Das Deutsche Volk hat auch den Ungarnsturm im 10. Jahrhundert gemeinsam erlebt. Nicht nur waren sie gemeinsam Opfer, sondern die deutschen Stämme mit den Hauptstämmen der Franken, Baiern, Sachsen und Schwaben haben auf Grund eines freiwilligen Bündnisse von deren Führer gemeinsam gegen die Ungarn gekämpft und gewonnen. Genau hier beginnt die Deutsche Geschichte und nicht im 20. Jahrhundert. Durch die Ungarngefahr ist das Ostfränkische Reich zum Deutschen Reich geworden, da ab hier das Reich keine Zwangsveranstaltung der Franken mehr war, sondern gemeinsamer Schutz- und Trutzbund der darin verbundenen Stämme, deren Nobilität auch Kaiser werden konnte. Genau so haben es auch die Historiker bereits im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation gesehen. Euer Geschreibsel ist Umerziehungspropaganda bzw. Wunschdenken von Extremisten, dessen Einfluß auf die Deutsche Nation wegen dem gemeinsamen Erlebnis der geeinten Republik täglich schwächer wird.
Es ging um eine andere Perspektive - die Reichskammergerichtsordung war 1803/06 Makulatur geworden, obwohl sie ein wirklich Wurf der Rechtsgeschichte war.
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Die moderne Fassung kam aber erst 1555:
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und wurde auch nochmal 1654 im Juengste Reichsabschied geaendert.
Radikal Liberale Partei - Die Vernuenftigen
Unser Konzept zur Krankenversorgung und zur
Rentenreform
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Vergiss bitte nicht bei deinem nächsten Frankreichbesuch den Franzosen zu erzählen, daß es dir sehr leid tut, daß Frankreich im 17. Jahrhundert nicht wie das Heilige Römische Reich in 1000 Staaten zerfallen ist, die untereinander krieg führen. Bitte vergiss nicht zu erwähnen, daß wir Deutschen wegen der Kleinstaaterei eine größere Kultur als die Franzosen haben. Mal schauen, wie die Franzosen darauf reagieren![]()
Du hast mal wieder nicht aufgepasst im Geschichtsunterricht. - Es war praegend - es fuehrte z. B. das Armenrecht ein:
Item auf das niemand Armut halben rechtlos gelassen
werd, so sol der Camerrichter, so ye zu Zeiten sein wirdet, die Sachen der Armen, die ir Ar-
mut mit iren Aiden, ob der gesunnen wurde, erweisen, den Advocaten und Redner empfel-
chen, darinn zu raten und zum besten in Recht fürzubringen. Und welchem Redner oder Advo-
caten solich Sachen von dem Camerrichter empfolhen werden, der sol schuldig und pflichtig
sein, bey Pene und Entsatzung seins Ampts, die on Widerred, wie vorgemelt, anzunemen.
Doch so sol der Camerrichter, ob der Sachen mer wurden dann aine, die gleich under die
Advocaten und Redner tailen, alles ungevarlich, und das auch der Weg frevenlichs und mutwil-
ligs Umbtreibens, das die Armen zu Zeyten fürnemen, fürkomen wurd, so sol der Arm, von
dem das begert wurde, dem Camergericht an Aids Stat geloben, so bald er durch Behabung
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gegen seinen Widertail oder sunst zu solicher Narung komen, das er die Redner und Advoca-
ten irs Solds entrichten müg, das er dasselb thun wöl.
in der Reichskammergerichtsordnung von 1555 wurde sogar die ausdrueckliche Unabhaenigkeit der Richter garantiert:
RKGO.(Laufs) II 35
Daß dem cammergericht sein stracker lauf gelassen werden soll.
Nachdem die keyserliche mayestat vermög hievor uffgerichten reichsordnung sampt churfürsten, fürsten und stenden bewilligt und zugeben, daß dem keyserlichen cammergericht unverhindert eynicher restitution, supplication, advocation oder anderer suspension und aufschleg sein freier, stracker, unverhinderter lauf gelassen und darwider nicht gegeben werden; auch daß churfürsten, fürsten und gemeyne stendt derselben gebürliche gehorsam leysten sollen,sodann dasselb unser cammergericht wider mit häupter und glidern, auch andern verwanten personen statlich und wol, diser ordnung gemeß, besetzt und uffgericht: Wöllen wir, daß es derhalben bey jetztangeregter bewilligung, auch der execution und bestendiger handthabung halben, bleiben soll, wie dann das itzt sonderlich wider von newem durch uns und die stend zugelassen und bewilligt. Und ob etwas dem zuwider außgehen oder erlangt würde, dasselbig soll unwirdig, kraftloß und nichtig sein und gehalten, auch keynswegs durch das cammergericht angenommen werden.
Sie interessiert schon und wirkt bis heute nach.
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Als jemand der staendig den Deutschen, wie z. B. Ragtime, gross heraushaengen laesst, sollte schon die wichtigsten Gesetze des Heiligen Roemischen Reiches kennen. Diese waren z. T. sehr viel moderner als es der mittelalterliche Plunder mit Krone und Firlefanz, der sie umgab, vermuten laesst.
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Dafür habe ich heute aufgepaßt. Es ging um den Zusammenhang von Reichsdingsbumsverordnung und Vermeidung innerdeutscher Kriege.
Rommel schreibt:
Bedenken wir mal: Nach 1866 gab es nie wieder Krieg zwischen den einzelnen deutschen Staaten.
Darauf Du:
Das haette man auch schon 1495 mit der konsequenten Durchsetzung der Reichskammergerichtsordnung haben koennen.
Dann ich:
Darf ich fragen, welcher Politiker, der gegen den Krieg von 1866 gewesen ist, sich auf die Reichskammergerichtsordnung berufen hat? Um einfach mal hineinzustechen nenne ich ein paar Namen: Kaiser Franz-Joseph, Virchow, Windthorst, Vincke, Carl von Bodelschwingh.
Jetzt kommst Du mit dem Armenrecht daher. Was hat das Armenrecht mit 1866 zu tun?
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