Verfassung der Volksrepublik China (Auszug)
angenommen auf der 5. Tagung des V. Nationalen Volkskongresses am 4. Dezember 1982
geändert durch
1. und 2. Verfassungszusatz vom 12. April 1988*(1. Tagung des VII. Nationalen Volkskongresses),
3. bis 11. Verfassungszusatz vom 29. März 1993*(1. Tagung des VIII. Nationalen Volkskongresses),
12. bis 17. Verfassungszusatz vom 15. März 1999*(2. Tagung des IX. Nationalen Volkskongresses),
18. bis 31. Verfassungszusatz vom 14. März 2004*(2. Tagung des X. Nationalen Volkskongresses).
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Art. 4.Alle Nationalitäten in der Volksrepublik China sind gleichberechtigt. Der Staat schützt die legitimen Rechte und Interessen der nationalen Minderheiten und erhält und entwickelt die Beziehungen der Gleichberechtigung, der Einheit und des gegenseitigen Beistandes unter allen Nationalitäten Chinas. Die Diskriminierung und Unterdrückung jeglicher Nationalität sind verboten, desgleichen jede Handlung, die die Einheit der Nationalitäten untergräbt oder ihre Spaltung betreibt.
In Übereinstimmung mit den Besonderheiten und Bedürfnissen der verschiedenen nationalen Minderheiten verhilft der Staat den von den nationalen Minderheiten bewohnten Gebieten zur beschleunigten Entwicklung ihrer Wirtschaft und Kultur.
In den Gebieten, in denen nationale Minderheiten in geschlossenen Gemeinschaften leben, wird regionale Autonomie praktiziert; in jedem dieser Gebiete werden Selbstverwaltungsorgane zur Ausübung der Autonomie eingerichtet.
Alle Regionen mit nationaler Autonomie sind untrennbare Bestandteile der Volksrepublik China. Allen Nationalitäten steht es frei, ihre eigene Sprache und Schrift anzuwenden und zu entwickeln; es steht ihnen frei, ihre Sitten und Gebräuche beizubehalten oder zu reformieren.
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Art. 28.Der Staat erhält die öffentliche Ordnung aufrecht, unterdrückt landesverräterische und andere konterrevolutionäre Tätigkeiten, stellt Handlungen, die die öffentliche Sicherheit gefährden oder die sozialistische Wirtschaft unterminieren, und andere verbrecherische Tätigkeiten unter Strafe, bestraft die Verbrecher und erzieht sie um.
Durch den 17. Verfassungszusatz vom 15. März 1999 erhielt der Art. 28 folgende Fassung:
"Der Staat erhält die öffentliche Ordnung aufrecht, unterdrückt landesverräterische und andere verbrecherische Tätigkeiten, die die Staatssicherheit gefährden, stellt Handlungen, die die öffentliche Sicherheit gefährden oder die sozialistische Wirtschaft unterminieren, und andere verbrecherische Tätigkeiten unter Strafe, bestraft Verbrecher und erzieht sie um."
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Art. 36.Die Bürger der Volksrepublik China genießen die Glaubensfreiheit. Kein Staatsorgan, keine gesellschaftliche Organisation und keine Einzelperson darf Bürger dazu zwingen, sich zu einer Religion zu bekennen oder nicht zu bekennen, noch dürfen sie jene Bürger benachteiligen, die sich zu einer Religion bekennen oder nicht bekennen.
Der Staat schützt normale religiöse Tätigkeiten.
Niemand darf eine Religion dazu benutzen, Aktivitäten durchzuführen, die die öffentliche Ordnung stören, die körperliche Gesundheit von Bürgern schädigen oder das Erziehungssystem des Staates beeinträchtigen.
Die religiösen Organisationen und Angelegenheiten dürfen von keiner ausländischen Kraft beherrscht werden.
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Art. 51.Die Bürger der Volksrepublik China dürfen bei der Ausübung ihrer Freiheiten und Rechte die Interessen des Staates, der Gesellschaft und des Kollektivs oder die rechtmäßigen Freiheiten und Rechte anderer Bürger nicht verletzen.
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Art. 52.Die Bürger der Volksrepublik China sind verpflichtet, die Einheit des Landes und die Geschlossenheit all seiner Nationalitäten zu sichern.
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Art. 55.Es ist die heilige Pflicht eines jeden Bürgers der Volksrepublik China, das Vaterland zu verteidigen und jeglicher Aggression Widerstand zu leisten. Es ist die Ehrenpflicht der Bürger der Volksrepublik China, dem Gesetz entsprechend Militärdienst zu leisten und den Organisationen der Volksmiliz beizutreten.
Chinesische Verfassung im Volltext:
http://www.verfassungen.net/rc/verf82-i.htm