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Das politisch korrekte Narrativ ist vorerst offensichtlich: Er war ein Republikaner und Rechter, so die Propaganda der Globalisten und ihrer nützlichen NPCs. Mancher behauptet sogar, bei TikTok im Kommentarbereich gelesen, er sei ein "Ultrarechter", wobei man bei dieser infantilen Idiotensprache eh sofort weiß, dass man es mit einem geistig Behinderten zu tun hat. Auch die "Chefin" der Linkspartei lügt dummdreist im Fernsehen, dass er ein Rechter sei, weil er aus einer Republikaner-Familie stammt. Das ist unterm Strich auch die ganze Begründung, warum er ein Rechter sein soll. So eine intellektuelle Sippenhaft, die man als Mitläufer ohne eigene Meinung auf andere projiziert.
Man merkt hier den Zwiespalt, in dem sich der globalistische Abschaum befindet, dass man so einen offensichtlichen Unsinn fabriziert. Auf der einen Seite findet man diesen Mord ganz toll, man darf es aber zumindest derzeit noch nicht so direkt zeigen wie man gerne will, vor allem nach dem dieser Mord so hohe Wellen schlägt. Auch deswegen kann man es derzeit noch nicht einfach so unter den Teppich kehren. Was tut der westliche Herrenmensch also? Richtig: Er lügt um so dreister und betreibt neudeutsch "Gaslighting", jubelt also diesen Mord der Gegenseite zu.
"Um die gewünschte Schockwirkung zu erzielen [...] sterben qualvoll um Luft ringend zu Hause. Das Ersticken oder nicht genug Luft kriegen ist für jeden Menschen eine Urangst" - BMI
"Der Westen ist das Imperium der Lügen" - Putin
“Niemand ist mehr Sklave, als der sich für frei hält, ohne es zu sein." - Goethe
Langsam kommen mir auch Zweifel, ob das Tyler gewesen ist ?
Zumal die Nachbarin von Tyler und andere Personen dem Tyler die Tat wohl niemals zugetraut haben.
Hier die Nachbarin. Sie konnte den Tyler auf den Fotos auch nicht erkennen:
'He never caused any problems': Tyler Robinson's neighbor talks about his upbringing and school life
“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
ABAS Tagesbeitrag 6 und damit fuer heute der letzte
Die Anzahl der sexuelle Abartigen in Berlin und anderen Metropolstaedten der BRD wird noch durch die Anzahl sexuell Abartiger erhoeht, welche eine Aufenthaltsgenehmigung oder Duldung bekommen bzw. die ein Abschiebeverbot rechtlich verhindern konnten, weil sie in ihrem Herkunftsland eine geschlechtsspezifische Gewalterfahrung mit physischen oder psychischen Auswirkungen " erlitten " haben.
Gewaltschutz und Flucht: Geschlechtsspezifische Gewalt als Asylgrund und im Asylverfahren (Auszug)
1. Inwiefern kann geschlechtsspezifische Gewalt als Anerkennungsgrund des Asylantrags bzw. als Abschiebeverbot/ Härtefall geltend gemacht werden?
Geschlechtsspezifische Gewalt kann im Fluchtkontext in unterschiedlichen Situationen stattfinden, was zu jeweils sehr unterschiedlicher Berücksichtigung im Asylverfahren in Deutschland führt:
Geschlechtsspezifische Verfolgung im Herkunftsland
Zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus kann nur erlittene Gewalt oder geschlechtsspezifische Verfolgung im Herkunftsland führen. Denn „ein Flüchtling“ ist laut dem Wortlaut der Genfer Flüchtlingskonvention
eine Person, die sich „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer ‚Rasse‘[1], Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will.“
Es geht also um eine Verfolgung im Herkunftsland. Unter Verfolgung werden auch Formen geschlechtsspezifischer Gewalt gefasst.
Die Verfolgung aufgrund des Geschlechts wurde im Laufe der Auslegung und weiteren Konkretisierung der Verfolgungsgründe der Genfer Flüchtlingskonvention dem Verfolgungsgrund der „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ zugeordnet.
Zunächst stand dabei die Verfolgung von Frauen aufgrund genderspezifischer Merkmale im Fokus. Zur flüchtlingsrelevanten geschlechtsspezifischen Verfolgung gehört an erster Stelle die ausgeübte sexualisierte Gewalt durch Angehörige staatlicher Strukturen in Ausübung ihrer Staatsgewalt im Herkunftsland (u.a. Folter, Vergewaltigung in Polizeihaft oder im Gefängnis). Außerdem gehören hierher Verfolgungsmaßnahmen des Staates gegen Frauen, die allein an das Geschlecht anknüpfen.
Hierzu gehören u.a. etwa die Genitalbeschneidung, Zwangsverheiratung, die Gefahr wegen vermeintlicher ‚westlicher Prägung der Frauen‘[2]. Geht die Verfolgung nicht von Angehörigen der staatlichen Strukturen selber aus, sondern von Ehemännern, Nachbarn, anderen Personen aus der Gemeinschaft etc., muss neben der Feststellung der Erheblichkeit der Verfolgung in einem zweiten Schritt festgestellt werden, dass der Staat und seine Organe nicht willens oder nicht in der Lage sind, vor dieser Verfolgung zu schützen.
