UN-Sicherheitsrat Resolution 1701 vom 11. August 2006 (PDF)
Auszug:
...
unter Begrüßung des einstimmigen Beschlusses der Regierung Libanons vom 7. August 2006, parallel zum
Rückzug der
israelischen Armee hinter die Blaue Linie eine libanesische Truppe mit einer Personalstärke von 15.000 Soldaten nach Südlibanon zu dislozieren und die Interimstruppe der Vereinten Nationen in Libanon (UNIFIL) nach Bedarf um
zusätzlichen Truppenbeistand zu ersuchen, um den Einzug der libanesischen Streitkräfte in die Region zu erleichtern, und ihre Absicht zu bekräftigen, die libanesischen Streitkräfte nach Bedarf mit Gerät zu stärken, um sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu befähigen, im Bewusstsein seiner Verantwortung, zur Herbeiführung einer ständigen Waffenruhe und einer langfristigen Lösung des Konflikts beizutragen, feststellend, dass die Situation in Libanon
eine Bedrohung des
Weltfriedens und der
internationalen Sicherheit darstellt,
1. fordert die vollständige Einstellung der Feindseligkeiten, insbesondere auf der Grundlage der sofortigen Einstellung aller Angriffe durch die Hisbollah und der
sofortigen Einstellung aller
offensiven Militäroperationen durch
Israel;
2. fordert die Regierung Libanons und die UNIFIL entsprechend der Ermächtigung nach Ziffer 11 auf, im Anschluss an die
vollständige Einstellung der
Feindseligkeiten ihre Truppen im gesamten Süden gemeinsam zu dislozieren, und fordert die
Regierung Israels auf, parallel zum Beginn dieser Dislozierung alle ihre Truppen aus dem südlichen Libanon
abzuziehen;
3. betont, wie wichtig es ist, dass die Regierung Libanons im Einklang mit den Bestimmungen der Resolution 1559 (2004) und der Resolution 1680 (2006) sowie mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Taif ihre
Kontrolle auf das gesamte
libanesische Hoheitsgebiet ausweitet, damit sie ihre
volle Souveränität ausüben kann, sodass es
keine Waffen ohne die
Zustimmung der
Regierung Libanons und
keine Autorität außer der der
Regierung Libanons geben wird;
4. bekundet erneut seine nachdrückliche Unterstützung für die uneingeschränkte Achtung der Blauen Linie;
5. bekundet außerdem erneut seine in allen seinen früheren einschlägigen Resolutionen zum Ausdruck gebrachte nachdrückliche Unterstützung der territorialen Unversehrtheit, der Souveränität und der politischen Unabhängigkeit Libanons innerhalb seiner international anerkannten Grenzen, wie im israelisch-libanesischen Allgemeinen Waffenstillstandsabkommen
vom
23. März 1949 vorgesehen;
6. fordert die internationale Gemeinschaft auf, Sofortmaßnahmen zu ergreifen, um dem libanesischen Volk finanzielle und humanitäre Hilfe zu gewähren, namentlich indem sie die sichere Rückkehr der Vertriebenen erleichtert und unter der Autorität der Regierung Libanons die Flug- und Seehäfen in Übereinstimmung mit den Ziffern 14 und 15 wieder eröffnet,
und fordert sie auf, außerdem zu erwägen, in Zukunft weitere Hilfe zu gewähren, um zum Wiederaufbau und zur Entwicklung Libanons beizutragen;
7. bekräftigt, dass alle Parteien dafür verantwortlich sind, sicherzustellen, dass
keine gegen
Ziffer 1 verstoßenden Maßnahmen getroffen werden, welche die Suche nach einer langfristigen Lösung, den Zugang der humanitären Helfer zur Zivilbevölkerung, einschließlich der sicheren Durchfahrt humanitärer Konvois, oder die freiwillige und sichere Rückkehr der Vertriebenen beeinträchtigen könnten, und fordert alle Parteien auf, dieser Verantwortung nachzukommen und mit dem Sicherheitsrat zusammenzuarbeiten;
8. fordert
Israel und
Libanon auf, eine ständige Waffenruhe und eine langfristige Lösung zu unterstützen, die auf den folgenden Grundsätzen und Elementen beruhen:
– uneingeschränkte Achtung der Blauen Linie durch beide Parteien;
– Sicherheitsvorkehrungen zur Verhütung der Wiederaufnahme der Feindseligkeiten,
namentlich
die Schaffung eines Gebiets zwischen der
Blauen Linie und dem
Litani- Fluss, das
frei von
bewaffnetem Personal, Material und
Waffen ist, es sei denn, diese wurden von der
Regierung Libanons und der
UNIFIL entsprechend der Ermächtigung nach
Ziffer 11 in dieses Gebiet disloziert;
–
vollständige Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Taif sowie der Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006), die die Entwaffnung aller bewaffneten Gruppen in Libanon vorsehen, sodass es in Übereinstimmung mit dem Beschluss des libanesischen Kabinetts vom 27. Juli 2006 in Libanon
keine anderen Waffen und
keine andere Autorität als die des
