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Nein, ihr Asylantrag wird regelmäßig positiv beschieden, und sie werden anschließend nicht geduldet, sondern erhalten eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis. Nach diesen drei Jahren erfolgt in der Regel die unbefristete Niederlassungserlaubnis. Die bleiben hier, solange ihnen danach ist, also in der Regel für immer.
Du solltest nicht bei Themen mitreden, von denen du keine Ahnung hast, Freundchen, also im Prinzip bei keinem. Es ist wirklich lästig, deine ständigen Lügen dauernd richtigstellen zu müssen.
My car is fast, my teeth is shiny
I tell all the girls they can kiss my heinie
Stimmt. Deine Beiträge stellen sich nach eingehender Prüfung als Rohrkrepierer heraus. Wenn du selbst das schon feststellst. .....
Jau, hier im Strang steht sogar, warum es ausreichte zu sagen, man sei Syrer. Und das alles noch legal. Seltsam nicht. Wenn man feststellt, dass jemand kein Syrer ist, fliegt er. Stell dir mal vor.
Nö, was im GG und im AufenthaltsG steht ist geltendes Recht. Und Merkel, respektive die administrativen Bürokratien achten es.

Nur zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die Menschliche Dummheit.
Beim Universum bin ich mir nicht sicher.
Einstein
Der Rechtsbruch der Frau Merkel zieht immer weitere Kreise...auch hier
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Willst du einfach weiterlügen oder ist das notorisch bei dir? Sie missachtet nicht die Drittstaatenregelung. Garantiert nicht.
Warum lügst du, wenn ich für jeden Idiot nachlesbar die Quelle eingestellt habe, demnach die Flüchtlinge aus Syrien einen Sonderstatus haben und aufgrund dieses Sonderstatus gem. § 23 AufenthaltsG Dublin II und III wegfallen?
Hier, für Blöde!
WICHIG: Flüchtlinge aus Syrien erhalten nach Antragstellung seit einigen Wochen vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) das Angebot, im beschleunigten schriftlichen Verfahren ohne Asylanhörung beschieden zu werden. Wir raten dazu, dieses Angebot anzunehmen! Es handelt sich hierbei um Fälle, die auch nach Auffassung des BAMF „offensichtlich begründet“ sind. Zwar ist eine Anerkennung als Asylberechtigte_r im schriftlichen Verfahren ausgeschlossen. Aber auch eine Anerkennung als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention (nach § 3 AsylVfG), wie sie in diesen Fällen möglich ist, vermittelt den Betroffenen alle Rechte, insbesondere auch das Recht auf Familienzusammenführung.
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Du solltest nicht in Themen schreiben, die dich offensichtlich überfordern.
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