In welchen Fällen kommt es dazu, dass das BAMF ein EAV ausspricht?
Im Zusammenhang mit allen Arten von „ablehnenden Bescheiden“, bzw. immer dann, wenn eine Abschiebungsandrohung nach §34 a (d.h. wegen der Zuständigkeit eines anderen Dublin-Staates), §34 oder §35 AsylG ergangen ist.
Seit wann gibt es einen „speziellen EAV“, das nur gegenüber Menschen aus „sicheren Herkunftsstaaten“ ausgesprochen werden kann?
Seit dem Inkrafttreten der letzten Reform des Aufenthaltsgesetzes am 1.8.2015 und es handelt sich um den EAV gem. §11 Abs. 7 Nr. 1 AufentG.
Die Liste der „sicheren Herkunftsstaaten“befindet sich in der Anlage II des AsylG und beinhaltet momentan (Ende Feb. 2016) folgende Staaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Mazedonien, ehemalige jugoslawische Republik, Montenegro, Senegal, Serbien.
Welche Arten von EAV findet man im §11 AufentG?
Im § 11 AufentG findet man vier unterschiedliche EAV.
Zu beachten ist, dass eine freiwillige Ausreise nicht in jedem Fall verhindert, das ein angeordnetes und befristetes EAV Wirkung entfaltet.
Ein EAV muss immer befristet werden. Die Anordnung und die Befristung des EAV sind zwei unterschiedliche Entscheidungen, die je nach Konstellation vom BAMF oder von der Ausländerbehörde getroffen werden.
§11 Abs. 1 [gesetzliches EAV]: wird immer im Zusammenhang mit einer Abschiebungsandrohung gem. §34, 34a oder 35 AsylG von Gesetzes wegen angeordnet und vom BAMF befristet; dieses EAV entfaltet nur dann Wirkung, wenn es tatsächlich zu einer Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung kommt (d.h.: es entfaltet keine Wirkung, wenn man freiwillig ausreist); die Geltungsdauer bei der 1. Anordnung beträgt meist ca. 30 Monate.
§ 11 Abs. 6: kann von der Ausländerbehörde gegen einen Ausländer angeordnet und befristet werden, „der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist […]“; die Geltungsdauer soll bei der 1. Anordnung ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen soll sie nicht drei Jahre überschreiten.
§ 11 Abs. 7 Nr. 1: kann vom BAMF gegen Ausländer, deren Asylanträge aufgrund ihrer Herkunft aus einem „sicheren Herkunftsland“ als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sind, angeordnet und befristet werden; da dieses EAV mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, führt eine freiwillige Ausreise nicht dazu, dass seine Wirkung entfällt; die Geltungsdauer soll bei der 1. Anordnung ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen soll sie nicht drei Jahre überschreiten.
§11 Abs. 7 Nr. 2: kann vom BAMF gegen Ausländer angeordnet und befristet werden, bei welchen die Durchführung eines Asylfolgeantrags wiederholt (d.h. es muss sich mindestens um den 2. Asylfolgeantrag handeln) bestandskräftig abgelehnt worden ist ; da dieses EAV mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam wird, führt eine freiwillige Ausreise nicht dazu, dass seine Wirkung entfällt; die Geltungsdauer soll bei der 1. Anordnung ein Jahr nicht überschreiten und im Übrigen soll sie nicht drei Jahre überschreiten.