Viele X ,Y und Fragezeichen. Warte also doch erstmal weitere Ermittlungen ab.Im deutschen und franzoesischen Strafrecht kann jemand, ich nenne sie Person X, sogar Mittaeter einer Straftat sein, ohne dass die Person X selber am Tatort anwesend sein muss.
Es reicht ein gemeinsamer Tatplan und funktionelle Tatherrschaft. Eine Person X kann rein durch Planungen und Organisiationshandlungen sogar Mittaeter dieses Anschlages sein, selbst wenn sich diese Person X im Tatzeitpunkt in Toulouse oder Paris aufgehalten hat.
Person X muss gar nicht in Strassburg am Tatzeitpunkt anwesend gewesen sein. Die Person X haette Stunden vor der Tat den Taeter anrufen und ihm Anweisungen fuer den Anschlag erteilen koennen. Das reicht schon, um X hier Mittaeterschaft unterstellen zu koennen.
Dein Lagerhallenargument ist strafrechtlich gesehen also nicht stichhaltig und entkraeftet nicht die These, dass hier mehrere Mittaeter agiert haben koennten.
Sogar die Beschaffung der Schusswaffe fuer den Terroristen kann eine Person Y zum Mittaeter machen. Das ist dann nicht mehr Beihilfe, wenn Y ein grosses Interesse an der Tatverwirklichung gehabt hat.
Hier geht es um die strafrechtlich relevante Abgrenzung von Taeterschaft und Teilnahme.
Zur Taeterschaft gehoert zum Beispiel die Mittaeterschaft oder die mittelbare Taeterschaft.
Zur Teilnahme zaehlen Beihilfe und Anstiftung.
Bei X und Y geht es um die Frage, ob sie Taeter oder nur Teilnehmer sind ?
Es soll doch einen Anrufer aus der BRD gegeben haben ? Der Bruder ist auch involviert ?




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