Zitat Zitat von Dr Mittendrin Beitrag anzeigen
Schlaumereiei und von nix Ahnung.


§ 11 Schußwaffengebrauch im Grenzdienst




(1) Die in § 9 Nr. 1, 2, 7 und 8 genannten Vollzugsbeamten können im Grenzdienst Schußwaffen auch gegen Personen gebrauchen, die sich der wiederholten Weisung, zu halten oder die Überprüfung ihrer Person oder der etwa mitgeführten Beförderungsmittel und Gegenstände zu dulden, durch die Flucht zu entziehen versuchen. Ist anzunehmen, daß die mündliche Weisung nicht verstanden wird, so kann sie durch einen Warnschuß ersetzt werden.

(2) Als Grenzdienst gilt auch die Durchführung von Bundes- und Landesaufgaben, die den in Absatz 1 bezeichneten Personen im Zusammenhang mit dem Grenzdienst übertragen sind.
Wenn dem BRD Michel seine Frau von Muselmanen gefickt wird und sein Heim geplündert wird, wehrt sich dieser BRD Michel nicht ! denn er muss erst einmal im BGB nachsehen ob sein Handeln auch gesetzeskonform ist ...


Dämliche Vollidioten die in diesen Zeiten auf Gesetze verweisen die selbst die BRD Regierung ignoriert