Auch als Warnschuss, aber auch gegen Menschen. Schon 10x hier zu lesen.
§ 10 Schußwaffengebrauch gegen Personen...
(2) Schußwaffen dürfen gegen eine Menschenmenge nur dann gebraucht werden, wenn von ihr oder aus ihr heraus Gewalttaten begangen werden* oder unmittelbar bevorstehen* und Zwangsmaßnahmen gegen einzelne nicht zum Ziele führen oder offensichtlich keinen Erfolg versprechen.
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§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst
(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.
PolG § 54
Schußwaffengebrauch gegenüber Personen
(1) Schußwaffen dürfen gegen einzelne Personen nur gebraucht werden,
1. um die unmittelbar bevorstehende Ausführung oder die Fortsetzung einer rechtswidrigen Tat zu verhindern, die sich den Umständen nach a) als ein Verbrechen oder .... darstellt....
Das unerlaubte Eindringen in ein Land ist eine unmittelbare Gewalttat, wenn dabei Gewalt gegen Grenzschützer verübt wird (zB Niedertrampeln) oder ein Grenzzaun zerstört wird.
In solchen Fällen ist also der Gebrauch von Schusswaffen gesetzlich gesetzlich erlaubt..





