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Die Gleichsetzung von berechtigt sein einen Antrag zu stellen und berechtigt Asyl zu bekommen ist falsch. Der GG Artikel sagt nichts aus ueber die Berechtigung einen Antrag zu stellen sondern nur darueber wer Asyl bekommt.
Jeder kann es beantragen. Wenn er den Fuss auf deutschem Boden hat und Asyl beantragt hat, egal ob er weiss, das er gar keine Chance auf Asyl hat, hat er Anspruch auf die Sozialleistungen. Sogar wenn er im Rollstuhl nach uns reingekarrt ist, er keinen Anspruch auf Asyl hat, bekommt er Bleiberecht, weil er ja nciht Reisefähig ist. (Mir knüddeln sich gerade die Fingenägel.) Während man Rentnerinnen trotz Krankenversicherungspflicht, vom Leitungsbezug still ausschließt und einfach verrecken lässt! Nein sogar Leistungsbezug umkehrt, nämlich indem die Krankenversicherungs den Leistungsbezug des Versicherten anmahnt. Hier in der Bekloppten Republik Deutschlands ist alles möglich, alles. Krankenhäuser werden zu Gewinnoptimierten GmbHs. Da möchte man nicht wissen, wieweit Zoylent Green oder so ähnlich nicht schon längst von der Fiktion zur Realität geworden ist.
Der aus einem sicheren Drittstaat Kommende ist auch nicht berechtigt hier einen Asylantrag zu stellen. Denn die Berechtigung würde implizieren dass er ein Anrecht auf die Durchführung des Asylverfahrens hätte. Das hat er aber nicht. Er kann, wie ich beschrieb, sein Begehren vortragen wenn man ihn bis zu den entsprechenden Stellen vorlässt aber er hat keinen Anspruch darauf, denn er kann auch unmittelbar an der Grenze zurückgewiesen werden.
Rot markiert.(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
Schon unter (1) fällt "Jeder" weg.
Unter (2) noch mehr.
Wie wird denn wohl geprueft, so laecherlich das wohl auch sein wird, woher der Antragsteller kommt? Doch in der Regel wohl ueber einen gestellten Antrag. Oder entscheiden Beamte willkuerlich? Nein, erst ein Antrag, dann die Pruefung. Auch wir koennten alle moeglichen Antraege nd Formulare ausfuellen wo wir vorher schon genau wissen, dass die nie bewilligt werden. Aber das Recht sie zu stellen haben wir. Deshalb,.weil das ordentlich festgestellt werden muss nach Pruefung ob oder ob nicht. Und fuer eine Pruefung braucht man etwas schriftliches, einen Antrag.
zu 1: Da gilt wieder die Unterscheidung zwischen gewährtem Asylstatus und dem Recht für alle hier Asyl zu beantragen. Denn beantragen, so weit man ihn bis zu den entsprechenden Stellen lässt, kann hier jeder und im Asylverfahren wird dann ja geklärt ob es ein Verfolgter ist der den Status genießen darf.
Zu 2: Wie schon beschrieben kann den Antrag jeder stellen aber die Gewährung dessen ist nicht für jeden gegeben.
Wir beide sind uns ja auch nicht uneins.
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