung reagieren. Impfunfähige sind hingegen diejenigen, bei denen man eine Impfung aus verschiedenen Gründen nicht setzen sollte/kann. Der ersten Gruppe kann man die Impfung weiter geben, es bringt nur wenig bis nichts. Ein Non-Responder wird deswegen auch normalerweise nicht als impfunfähig bezeichnet. Man muss nur beide Gruppen betrachten, wenn es um den Schutz durch Herdenimmunität geht.
Warum sollte es mich stutzig machen, dass der Gesetzgeber klare Regeln einzuführen versucht?
Lass Dich impfen, Du Querdenker Spinner, dann bekommst Du das bei der Aufklaerung sogar schriftlich!
Es ist scheissegal ob die Impfungen auf Freiwilligkeit erfolgen oder ueber Impfpflicht. Der Staat haftet
nach dem Infektionsschutzgesetz fuer erhebliche Impfnebenwirkungen und Impfschaeden. Die Hersteller
haften fuer ihre Produkte ebenfalls und sogar Impfaerzte bzw. das Impfpersonal haften fuer fehlerhafte
Impfvorgaenge.
Hier ein aufschlussreicher Artikel des BR24 als Auszug:
Wenn man sich nicht informiert oder sogar Desinformation ueber die LuegenplattformenBR24 / 26.01.2021
Impfschäden: Wer haftet und wie hoch ist der Schadenersatz?
Impflinge absichtlich schwach infizieren, Abwehrkräfte aktivieren, immun machen: Dieser Logik folgen auch Covid-19-Schutzimpfungen. Wer haftet im Fall des Falles, sollten Impfschäden entstehen und wie hoch ist der Schadenersatz?
Während viele auf ihre COVID-19-Impfung warten, läuft parallel die Diskussion über mögliche Impfschäden. Im Internet kursieren Videos von zitternden Geimpften mit neurologischen Schäden, von Todesfällen im Zusammenhang mit der Impfung ist die Rede. Skeptiker meinen, es gehe zu schnell, die Vakzine seien genmanipuliert, die Wirkung ließe sich noch gar nicht abschätzen. Zudem verunsichern Berichte über Senioren, die trotz Impfung an Covid-19 gestorben sind, weil der Schutz nicht sofort nach der ersten Impfdosis einsetzt. Dass ausgerechnet viele Angehörige der Heilberufe sich bislang nicht impfen lassen, trägt sicherlich ebenfalls zur Impfskepsis bei. Zwar beteuern Hersteller, Impfärzte und Politik die Unwahrscheinlichkeit von Impfschäden auch bei der COVID-19-Schutzimpfung. Trotzdem spricht zum Beispiel der Bund der Versicherten von einem „mulmigen Gefühl wegen möglicher Nebenwirkungen“. Und das mit Recht, denn jede Impfung beinhaltet eine Güterabwägung, der wir nicht entkommen können:
Wieviel persönliches Risiko ist uns die Aussicht auf künftige Immunität wert ?
Impfschäden sind unwahrscheinlich, kommen aber vor. Viele der Bedenken können entkräftet werden. So erklärt sich etwa das Rekordtempo der Impfstoffentwicklung nicht durch mangelnde Sorgfalt, sondern parallele und überlappende Prozess-Schritte. Klar ist aber auch: Langzeitbeobachtungen von Nebenwirkungen fehlen somit
...
Bei den Haftungsregeln im Schadensfall greift hingegen ein erprobtes Regelwerk.
Wann liegt ein Impfschaden vor ?
...
Ein „Impfschaden“ ist nach der gesetzlichen Definition in § 2 Nr. 11 Infektionsschutzgesetz (IfSG) „die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung“, die zu einer dauerhaften (länger als sechs Monate andauernden) gesundheitlichen Schädigung führt.
Schadenersatz für "Impfschäden" gibt es grundsätzlich also nur, wenn Impfkomplikationen das übliche Ausmaß einer Impfreaktion (Schmerzen im Arm, Blutergüsse usw.) übersteigen, etwa Hirnschäden mit Bewegungsstörungen als Folge einer Impfung gegen Kinderlähmung. In vielen Urteilen haben die Sozialgerichte bereits solche Impfschäden bejaht, für COVID-19-Schutzimpfungen naturgemäß noch nicht.
Beweislast liegt grundsätzlich beim Geschädigten
Wer Schadensersatz will, trägt die Beweislast, muss also zeigen, dass der eingetretene Schaden mit „Wahrscheinlichkeit“ auf die sattgefundene Schutzimpfung zurückzuführen ist. Ob mehr für einen Ursachenzusammenhang zwischen Impfung und Schaden spricht, als dagegen, ist im Alltag genau der Streitpunkt, der vor Gericht landen kann. Aus Sicht der Geschädigten kann dies viel Zeit kosten, da die Gerichte auf Fachgutachten angewiesen sind. So mussten Impfopfer der sogenannten "Schweinegrippen-Impfung" über 5 Jahre auf ein Gutachten des zuständigen Paul-Ehrlich-Institutes warten, bis ein ursächlicher Zusammenhang bestätigt wurde.
Wer haftet für mögliche Impfschäden einer COVID-19-Schutzimpfung ?
