Nur du schwurbelst hier herum!
Es geht um die Aufenthaltsbefugnis für Bürgerkriegsflüchtlinge nach § 32a Ausländergesetz!
Dieser Pragraph diente zur Schaffung eines eigenständigen Kriegsflüchtlingsstatus, um zu verhindern, dass Kriegsflüchtlinge in das für sie aussichtslose Asylverfahren gedrängt werden.
In diesem Paragraph sind deshalb Fragen klar und unmissverständlich nur für Bürgerkriegsflüchtlinge geregelt!
Es gehört also nicht zur Asylgesetzgebung für Verfolgte! Ein irrtümlich gestellter Asylantrag muss sogar zurückgenommen werden!
Nochmal für Leute mit Leseschwäche:
§ 32a Aufnahme von Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlingen.
(1) Verständigen sich der Bund und die Länder einvernehmlich darüber, daß Ausländer aus Kriegs- oder Bürgerkriegsgebieten vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten, ordnet die oberste Landesbehörde an, daß diesen Ausländern zur vorübergehenden Aufnahme eine Aufenthaltsbefugnis erteilt und verlängert wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern. Die Anordnung kann vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis abweichend von § 7 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 erteilt wird. Die Anordnung kann insbesondere auch vorsehen, daß die Aufenthaltsbefugnis nur erteilt wird, wenn der Ausländer einen vor Erlaß der Anordnung gestellten Asylantrag zurücknimmt oder erklärt, daß ihm keine politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 droht.
(2) Die Aufenthaltsbefugnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer keinen Asylantrag stellt oder einen nach Erlaß der Anordnung nach Absatz 1 gestellten Asylantrag zurücknimmt.....
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