
 Zitat von 
Nathan
					 
				 
				Merz liegt falsch, obwohl: 
  ntv.de: Der Historiker Heinrich August Winkler [Links nur für registrierte Nutzer],  dass es im Grundgesetz nie ein individuelles Recht auf Asyl gegeben  habe. Dementsprechend stünde es den Plänen der Union für Zurückweisungen  an der Grenze auch nicht entgegen. Ist Deutschland tatsächlich einer  "Asyllegende" auferlegen?
      
 Der sehr renommierte Historiker liegt in diesem Punkt falsch. Warum? 
Deswegen: 
[Links nur für registrierte Nutzer] 
	 
 
Merz und Winkler sollten einfach nur im Grundgesetz lesen: 
>> Art 16a  
 (1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
 <<
Das ist ein individuelles Recht für jeden, der "Politisch Verfolgter" ist,
sofern nicht die in den weiteren Absätzen festgelegten Gründe entgegenstehen (Stand seit 1993) :
>>  (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus  einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem  anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die  Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der  Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten  außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen  des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des  Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können  aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen  eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3)  Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten  bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der  Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse  gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch  unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet.  Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht  verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme  begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4)  Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des  Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind  oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur  ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme  bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes  Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu  bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen  völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen  Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die  unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die  Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der  Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den  Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für  die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen  Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
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Anmerkungen:
° da die Bundesrepublik ausschließlich von Staaten, die die genannten Bedingungen erfüllen, kann "eigentlich" kein "asylberechtigter politisch Verfolgter" auf dem Landweg Deutschland erreichen.
° die Allerwenigsten, die einen "Schutzstatus" zugesprochen bekommen, erhalten ihn als Asyl nach GG-Art. 16a (1)
Das ganze Hick-hack um "Asyl" ist somit ein Palawer unter falscher Flagge