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Gehirnnutzer
Wo kann Dublin abgeschwächt werden, wenn sich an DublinIII gehalten wird?
Der Iraner hätte laut der Dublin-VO hier nie ankommen dürfen und schon gar keinen Asylantrag stellen dürfen. Jetzt gerichtlich so zu entscheiden, daß Ungarn nicht mehr "aufnahmebereit" ist, kann man wohl kaum als Einhaltung der Dublin-VO betrachten. Höchstens wenn man halt das Recht so auslegt, wie es einem gerade passt.
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Apostate
Der Iraner hätte laut der Dublin-VO hier nie ankommen dürfen und schon gar keinen Asylantrag stellen dürfen. Jetzt gerichtlich so zu entscheiden, daß Ungarn nicht mehr "aufnahmebereit" ist, kann man wohl kaum als Einhaltung der Dublin-VO betrachten. Höchstens wenn man halt das Recht so auslegt, wie es einem gerade passt.
Selbst wenn er hier angekommen wäre, hätte man ihn sofort(!) ablehnen müssen. Er kommt definitiv aus einem sicheren Drittstaat.
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Schwabenpower
Selbst wenn er hier angekommen wäre, hätte man ihn sofort(!) ablehnen müssen. Er kommt definitiv aus einem sicheren Drittstaat.
Der kommt streng genommen sogar aus einem sicheren Herkunftsland.
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Schwabenpower
Selbst wenn er hier angekommen wäre, hätte man ihn sofort(!) ablehnen müssen. Er kommt definitiv aus einem sicheren Drittstaat.
Das ist der entscheidende Punkt an dieser Farce und deshalb ist es tatsächlich eine weitere Schwächung der Dublin-Regeln. Und wenn man dann noch betrachtet wie und nach welchen Kriterien diese "Richter" ausgewählt werden ist die hier irgendwo schon gelesene Meinung bzgl. Unabhängigkeit der Justiz eigentlich nur noch ein sarkastisches Lachen wert wenn es nicht so traurig wäre.
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Apostate
Der kommt streng genommen sogar aus einem sicheren Herkunftsland.
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Neugier72
Das ist der entscheidende Punkt an dieser Farce und deshalb ist es tatsächlich eine weitere Schwächung der Dublin-Regeln. Und wenn man dann noch betrachtet wie und nach welchen Kriterien diese "Richter" ausgewählt werden ist die hier irgendwo schon gelesene Meinung bzgl. Unabhängigkeit der Justiz eigentlich nur noch ein sarkastisches Lachen wert wenn es nicht so traurig wäre.
Beides richtig
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Schwabenpower
Selbst wenn er hier angekommen wäre, hätte man ihn sofort(!) ablehnen müssen. Er kommt definitiv aus einem sicheren Drittstaat.
Die Drittstaatenregelung bezieht sich auf das "politische Asyl" laut Art 16 GG, spielt bei den Flüchtlingen im Moment fast keine Rolle.
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Personen, die über sichere Drittstaaten eingereist sind, können sich nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz in Verbindung mit § 26a Abs. 1 AsylG in der Regel nicht auf das Asylrecht nach Art. 16a Grundgesetz berufen, da nach dem Willen des Gesetzgebers schon in dem sicheren Drittstaat die Möglichkeit bestand, Asyl zu beantragen, womit keine Notwendigkeit einer Asylbeantragung in Deutschland mehr gegeben sei. Möglich ist aber ein Antrag auf Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (§ 3 Asylgesetz) oder auf subsidiären Schutz (§ 4 Asylgesetz). Ob Deutschland für die Prüfung solcher Anträge zuständig ist, bestimmt sich nach der Dublin-III-Verordnung.
https://de.wikipedia.org/wiki/Sicherer_Drittstaat
Wenn Deutschland nicht zuständig ist, wird der Asylantrag nicht entschieden, sondern durch eine "formelle Entscheidung" an das zuständige Land überwiesen.
Laut Dublin-Abkommen muss die Rückführung in den zuständigen Staat innerhalb 6 Monaten geschehen, sonst ist Deutschland für das Asylverfahren wieder zuständig.
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Westphale
Die Drittstaatenregelung bezieht sich auf das "politische Asyl" laut Art 16 GG, spielt bei den Flüchtlingen im Moment fast keine Rolle.
Wenn Deutschland nicht zuständig ist, wird der Asylantrag nicht entschieden, sondern durch eine "formelle Entscheidung" an das zuständige Land überwiesen.
Laut Dublin-Abkommen muss die Rückführung in den zuständigen Staat innerhalb 6 Monaten geschehen, sonst ist Deutschland für das Asylverfahren wieder zuständig.
Ja klar. Aber wovor flüchten Marokkaner, Pakistani, Libyer etc.?
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Schwabenpower
Ja klar. Aber wovor flüchten Marokkaner, Pakistani, Libyer etc.?
Da muss ja kein Bürgerkrieg herrschen, um von dort zu flüchten. Sie müssen eine begründete Furcht vor Verfolgung haben.
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Flüchtlinge im Sinne der Konvention werden als Personen definiert, die sich aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung außerhalb des Staates aufhalten, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, sowie Staatenlose, die sich deshalb außerhalb ihres gewöhnlichen Aufenthaltsstaates befinden. Die Genfer Flüchtlingskonvention ist – entgegen weit verbreiteter Annahme – nicht pauschal auf Kriegsflüchtlinge anwendbar, außer bei den nachstehend aufgeführten spezifischen Fluchtgründen, die sich fallweise auch aus Kriegen und Bürgerkriegen ergeben können. Auch Fluchtbewegungen durch Naturkatastrophen und Umweltveränderungen stehen außerhalb des Schutzes durch die Konvention[6].Anerkannte Flüchtlinge im Sinne der Konvention sind solche, die verfolgt werden wegen
https://de.wikipedia.org/wiki/Abkomm...r_Flüchtlinge
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Westphale
Da muss ja kein Bürgerkrieg herrschen, um von dort zu flüchten. Sie müssen eine begründete Furcht vor Verfolgung haben.
Das ist mir bekannt, nur eben auf die o. a. Staaten nicht zutreffend. Die machen dann ja als Asylbewerber Urlaub da. Auf Steuerzahlers Kosten
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