Geändert von SprecherZwo (27.08.2019 um 07:47 Uhr)
Schoenrednerei! Die Bombardements der Israelis auf Teilgebiete Syriens und
der Drohnenanschlag auf Beirut sind Verbrechen der Agression nach
dem Tatbestand des Art. 8 bis ISTGHSt (Verbrechen des Angriffskrieges)
Völkerstrafrecht – Der Tatbestand der Aggression im Überblick
Aktualisiert am 1. September 2016
Art. 8bis IStGHSt regelt das Verbrechen der Aggression, besser bekannt als das Verbrechen des Angriffskrieges. Damit bildet es ein das vierte und letzte der sogenannten Kernverbrechen oder „core-crimes“ des Völkerstrafrechts.
Historischer Background
Bei fast jedem völkerrechtlichen Verbrechen spielt in irgendeiner Weise das Internationale Militärtribunal von Nürnberg eine entscheidende Rolle in der historischen Entwicklung. Von vielen Rechtslehrern und Historikern wird dieses Tribunal auch als Geburtsstunde des Völkerstrafrechts bezeichnet.
Nicht anders verhält es sich beim Verbrechen der Aggression oder des Angriffskrieges gemäß Art. 8bis IStGHSt. Die erste Erwähnung fand ein solches Verbrechen im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg 1945. Dort wurde allerdings weder die Formulierung „Aggression“, noch „Angriffskrieg“ verwendet, sondern die Vorschrift als „Verbrechen gegen den Frieden“ tituliert.
In der weiteren Entwicklung des Völkerstrafrechts bezeichnete man ein derartig gelagertes Verbrechen dann nach und nach als Verbrechen der Aggression. Sow wurde später auch im Rom-Statut das Verbrechen der Aggression dem Aufgabenbereich des Internationalen Strafgerichtshofs übertragen.
Bei der Einführung eines solchen Tatbestandes war eine Auseinandersetzung förmlich vorprogrammiert. Alle anderen Tatbestände des Völkerstrafrechts lehnen das Mittel des Krieges als solches nicht ab. Beim Verbrechen der Aggression sollte aber allein schon die Führung eines Krieges unter Strafe gestellt werden. Es sollte also nicht länger um das „wie“ der Kriegsführung, sondern um das „ob“ der Kriegsführung gehen.
In diesem Punkt bestand zwischen vielen Staaten Uneinigkeit. Denn historisch betrachtet war der Krieg lange Zeit ein selbstverständliches Mittel der Außenpolitik. Darüber, dass der Krieg allein als Mittel der Politik nicht mehr zulässig sein dürfe, war zwar weitgehend Einigkeit erzielt. Nicht der erste Angreifer, also der „Aggressor“ sein zu dürfen, ging einigen Vertragsparteien dennoch zu weit. Zumal im Einzelfall Schwierigkeiten bestehen dürften, herauszufinden, wer zu Beginn der Auseinandersetzung „angefangen“ hatte.
So war es nicht verwunderlich, dass der Übertragung der Zuständigkeit für Verbrechen der Aggression auf den IStGH nicht auf dem Fuße eine formelle gesetzliche Regelung eines Tatbestandes folgte. Insbesondere aufgrund größerer Streitigkeiten bei der Definition des Angriffskrieges (also der Frage, wer wann als Aggressor zu gelten hat), sowie der Ausgestaltung der Strafgerichtsbarkeit, musste eine Einigung immer wieder aufgeschoben werden.
So dauerte es letztlich bis zum Jahre 2010, dass eine Einigung zwischen den Staaten erzielt werden konnte. Im Rahmen der Konferenz von Kampala, bei der das Rom-Statut einer Überprüfung unterzogen wurde, konnte man sich auf die Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes einigen, dem heutigen Art. 8bis IStGHSt, sowie die Gerichtsbarkeit, die, wie erwartet, dem IStGH zufiel. Auf die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit muss der IStGH allerdings noch bis zum 01.01.2017 warten. Bis dahin soll dem Gericht ein sogenannter „breathing-room“, also eine Zeit „zum Durchatmen“ gewährt werden.
