OP Online / 16.01.2010 / von Holger Borchard
Winterfalle Stolpersteine
Egelsbach ‐ Ihr Sinn ist symbolisch. Menschen sollen über die Namen von Nazi-Opfern „stolpern“. Die aktuelle Witterung freilich macht die sogenannten
Stolpersteine zur
Gefahr im schlechtesten Sinne des Wortes.
Das wirft eine
brisante Frage auf:
Wer haftet im Falle eines Sturzes für den Schaden?
Die Kommune? Der Eigentümer des Hauses, vor dem die Gedenksteine verlegt wurden?
Die lokale Stolperstein-Arbeitsgruppe?
Oder gar der Aktionskünstler Gunter Demnig, der deutschlandweit die Stolpersteine verlegt?
Die
kleinen Quadrate aus
Messing glänzen inzwischen in Bürgersteigen in fast
500 Städten. In der Ernst-Ludwig-Straße in Reichweite des Nahkauf-Markts bilden sie ein zirka 30 mal 30 Zentimeter großes Karree. Die
glatt polierte und unter dem Schnee
nicht sichtbare Oberfläche wurde am Dienstag einer 65-Jährigen zum Verhängnis. Sie
glitt aus und könnte auch Zeugen des Malheurs benennen, das ihr zum Glück nichts Schlimmeres als ein verstauchtes Handgelenk und diverse blaue Flecken einbrachte.
„Aber ich will die Sache gar nicht weiter hoch hängen und gegen die Stolperstein-Idee habe ich auch nichts“, betont die Frau, die anonym bleiben möchte. Wichtig ist ihr allein: „Weisen Sie auf die Gefahr hin! Das ist der Weg zum einzigen Lebensmittelmarkt im Ortskern, in dem vor allem Ältere einkaufen. Nicht auszudenken, wenn jemand auf den Plaketten so böse ausrutscht, dass er sich schwer verletzt.“
Es geht um die Räum- und Streupflicht
Ja, nicht auszudenken. Aber wer außer dem Opfer hat im Falle eines nachweisbar durch Stolpersteine verursachten Unfalls den Ärger? „Da geht es um Räum- und Streupflicht einerseits und allgemeine Verkehrssicherungspflicht andererseits“, betont Günter Belz, Anwalt und Vorsitzender des Landesverbands der Haus- und Grundbesitzer.
„Gehweg-Reinigung bei Eis und Schnee machen Kommunen zur Sache der
Eigentümer, das ist in Egelsbach wie überall im Ortsrecht nachlesbar. Kommen
Eigentümer der
Reinigungspflicht nach, haben sie
nichts zu befürchten“, erklärt der Experte.
„Dann geht es um die Verkehrssicherungspflicht, die der Kommune obliegt. Als Eigentümer ist sie nicht nur für Reparaturen etwa loser Bordsteine zuständig, sondern auch für Objekte, die den Originalzustand von Wegen und Straßen verändert haben.“
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