Zitat Zitat von Murmillo Beitrag anzeigen
Beamte bei der Grenzsicherung haben besondere Rechte. Nach §11 UZwG reicht es nach dem illegalen Grenzübetritt aus, zu versuchen, sich einer Kontrolle durch Flucht zu entziehen, um sie zu berechtigen, ihre Schusswaffe einzusetzen.
Als Warnschuß, jedoch nicht gezielt auf den Menschen.
Mensch, die BRD ist doch keine DDR, wo Menschen einfach abgeknallt wurden.