Die Rechtsprechung ist allerdings uneinheitlich. So kommen die Gerichte z.B. bei Zwangsverheiratung von der Feststellung eines Abschiebehindernisses bis zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu allen möglichen, sehr unterschiedlichen Entscheidungsabstufungen. Wichtig für von Verfolgung Betroffene ist, dass die Feststellung von Flüchtlingsschutz oder Abschiebehindernissen grundsätzlich eine individuelle Einzelfallentscheidung ist und grobe Verallgemeinerungen nicht möglich sind.
Auch wenn es z.B. die Rechtsprechung gibt, welche die ‚starke Verwestlichung‘ [3] einer Frau aus einem Land wie Afghanistan als eine Verfolgungsgefahr erkennt, gilt dies zum einen nicht für alle Gerichte, und kommt es zum anderen abermals auf die Bewertung des Einzelfalls an.
Ebenfalls unter das Verfolgungsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ gehört inzwischen unstreitig die Verfolgung von LSBTIQ* aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder ihrer geschlechtlichen Identität.
Geschlechtsspezifische Gewalt auf der Flucht/ im Aufnahmestaat
Geschlechtsspezifische Verfolgung auf der Flucht oder im Aufnahmestaat hingegen kann nicht zur Flüchtlingsanerkennung führen. Sie kann aber, wenn sie zu einer starken physischen und/oder psychischen Verletzung der betroffenen Person führt, die ein (Über)Leben im Herkunftsland unmöglich macht, dazu führen, dass ein Abschiebeverbot festzustellen ist und der betroffenen Person eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
2. Welche besonderen Möglichkeiten haben Betroffene geschlechtsspezifischer Gewalt während des Asylverfahrens?
Im Falle geschlechtsspezifischer Verfolgung kann die schutzsuchende Person verlangen, von einer besonders geschulten bzw. sensibilisierten Person angehört zu werden. Es gibt beim BAMF so genannte Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifische Verfolgung. Darüber hinaus können Frauen und in der Regel auch LSBTIQ* z.B. darauf bestehen, dass eine weibliche Person die Anhörung durchführt und auch Frauen als Sprachmittlerinnen hinzugezogen werden, weil die Person nicht im Beisein von Männern über das ihr Widerfahrene sprechen kann.
Im besten Fall beantragt die schutzsuchende Person dies – ggf. mit Unterstützung einer Beratungsstelle oder einem*r Anwält*in – schon vor der Anhörung, sodass an dem konkreten Termin alle vorbereitet sind. Regelmäßig sollten aber auch im Fall, dass dies nicht geschehen ist, die Mitarbeiter*innen des BAMF die betroffene Person auch noch in der Anhörung fragen, ob es für sie in Ordnung ist, dass das Interview von einem Cis-Mann geführt wird, oder ob sie lieber eine Anhörer*in möchte.
Ergänzend können immer auch (Fach-)Stellungnahmen von Beratungsstellen zur Unterstützung des Vorbringens erlebter geschlechtsspezifischer Gewalt beim BAMF vorgelegt werden. Diese ersetzen aber nicht das persönliche Vorbringen der antragstellenden Person. Es kommt nur ganz selten und in besonderen Ausnahmefällen vor, dass aufgrund einer Stellungnahme, in der eine extreme Vulnerabilität der Person mitgeteilt wird, auf die persönliche Anhörung verzichtet wird.
Wichtig ist, dass auch bei umfangreichen Stellungnahmen der schutzsuchenden Person klar sein muss, dass dies ihren Vortrag nicht ersetzt und sie möglicherweise alles noch einmal erzählen muss, selbst wenn ihre Geschichte dem Bundesamt schon mit der Stellungnahme zugeschickt wurde.
...
Fußnoten
[1] Der Begriff Rasse wird hier verwendet, da er in Gesetzestexten genutzt wird. Zur Kritik daran siehe zum Beispiel: [Links nur für registrierte Nutzer] und [Links nur für registrierte Nutzer]
[2] Der Begriff ist von der Rechtssprechung geprägt.
[3] Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 21.09.2015, - 9 LB 20/14; Urteil des VG München vom 14.08.2007 - M 23 K 07.50455; Urteil des Asylgerichtshof Österreich vom 09.03.2012, Az: C2 422385-1/2011/8E
[Links nur für registrierte Nutzer]
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“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
Wer auch der Taeter gewesen sein mag, dieser hatte mit Charlie Kirks einen liebenden und fuersorglichen Familienvater hinterruecks und hinterlistig umgebracht.
In den Staatsgefaengnissen von Utah sind solche Moerder bei anderen Haeftlingen nicht gerade hoch im Kurs, um es mal milde auszudruecken.
Auch unter Haeftlingen gibt es einen Wertekodex, den man besser im Knast beachten sollte.
“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
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