Angriffskriege sind grundsätzlich verboten. Diese Argumentation benutzen "Israelkritiker" immer wieder gerne, wenn es darum geht, Israel den pre-emptive-Strike vorzuwerfen. Jordanien hatte Israel zuerst angegriffen, im 6-Tage-Krieg, wissen die wenigsten. Israel kam, rein militärisch betrachtet, nur denen zuvor, die Israel angreifen wollten. Der eigentliche Casus Belli liegt aber wesentlich weiter vorne. Am 22. Mai 1967 wurde der Golf von Akaba für israelische Schiffe gesperrt. Durch diese Blockade war Eilat praktisch nutzlos. Aber wesentlich wichtiger war die Verletzung der Neutralitätspflicht des Seekrieges durch Ägypten. Des Weiteren wurden an der Nord und Westgrenze Israel massive Truppenverbände konzentriert. Jordanien war mit der VAR verbündet. Israel war also an drei Fronten bedroht. Ein weiteres Alarmsignal war die Forderung Ägyptens an die UNEF-Truppen, sich aus dem Gaza und dem Sinai zurückzuziehen. Nasser ließ sich von der Nationalversammlung mit Vollmachten ausstatten, die ihm militärische Maßnahmen ermöglichten. Nasser erklärte wörlich:" Unser grundlegendes Ziel ist die Zerstörung Israels." So konnte man also nicht allein aufgrund der Kriegsrhetorik sondern auch aufgrund der Vorbereitungshandlungen davon ausgehen, dass ein Krieg bevorstand. Artikel 51 kann nicht so ausgelegt werden, dass ein Staat sehenden Auges auf seinen Untergang wartet, weshalb auch Israel niemals wegen des "Führens eines völkerrechtswidrigen Angriffskrieges von der UN gemaßregelt wurde. Was eigentlich gem. der heutigen Zusammensetzung der UN doch sehr verwundert. Daher anerkennt auch Franck bezüglich der territorialen Unversehrtheit und der politischen Unabhängigkeit gem. Artikel 2 Ziffer 4 SVN. Der pre-emptive-Strike Israels gegen seine Gegner war also die legitime Ausübung des Selbstverteidigungsrechts. Steht ein Staat wie Israel, erwiesenermaßen in seiner Existenz bedroht mit dem Rücken zur Wand ist das Abwarten des ersten Schusses durch seine Gegner überflüssig und kann nicht Verpflichtung des Völkerrechts sein. Deshalb gibt es für die überwiegende Anzahl der Völkerrechtler nicht den geringsten Zweifel an Israels Ausübung des Selbstverteidigungsrechtes(vgl. Gerson a.a.O. S. 17)
Die Eroberungen Israels im 6-Tage-Krieg waren also in Einklang mit dem Völkerrecht und somit ist das Prinzip ex iniuria non oritur ius auf Israel nicht anwendbar. Die militärischen Aktionen Israels stehen einem möglichen Erwerb eines Title Holders über die Gebiete des Palästina-Mandates keinesfalls entgegen.
Malanczuk, Israel, Status , Territory and Occupied territories, EPIL, Bd. II S. 1489
Es wäre also wenig überzeugend, wenn sich der Aggressor gegenüber einem wehrhaften Opfer auf das Gewaltverbot Artikel 2(4) SVN beruft, wie es die arabischen Staaten gegenüber Israel tun. Wenn jeder Aggressor nur befürchten muss, dass er sich vom eroberten Gebiet zurückziehen muss, so würde das einen ständigen Anreiz schaffen, seine scheinbar unterlegenen Gegner ständig anzugreifen, weshalb ich auf den Fall Korea verweise, in dem die UN die Geländegewinne des Südens anerkannt und die Demarkationslinie Richtung Norden verschoben hat.
Bindschedler-Robert, Korea, EPIL, Bd, III S. 87-89


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