Wenn jedoch ein Staat Gebiete in Ausübung völkerrechtskonformer Selbstverteidigung erobert kommt dieses Prinzip jedoch nicht zum tragen, denn dann liegt ja keine „iniuria“ vor.
Aus diesem Umstand heraus wird teilweise die Erheblichkeit des „defensive conquest“ bejaht. *V-1 Lauterpacht verweit auf das Fehlen des Merkmals „unlawful“ beim „defensive
conquest“:
“Territorial change cannot properly take place as a result of the unlawful use of force.
But to omit the word unlawful is to change the substantive content of the rule and to
turn an important safeguard of legal principle into an aggressor’s charter.” *V-2
Davon abgesehen wäre ein Ausschluss des „defensive conquest“ aus rechtsoziologischen Gründen unlogisch und unvernünftig, denn der Agressor müsste nämlich höchstens damit rechnen, sich von erobertem Gebiet wieder zurückziehen zu müssen, den Verlust eigenen Gebietes hingegen müsste er nicht befürchten. Das würde den Anreiz Nachbarstaaten anzugreifen, um sich deren Gebiete einzuverleiben, erhöhen. hätte der Agressor doch sonst keine ernsthaften Sanktionen zu erwarten.
Dafür gibt es sogar Präzedenzfälle: Die Vereinten Nationen haben z.B. im Fall des Koreakrieges Geländegewinne des Südens teilweise anerkannt: Der Aggressor, der vom Gebiet nördlich des 38. Breitengrades teilweise zurückgedrängt wurde, blieb und bleibt von diesem Gebiet ausgeschlossen. *V-3 Die Demarkationslinie, die davor beim 38. Breitengrad gelegen hatte, wurde nach dem Krieg einfach im Ostteil Koreas nach Norden verschoben.*V-4 Den Fall Deutschlands und seine Territorialverluste im 2. Weltkrieg möchte ich als jedem bekanntes Beispiel für „defensive conquest“ erst garnich näher ausführen.
Also spricht einiges dafür, dass Israel infolge von „defensive conquest“ berechtigt ist, die im 6-Tage-Krieg eroberten Gebiete zu annektieren, wie es ja teilweise de facto schon gemacht wurde.*V-5