Indemnität (Artikel 46 Absatz 1GG) nicht Immunität (§ 46 Absätze 2 bis 4GG). Indemnität haben normalerweise nur Abgeordnete. Es gibt die rechtliche Streitfrage ob sich die Indemnität auf ein Regierungsamt und dessen Handlungen ausdehnt, wenn der Amtsinhaber gleichzeitig Abgeordneter ist.
Diese Streitfrage müsste dass BVerfG klären. Das wäre aber auch nur dann der Fall, wenn das Regierungshandeln einen direkten Straftatsbestand darstellt, bloße Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit reich nicht aus.
Im Gegensatz zur Immunität reicht die Indemnität über die Mandatszeit hinaus.