Zitat Zitat von Mister Ragtime Beitrag anzeigen
Dafür habe ich heute aufgepaßt. Es ging um den Zusammenhang von Reichsdingsbumsverordnung und Vermeidung innerdeutscher Kriege.

Rommel schreibt:
Bedenken wir mal: Nach 1866 gab es nie wieder Krieg zwischen den einzelnen deutschen Staaten.

Darauf Du:
Das haette man auch schon 1495 mit der konsequenten Durchsetzung der Reichskammergerichtsordnung haben koennen.

Dann ich:
Darf ich fragen, welcher Politiker, der gegen den Krieg von 1866 gewesen ist, sich auf die Reichskammergerichtsordnung berufen hat? Um einfach mal hineinzustechen nenne ich ein paar Namen: Kaiser Franz-Joseph, Virchow, Windthorst, Vincke, Carl von Bodelschwingh.

Jetzt kommst Du mit dem Armenrecht daher. Was hat das Armenrecht mit 1866 zu tun?
OK - war hier nicht zentral. aber um, mal unsern Super-Deutschen, einen kl. Einblick zu verschaffen. In der zweiten Haelfte des 15. Jahrhunderts gab einige verfassungsrechtliche Probleme im Heiligen Roemischen Reich. Der Reichstag zu Worm 1495 versuchte hier eine Loesung. Teil dieser Leosung war neben dem leider zu kurzlebigen Reichsregiment, eine Ewiger Landfriede, der dgewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Reichstaenden verbot. Im Konfliktfalle sollten sich die Reichsstaende an neu zu schaffendes Gericht wenden, dem Reichskammergericht. Diese hatte folgende Aufgabe:

1) Erstinstanzliche Klagen von reichsunmittlebaren Unterthanen gegen das Reich
2) Appelation in Faellen von Klagen von Unterthanen gegen ihre Obrigkeit im Falle des Rechtsburch
3) Erstinstanzliche Klagen von Unterthanen gegen ihre Obrigkeit im Falle des Rechtsburch, wenn kein landesherrliches Gericht diese Klage annehmen wollte
4) Klagen von Reichsstaenden untereinander
5) Klagen auf Rechtsbeugung durch Richter
6) Klagen aufgrund von Streitigkeiten bezueglich der Reichsverfassung

Dieses System haette, wenn es konsequent angewendet worden waere, schon 1495 jeden Krieg innerhalb des Reiches verhindert. Diese System mit dem Reichsregiment und den 1500 eingerichteten Reichskreise zusammen haette ein funktionierende foederale Ordnung fuer das Reich ergeben. Nur wollten die Fuersten nicht so, wie es sich ihre Juristen ausgeheckt haben.