Der Begriff Flüchtling ist aber definiert als jemand der
§ 3 Abs. 1 AsylG
1. aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe 2. außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet,




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