Zitat Zitat von pixelschubser Beitrag anzeigen
Der 188er ist wirklich heftig. Hier mal der genaue Text.

Strafgesetzbuch (StGB)
§ 188 Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung



(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) eine Beleidigung (§ 185) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das politische Leben des Volkes reicht bis hin zur kommunalen Ebene.
(2) Unter den gleichen Voraussetzungen wird eine üble Nachrede (§ 186) mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und eine Verleumdung (§ 187) mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Ein Wahnsinns-Paragraph nach Art der mittelalterlichen Landesfürsten ,-
wer muckt ,- geht in den Karzer oder an den Pranger !

Ein Staat ,- der einen derartigen § seinem Volk aufs Maul drückt ,-
der hat die Bezeichnung " Republik " verwirkt !

Willkommen in KONGOden deutschen Kerkerländern ....