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Quelle:
https://www.bundesverfassungsgericht...bvr067318.html
Um § 130 StGB geht es bei Elsaeeser zwar nicht, ich denke aber, dass das BMI ueber die Behauptung, dass Compact gegen die verfassungsmaessige Ordnung gerichtet sei, das Sonderrecht, also Art 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG zur Anwendnung bringen will ?
M.E duerfte das BMI hier u.a. auch die obige Entscheidung mit im Blick gehabt haben ?
Letztendlich haengt das Verfahren wohl davon ab, ob der VS und das BMI den Beweis, ob Compact gegen die verfassungsmaessige Ordnung gerichtet sei, erbringen koennen ? Anscheinend sind beide Behoerden davon schon ueberzeugt, sonst wuerden sie ja die Verbotsverfuegung mit der Beschlagnahme nicht einleiten ?
Sollte der Beweis gelingen, ist das Verbot von Compact als rechtmaessig zu betrachten.
Juristen bzw. Richter muessen ja nach Gesetzeslage entscheiden und sich nuechtern an den Gesetzen und an den juristischen Auslegungsmethoden orientieren.