Klar ist: Die Bundesregierung und die Länderregierungen empfehlen die Schutzimpfungen gegen COVID-19, über eine Impfpflicht wird sogar bereits ernsthaft diskutiert. Durch diese eindeutigen öffentlichen Aussagen sind die Voraussetzungen des § 60 Infektionsschutzgesetz erfüllt. Weil der Impfwillige sein Impfrisiko für den eigenen, aber auch den Schutz der Allgemeinheit auf sich genommen hat, gewährt sie ihm Schadenersatz, wenn es aufgrund dieser "Aufopferung" zu negativen gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen kommen sollte. Aus Patientensicht ist also die Bundesrepublik Deutschland mit ihren staatlichen Organen der Ansprechpartner für einen Antrag auf Versorgungsleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz. In Bayern wenden sich Betroffene an die für sie zuständige Regionalstelle des Zentrum Bayern Familie und Soziales.
Hersteller und Arzt haften auch
Das bedeutet jedoch nicht, dass die Impfstoffhersteller oder Ärzte und Impfpersonal nicht regresspflichtig sind. Für Hersteller gelten die Regelungen des Produkthaftungsgesetzes , des Arzneimittelgesetzes sowie die allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Auch der behandelnde Arzt oder beteiligtes Klinikpersonal können in Haftung genommen werden, wenn die Impfung nicht sorgfältig und nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt wird. Diese Anforderungen sind nicht trivial. So hat der Arzt z.B. vergangene Krankheiten zu identifizieren, die möglicherwiese impfunfähig machen sowie eine Tauglichkeitsprüfung unmittelbar vor der Impfung durchzuführen. Des weiteren muss er auch über alle Risiken und Nebenwirkungen in der Zukunft aufklären.
...
Ärzte müssen sich ausreichend versichern. Im Schadensfall könnten die Versicherer jedoch einen wissentlichen Pflichtverstoß unterstellen um leistungsfrei zu bleiben. Dr. Johannes Fiala, Verbraucheranwalt
Wichtig zu wissen für Geschädigte, die einen öffentlich-rechtlichen Entschädigungsanspruch geltend machen: Ihre zivilrechtlichen Ansprüche treten sie mit ihrer Antragstellung ab an das entschädigungspflichtige Bundesland.
EU-Verträge: Haftungsklauseln mit Herstellern noch intransparent
In diesem Zusammenhang interessant ist die Ausgestaltung der Verträge zwischen Europäischer Union und Herstellern eines COVID-19-Impfstoffes (Biontech/Pfizer, Moderna, Astrazeneca, Johnson&Johnson, Sanofi). Aus Haftungsgründen hatte sich die EU -anders als Großbritannien- gegen eine schnellere, sogenannte Notfallzulassung der Impfstoffe entschieden. Auch nach zögerlich gewährter Akteneinsicht Mitte Januar durch ausgewählte EU-Parlamentarier bleiben Haftungsfragen dennoch unklar. Nach Sprecheraussagen vom September 2020 liege die Haftung weiterhin bei den Unternehmen. Dies würden jedoch von den Mitgliedsstaaten "unter bestimmten und strengen Bedingungen entschädigt".
Und wie hoch ist ein möglicher Schadenersatz ?
Im internationalen Vergleich ergeben sich sehr unterschiedliche Vorgehensweisen. Schweden bot Impfopfern während der Schweinegrippe 311 anerkannten Geschädigten maximal eine Million Euro pro Patient. In den USA übernimmt der Staat die Gefährdungshaftung. 2019 wurden pro Impfschaden durchschnittlich 259 000 US-Dollar pro Person gezahlt.
In Deutschland gibt es zum Ausgleich der Folgen einer dauerhaften gesundheitlichen Schädigung eine Reihe staatlicher Entschädigungsleistungen, die je nach Fallgestaltung abgerufen werden können. Kernstück ist eine Grundrente von € 156 bis € 811 monatlich. Hinzu können verschiedenen Zulagen bis maximal monatlich € 626 kommen. Wer berufliche Einkommenseinbußen durch einen Impfschaden erleidet, kann einen Anspruch auf Ausgleich des geminderten Einkommens durch den sog. Berufsschadensausgleich haben. Dieser berechnet sich im Einzelfall nach der Berufsschadenausgleichverordnung. Diese müssen im Einzelfall berechnet werden.
Bis 15 000 Euro im Monat - im theoretischen Ausnahmefall
...
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sensationsgierig aufsaugt, kann man das natuerlich nicht wissen und bleibt ein " Querdenker "
respektive eine desinformierte dumme Sau!
Geändert von ABAS (12.08.2021 um 17:56 Uhr)
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Die Impfvorreiter sind offensichtlich auch Vorreiter bei den Infektionen. Wäre es andersherum kämen die ersten Forderungen nach Sanktionen.
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Wenn du überredet, ermahnt, unter Druck gesetzt, belogen, durch Anreize gelockt, gezwungen, gemobbt, bloßgestellt, beschuldigt, bedroht, bestraft und kriminalisiert werden musst …Wenn all dies als notwendig erachtet wird, um deine Zustimmung zu erlangen, kannst du absolut sicher sein, dass das, was angepriesen wird, nicht zu deinem Besten ist.
Warum sollte es deiner Meinung nach keine Impfunfähigen geben?
Nimm doch mal deinen Vater, der hatte eine leichte Reaktion, jetzt mal nur von deiner Beschreibung zu urteilen auf der Skala Anaphylaktische Reaktionen eine 0 (geht von 0-4). Warum sollte es jetzt keine Allgemeinreaktionen geben (1-3), die ein nicht tragbares Risiko darstellen?
Die Non-Responder habe ich mit einbezogen, weil sie wichtig sind für die Betrachtung der Impfung als Maßnahme der gesellschaftlichen Gesundheitsarbeit.
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