
Zitat von
Hagemaier
Ja ich lese was ich schreibe und habe mich mit dem Marokaner auf ein tatsächliches Urteil bezogen.
Grundsätzlich ist nur die Schließung einer weiteren Ehe strafrechtlich verboten, nicht die Führung der Ehe an sich. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Mehrehe zulässigerweise eingegangen wurde, enthält das deutsche [Links nur für registrierte Nutzer] auch explizite Regelungen zum [Links nur für registrierte Nutzer]. So bestimmt [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 4 AufenthG, dass ein Nachzugsanspruch grundsätzlich nur für einen der Ehepartner zur Zeit bestehen kann. Dies schließt allerdings den Nachzug eines weiteren Ehepartners nicht aus, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft zum zuerst nachgezogenen Ehepartner aufgehoben wird ([Links nur für registrierte Nutzer]). Der zuerst nachgezogene Ehepartner kann in diesen Fällen u. U. sein Aufenthaltsrecht verlieren, sofern dieser nicht bereits ein eigenständiges Aufenthaltsrecht erworben hat.