Der Tatbestand
Objektiver Tatbestand
Aggressionsakt
Zu Beginn eines jeden Verbrechens des Angriffskrieges muss logischerweise ein Angriff, sprich eine Aggression, stehen. Im einfachsten Sinne des Wortes ist hier mit Angriff tatsächlich gemeint, wer zuerst eine möglicherweise vorher schon politisch schwelende Konfliktlage auf eine militärische Ebene hebt. Einfach ausgedrückt, ist tatsächlich derjenige der Aggressor, der den ersten Schuss abgibt. Wichtig ist hier, dass es sich nicht um die Tat eines Einzelnen, denkbar zum Beispiel bei einem terroristischen Attentat, handelt. Es muss ein kollektiver, also auch staatlich gelenkter, Aggressionsakt vorliegen. Wenn also ein Anschlag eines fremden Staatsbürgers in einem anderen Staat geschieht, mag dieser Anschlag noch nicht eine Aggression im Sinne der Vorschrift darstellen.
Anders kann dies freilich aussehen, wenn der Attentäter staatlich gelenkt worden ist. Aber selbst dann muss es sich um eine Tat im Kontext einer allgemeinen Politik des Aggressorstaates handeln. Bringt also ein Geheimagent in Ausführung seines staatlichen Auftrags eine einzelne Zielperson im Geheimen um, so ist dies nicht unter den Tatbestand der Aggression subsumierbar.
Dass dem Angriff eine gewisse Intensität generell innewohnen muss, wird dadurch deutlich, dass der Normtext auf die UN-Charta verweist und nur solche Akte als Aggressionsakte im Sinne der Norm akzeptiert, die aufgrund ihrer Art, Schwere und ihres Ausmaßes eine manifeste Verletzung der UN-Charta darstellen (sogenannte „Schwellenklausel“).
Hier zeigt sich wiederum, dass das Völkerstrafrecht voll akzessorisch zum sonstigen Völkerrecht ist. Deutlich wird aus dieser Klausel auch die grundsätzlich restriktive Handhabung des Tatbestandes, basierend auf den oben genannten Unstimmigkeiten.
Individuelle Aggressionshandlung durch Führungspersonen
Um Staaten vor einer Verantwortlichkeit für Verbrechen zu schützen, die sich ihrer Kontrolle entzogen haben und viel mehr terroristische Akte darstellen, setzt der Tatbestand weiterhin die individuelle Aggressionshandlung durch eine oder mehrere Führungspersonen voraus. Das heißt im Einzelnen, dass dem Angriff eine gewisse Planung und Vorbereitung vorausgegangen sein muss. Nach diesem Plan und durch Organisation muss dann ein Aggressionsakt erst eingeleitet oder durchgeführt worden sein. Diese Organisation muss durch einen Angehörigen der politischen oder auch militärischen Führungsriege durchgeführt worden sein. Dieser Person muss also eine gewisse Anweisungs- und/oder Kontrollkompetenz zukommen.
Subjektiver Tatbestand
Das Verbrechen des Aggressionskrieges erfordert den Vorsatz im Sinne des Art. 30 IStGHSt. Ein sogenannter spezieller „animus aggressionis“, ist mithin nicht erforderlich. Auf der anderen Seite ist aber auch die reine „recklessness“ (im Deutschen vergleichbar mit Fahrlässigkeit) nicht ausreichend um den Vorsatz zu bejahen.
Prüfungsschema
Objektiver Tatbestand
Aggressionsakt eines Kollektivs
Aggressionsakt ist manifeste Verletzung der UN-Charta aufgrund Schwere, Art oder Ausmaß
Vorliegen einer individuellen Aggressionshandlung durch Führungsperson(en)
a) Planung, Vorbereitung, Einleitung, Durchführung eines Aggressionsaktes (nicht zwingend kumulativ)
b) Durch Angehörigen der politischen und/oder militärischen Führunsriege mit Anweisungs- und/oder Kontrollkompetenz
Subjektiver Tatbestand
Vorsatz im Sinne von Art. 30 IStGHSt à animus aggressionis nicht erforderlich, recklessness nicht genügend
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Geändert von ABAS (27.08.2019 um 07:49 Uhr)
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Und sagt Weihnachten ab! " (Sheriff von Nottingham)
auf der Ignorier-Liste: autochthon, Blackbyrd, feige, Justiziar, MANFREDM, Soraya, Virtuel
Erlaeuterungen zum Voelkerstrafrecht:
Internationaler Strafgerichtshof
Das Verbrechen der Aggression
In dieser Woche erhielt der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag eine neue Aufgabe. Er kann auch über die Verursacher von Angriffskriegen richten. Der Weg dahin war lang, doch das Ergebnis ist voller Schlupflöcher.
Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) beruht bekanntlich auf einem völkerrechtlichen Vertrag, dem Römischen Statut. Er wird inzwischen von 123 Staaten weltweit getragen. Zwanzig Jahre nach Annahme des römischen Statuts erweitert sich jetzt die Zuständigkeit des Gerichtshofs. Ursprünglich war er "nur" für Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen zuständig. Seit dem 17. Juli 2018 kann er auch die Gerichtsbarkeit über "das Verbrechen der Aggression" ausüben.
Die "Aggression" war zwar von Beginn an in Artikel 5 des Römischen Statuts erwähnt. Die Gerichtsbarkeit des IStGH war aber in Artikel II aufgeschoben. Sie sollte erst möglich sein, "sobald in Übereinstimmung mit den Artikeln 121 und 123 eine Bestimmung angenommen worden ist, die das Verbrechen definiert und die Bedingungen für die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Hinblick auf dieses Verbrechen festlegt." Der Verweis auf Artikel 121 und Artikel 123 besagte, dass der nächste Schritt frühestens nach sieben Jahren möglich ist und einer Zwei-Drittel-Mehrheit unter den Vertragsstaaten bedarf.
Tatsächlich befasste sich die erste Überprüfungskonferenz zum Römischen Statut 2010 in Kampala (Uganda) mit dem Verbrechen der Aggression. In Artikel 8 bis wurde es nun definiert und es wurde geregelt, wer in diesen Verfahren wann den IStGH anrufen darf. Doch mit diesem einstimmigen Beschluss war der endgültige Durchbruch noch nicht erreicht. Im Statut wurden zwei neue Hürden eingebaut, die zu überwinden waren, bevor der IStGH auch für Aggressionsverbrechen zuständig ist. Erstens sollte der IStGH seine Gerichtsbarkeit in solchen Fragen erst ausüben können, wenn 30 Staaten diese Änderung ratifiziert haben und ein weiteres Jahr vergangen ist. Zweitens war ein neuer Beschluss der Vertragsstaatenkonferenz erforderlich, der frühestens am 1. Januar 2017 möglich war und eine neue Zwei-Drittel-Mehrheit erforderte.
Dieser endgültige Aktivierungsbeschluss wurde am frühen Morgen des 15. Dezember 2017 auf der 16. Vertragsstaatenkonferenz im UN-Hauptquartier in New York getroffen. Zu diesem Zeitpunkt hatten auch bereits mehr als 30 Staaten die Kampala-Änderungen ratifiziert, so dass nun beide Bedingungen erfüllt waren. Als Startdatum wurde mit Bedacht der 17. Juli 2018 festgelegt, der 20. Geburtstag des Römischen Statuts. Auch diese Resolution wurde einstimmig angenommen, allerdings nach harten Verhandlungen.
Invasionen und Bombardierungen
Artikel 8 bis des Römischen Statuts definiert das Verbrechen der Aggression als "Planung, Vorbereitung, Einleitung oder Ausführung einer Angriffshandlung, die ihrer Art, ihrer Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen vom 26. Juni 1945 darstellt". Der Artikel nennt sieben Modalitäten, die als "Angriffhandlungen" gelten, von der Invasion (mit Bodentruppen) über die Bombardierung bis zur Blockade von Häfen. Als Angriffshandlung soll auch gelten, wenn das eigene Territorium einem anderen Staat für Angriffe zur Verfügung gestellt wird.
Strafbar machen kann sich dabei aber nur eine Person, "die tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken." Es geht also nicht um Strafverfolgung einfacher Soldaten und Offiziere, sondern um Staats-Chefs und die obersten Militärbefehlshaber.
Ein Aggressions-Vorwurf kann auf drei Wegen zum IStGH kommen. Zum einen kann jeder Vertragsstaat die IStGH-Chefanklägerin (derzeit die Gambierin Fatou Bom Bensouda) um Prüfung bitten. Zum zweiten kann diese auch aus eigenem Entschluss einen Vorgang untersuchen. Für eingehende Untersuchungen braucht sie aber die Genehmigung der Vorverfahrenskammer des IStGH. Drittens kann auch der UN-Sicherheitsrat dem IStGH mutmaßliche Aggressionsfälle vorlegen.
