D'accord. Nicht zu vergessen, Die Heidelberger Rechtsanwältin Beate Bahner, die die Macht des Staates auf perfide Weise zu spüren bekam.
Anwältin Beate Bahner ist wieder frei
Sollte eine staatskritische Rechtsanwältin mundtot gemacht werden? Viele Corona-Skeptiker glauben das. Doch es handelt sich im Fall der Heidelberger Juristin wohl eher um einen tragischen Absturz, meint Christian Rath.
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In Ihrer 19-seitigen Streitschrift kündigte Bahner an, die Corona-Verordnungen rechtlich prüfen zu lassen. Sie habe "das große Vertrauen, dass spätestens die Gerichte diesen fundamentalen Angriff auf die Grundrechte" abwehren.
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Am Mittwoch voriger Woche (8. April) erhob die Anwältin einen Normenkontrollantrag gegen die baden-württembergische Corona-Verordnung beim Verwaltungsgerichtshof (VGH) Mannheim. Am gleichen Tag beantragte Bahner beim Bundesverfassungsgericht einstweilige Anordnungen gegen die Corona-Verordnungen "aller 16 Bundesländer".
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Der VGH wird wohl erst Ende April entscheiden. Große Hoffnungen braucht Bahner sich dort aber nicht zu machen. In einem anderen Eilfall (Beschl. v. 9.04.2020, Az. 1 S 925/20) hat der VGH nämlich entschieden, dass Einrichtungen auch präventiv geschlossen werden können, wenn dort noch niemand erkrankt ist. Das ergebe sich schon aus Sinn und Zweck des Infektionsschutzgesetzes, das auch Maßnahmen gegen Nicht-Störer erlaubt, um die Ausbreitung einer Epidemie zu verhindern. Ausdrücklich genannt werden in § 28 IfSG das Verbot von Veranstaltungen und Ansammlungen, ebenso die Schließung von Schwimmbädern und Schulen.
Parallel dazu bekam Bahner allerdings ganz anderen Ärger. Die Staatsanwaltschaft Heidelberg und die dortige Kriminalpolizei ermitteln gegen sie wegen "öffentlicher Aufforderung zu rechtswidrigen Taten" gem. § 111 StGB. In ihrer Streitschrift vom 7. April hatte sie zu bundesweiten Demonstrationen am 11. April aufgerufen. Motto der Kundgebungen: "Coronoia 2020 - Nie wieder mit uns. Wir stehen heute auf!". Die Ermittler halten den Aufruf für strafbar, weil die Corona-Verordnungen auch politische Kundgebungen fast überall verbieten.
Zudem ersuchte die Heidelberger Polizei am vorigen Donnerstag (9. April) den Internet-Provider 1&1, die Webseite von Bahner vorübergehend vom Netz zu nehmen. So sollte die "fortgesetzte Begehung von Straftaten" verhindert werden. Auch hier ging es um den Demo-Aufruf. Die Maßnahme wurde auf die Generalklausel des baden-württembergischen Polizeigesetzes gestützt. 1&1 kam zunächst der Bitte nach, doch schon am Freitag war Bahners Webseite wieder online. Die Polizei konnte nicht sagen, warum. 1&1 erklärte auf Nachfrage, Bahner habe zwischenzeitlich den strafbaren Inhalt von ihrer Webseite entfernt. Was immer Bahner entfernt hat: die Streitschrift vom 7. April war mitsamt Demonstrations-Aufruf immer noch vorhanden.
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Am Sonntag (12. April) kündigte Bahner ihren eigenen "Shutdown" an. Sie müsse sich "ein paar Wochen erholen" und ihr "Leben neu sortieren". Frühestens im Mai sei sie wieder ansprechbar. Auf Twitter wurde bereits spekuliert, ob Beate Bahner ein Kunstprojekt sei oder ob sie psychische Probleme habe. Auf Anfragen reagierte die Anwältin nicht.
Am Abend des Ostersonntags (12. April) eskalierte die Situation endgültig.
Bahner lief nach eigener Darstellung in Panik auf die Straße, weil sie sich durch zwei Männer in einem Auto in ihrer Tiefgarage bedroht fühlte. Sie sprach Passanten an, damit diese die Polizei rufen, denn sie werde verfolgt. Die hinzukommenden Polizisten trafen auf eine Frau, die einen "sehr verwirrten" Eindruck machte und ärztliche Hilfe ablehnte. Nach Darstellung der Polizei trat Bahner nach einem Beamten.
Die Polizisten legten Bahner daraufhin Handschellen auf dem Rücken an und brachten sie zu Boden. Insofern stimmen die Schilderungen von Bahner und Polizei weitgehend überein. Die Polizisten sahen eine Eigengefährdung von Bahner und nahmen sie deshalb auf Grundlage von § 28 des baden-württembergischen Polizeigesetzes in Gewahrsam.
Die Polizisten brachten sie aber nicht auf die Wache, sondern direkt in die Heidelberger Psychiatrie. Dort entschied dann ein Arzt, dass sie bleiben muss. Rechtsgrundlage war ab nun das baden-württembergische Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG).
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