Ändert oder ergänzt, nicht jedoch aber abgeschafft. Soviel von Deinem Verfassungsrechtler. Die Änderung und oder die Ergänzung findet schon staat bei einer Drittstaatsregelung (vgl. Art. 6a Abs. 3 GG). Nur in diesem Sinne und nur so kann das Asylrecht eingeschränkt und oder geändert werden. Art. 16a Abs. 1 GG gewährt ausdrücklich "Politisch Verfolgte genießen Asylrecht". Es ist ein MUSS, daher ausdrücklicher Befehlt es dem Art. 16a Abs. 1 GG Folge zu leisten.




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