Die Ausnahmen überwiegen
Während das völkerrechtliche Gewaltverbot der UN-Charta verbindlich für alle Staaten gilt, gibt es zahlreiche Ausnahmen für die strafrechtliche Verfolgung der Staats-Chefs und Befehlshaber, die das Gewaltverbot brechen.
Da das römische Statut ein völkerrechtlicher Vertrag ist, hat er nur Gültigkeit für die Staaten, die ihn ratifiziert haben, also zum Beispiel nicht für die USA, Russland und China. Es gibt hier auch keine Ausnahme, wenn ein Vertragsstaat angegriffen wird. Hinzu kommt, dass auch die Kampala-Änderungen nicht von allen IStGH-Vertragsstaaten ratifiziert wurden. Derzeit gelten die Ergänzungen nur für 35 Staaten, vor allem aus Europa, einschließlich Deutschland. Der Großteil der Vertragsstaaten hat sich diesem Schritt bisher also verweigert, also zum Beispiel auch Staaten wie Großbritannien und Frankreich.
Die Abstinenz schützt freilich nicht davor, dass der UN-Sicherheitsrat einen entsprechenden Fall dem IStGH vorlegt.
Selbst die Staaten, die die Kampala-Änderungen ratifiziert haben, können jederzeit per Erklärung an den Gerichtshof mitteilen, dass sie die Gerichtsbarkeit über Aggressions-Vorwürfe nicht akzeptieren. Die Erklärung muss allerdings vor der fraglichen Handlung abgegeben worden sein. Und auch diese Erklärung kann nicht verhindern, dass der UN-Sicherheitsrat die Sache zum IStGH bringt.
Graubereich: nur offenkundige Verletzungen der UN-Charta
Eine wichtige inhaltliche Einschränkung findet sich in der Definition des Aggressionsverbrechens. Weil nur "offenkundige" Verletzungen der UN-Charta strafbar sein sollen, sind völkerrechtlich umstrittene Aggressionen ausgenommen. Dies gilt vor allem für "humanitäre Interventionen", die ohne das eigentlich erforderliche Mandat des UN-Sicherheitsrats vorgenommen wurden. Die These von der generellen Zulässigkeit humanitärer Interventionen hat sich zwar völkerrechtlich nicht durchgesetzt, wird aber immer noch von zahlreichen Staaten und manchen Wissenschaftlern vertreten.
Der Kölner Rechtsprofessor Claus Kreß nennt als weitere Fälle in der völkerrechtlichen Grauzone die "antizipatorische" Selbstverteidigung und die Selbstverteidigung gegen Angriffe von nicht-staatlichen Akteuren, etwa Terrorgruppen. Kritiker wenden ein, dass Staaten mit willfährigen Völkerrechtsprofessoren so jedes Handeln in den Graubereich des Umstrittenen rücken können.
Als vierte Einschränkung hat der UN-Sicherheitsrat eine Veto-Position erhalten. Wenn dieser in einem potenziellen Fall keine Aggression feststellt und die IStGH-Anklägerin dennoch mit Genehmigung der Vorverfahrenskammer ermittelt, dann kann der UN-Sicherheitsrat diese Ermittlungen für ein Jahr stoppen. Da dieser Beschluss wiederholbar ist, kann er Ermittlungen faktisch auch dauerhaft verhindern.
Der Umfang und die Relevanz der Einschränkungen ist so groß, dass man sich kaum vorstellen kann, wie je ein Aggressionsverbrechen vor den IStGH kommen soll. Vielleicht sind Konstellationen nach einem Machtwechsel denkbar, schließlich geht es am IStGH ja um individuelle Verantwortlichkeit, nicht um Strafen für die Staaten als Völkerrechtssubjekte.
Aber wie so oft im Recht ist auch die Festschreibung von Prinzipien ein Wert an sich. Es besteht zumindest die Chance, dass die Lückenhaftigkeit der Umsetzung eines Tages als so defizitär angesehen wird, dass die Einschränkungen nach und nach aufgehoben werden.
*Zuständigkeit ergänzt um Kriegsverbrechen am 23.07.2018, 14.56 Uhr
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Die versuchst die Vergehensweise der Schurken aus Israel und den USA zu verharmlosen.
Buergerkriege in anderen Laendern anzetteln, asymmetrische Kriegsfuehrung und damit
ein Verbrechen der Agression nach dem anderen ungestraft zu begehen ist eine Lage die
von der UN Voelkergemeinschaft nicht laengern geduldet werden darf.
Israel und die USA haben keine Regierungen sondern Regime schaebiger, organisierter
Verbrecher die als Politikmarionetten skrupelloser Maechte des Kapitals grosses Leid ueber
andere Menschen und Voelker bringen.
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Als machtgieriger Regimefuehrer der USA und Israel provozierte ich in Laendern
die ich ausbeuten will und daher zuvor eine Regierungsmarionette installieren muss,
auch einen Buergerkrieg nach dem anderen. Begaenge die Angriffskriege durch
asymmetrische, folglich unerklaerte Terrorkriege und unterstellte mich nicht der
Strafgerichtsbarkeit des Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag.
Als Regierungsfuehrer der attackierten Laender erklaerte ich den Angreifern aus den
USA, Israel und Saudi-Arabien offiziell den Krieg und zwaenge damit den UN-Sicherheitsrat
zu Entscheidungen und Handlungen, ohne das ich militaerische Mittel gegen die schaebigen
Agressoren aus den USA, Israel und Saudi-Arabien einsetzte.
Im Falle der Regierungen von Syrien und Libanon reichte lediglich die Erinnerung beim
UN-Sicherheitsrat neu zu erwecken das sich Israel noch mit Syrien und dem Libanon formell
im Kriegszustand befinden.
Der Jemen, Libyen und Iran sollten gemeinsam eine offizielle Kriegserklaerung gegen
Israel, die USA und Saudi-Arabien gleichzeitig auf den Weg bringen, was unmittelbar
dazu fuehrt das der UN Sicherheitsrat entscheiden und handeln muss.
Die Abgabe einer offiziellen Kriegserklaerung gegen Staaten die Verbrechen der
Agression begehen ohne nach der Kriegserklaerung militaerischen Handlungen
zur Verteidigung vorzunehmen, halte ich fuer einen strategisch wirksamen Akt,
weil der UN-Sicherheitsrat damit in die Position der Reaktion gedraengt wird und
zur Handlung gezwungen ist.
Kriegserklärung
Aktuelle Kriegserklärungen
Am 22. März 2003 erklärte Dänemark dem Irak den Krieg.
Am 23. Dezember 2005 erklärte der Tschad einen „Zustand der Feindseligkeit” („état de belligérance”) mit dem Sudan.
Im Jahr 2006 bestehen nominell einige Kriegserklärungen immer noch, obwohl es in diesen Fällen meist keine (zumindest keine offenen) Kampfhandlungen mehr gibt.
Israel befindet sich seit dem Yom-Kippur-Krieg formell im Krieg mit Syrien und dem Libanon (2006 fanden im Libanon erneut Kampfhandlungen statt).
Nordkorea und Südkorea befinden sich seit dem Koreakrieg formell im Krieg.
Russland und Japan haben nach dem Zweiten Weltkrieg keinen Friedensvertrag abgeschlossen, was mit dem Konflikt um die Inselgruppe der Kurilen zusammenhängt. Eine gemeinsame Aufarbeitung wurde jedoch angekündigt.
[Links nur für registrierte Nutzer]US-Außenpolitik
Die fingierten Kriegsanlässe
Kriegserklärung nicht mehr nötig
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Geändert von ABAS (27.08.2019 um 09:24 Uhr)
" Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
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Anscheinend gab es auch vor zehn Stunden israelische Luftschlaege auf iranische Ziele in der irakisch-syrischen Grenzregion oestlich von Deir es-Zur ? Die Einschlaege bzw. Zielerfassung war dann nahe al-Bukamal.
Iranische Milizen sollen getroffen worden sein.
Hier habe ich eine Live-Karte, wo man das alles zeitnah verfolgen kann. Die Karte laesst sich auch fuer den kuenftigen Boden- bzw. Weltkrieg der USA im Iran, aber auch fuer einen israelischen Bodenkrieg im Libanon kuenftig einstellen. Ebenso ist eine Karteneinstellung fuer Syrien moeglich.
[Links nur für registrierte Nutzer]
iran.liveuamap.com/en/2019/26-august-unidentified-aircraft-targeted-the-iranian-militia
“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
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