libanesischen Staates geben wird;
– keine ausländischen Truppen in Libanon ohne die Zustimmung seiner Regierung;
– keine Verkäufe oder Lieferungen von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial an
Libanon, soweit sie nicht von dessen Regierung genehmigt sind;
– Bereitstellung aller noch im Besitz Israels befindlichen Karten der in Libanon verlegten
Landminen an die Vereinten Nationen;
9. bittet den Generalsekretär, die Bemühungen um eine möglichst rasche Herbeiführung der grundsätzlichen Zustimmung der Regierung Libanons und der Regierung Israels zu den in Ziffer 8 festgelegten Grundsätzen und Elementen für eine langfristige Lösung zu unterstützen, und bekundet seine Absicht, sich aktiv daran zu beteiligen;
10. ersucht den Generalsekretär, in Verbindung mit den maßgeblichen internationalen Akteuren und den betroffenen Parteien Vorschläge zur Durchführung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens von Taif sowie der Resolutionen 1559 (2004) und 1680 (2006) auszuarbeiten, namentlich zur
Entwaffnung und zur Markierung der internationalen Grenzen Libanons, insbesondere für die Gebiete, in denen der Grenzverlauf umstritten oder unklar ist, so auch für das Gebiet der Schebaa-Farmen, und dem Sicherheitsrat diese Vorschläge innerhalb von dreißig Tagen vorzulegen;
11. beschließt, zur Ergänzung und Erweiterung der Personalstärke, der Ausrüstung, des Mandats und des Wirkungsbereichs der UNIFIL die Erhöhung ihrer Truppenstärke auf bis zu 15.000 Soldaten zu genehmigen, und beschließt, dass die Truppe zusätzlich zur Wahrnehmung ihres Mandats gemäß den Resolutionen 425 und 426 (1978)
a) die Einstellung der Feindseligkeiten überwacht;
b) die libanesischen Streitkräfte während ihrer Dislozierung im gesamten Süden, so auch entlang der Blauen Linie, und während des Abzugs der Streitkräfte Israels aus Libanon gemäß Ziffer 2 begleitet und unterstützt;
c) ihre im Zusammenhang mit Ziffer 11 b) durchgeführten Aktivitäten mit der Regierung Libanons und der Regierung Israels koordiniert;
d) dabei behilflich ist, den Zugang humanitärer Helfer zur Zivilbevölkerung und die freiwillige und sichere Rückkehr der Vertriebenen sicherzustellen;
e) den libanesischen Streitkräften dabei behilflich ist, Maßnahmen zur Schaffung des in Ziffer 8 genannten Gebiets zu ergreifen;
f) der Regierung Libanons auf Ersuchen bei der Durchführung der Ziffer 14 behilflich
ist;
12. einem
Ersuchen der Regierung Libanons entgegenkommend, eine
internationale Truppe zu entsenden, die ihr bei der
Ausübung ihrer
Autorität im
gesamten Hoheitsgebiet behilflich sein soll, ermächtigt die
UNIFIL, in den
Einsatzgebieten ihrer Truppen
alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die nach ihrem Ermessen im Rahmen ihrer Fähigkeiten liegen, um
sicherzustellen, dass ihr Einsatzgebiet
nicht für feindselige Aktivitäten gleich welcher Art genutzt wird, allen gewaltsamen Versuchen, sie an der Ausübung ihrer vom Sicherheitsrat mandatierten Pflichten zu hindern, zu widerstehen, das Personal, die Einrichtungen, die Anlagen und die Ausrüstung der Vereinten Nationen zu
schützen, die Sicherheit und Bewegungsfreiheit des Personals der Vereinten Nationen und der humanitären Helfer zu gewährleisten und unbeschadet der Verantwortung der Regierung Libanons Zivilpersonen, die unmittelbar von körperlicher Gewalt bedroht sind, zu
schützen;
13. ersucht den Generalsekretär, dringend Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dass die UNIFIL die in dieser Resolution vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen kann, fordert die Mitgliedstaaten nachdrücklich auf, geeignete Beiträge zur UNIFIL zu erwägen und den Ersuchen um Unterstützung durch die Truppe zu entsprechen, und spricht denjenigen, die in der Vergangenheit zur UNIFIL beigetragen haben, seine hohe Anerkennung aus;
14. fordert die Regierung Libanons auf, ihre Grenzen und anderen Einreisepunkte zu sichern, um zu verhindern, dass Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial ohne ihre Zustimmung nach Libanon verbracht werden, und ersucht die UNIFIL entsprechend der Ermächtigung in Ziffer 11, der Regierung Libanons auf deren Ersuchen hin behilflich zu sein;
15. beschließt ferner, dass
alle Staaten die
erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um zu
verhindern, dass durch ihre Staatsangehörigen oder von ihrem Hoheitsgebiet aus oder durch Schiffe oder Luftfahrzeuge, die ihre Flagge führen,
a) an eine Einrichtung oder Einzelperson in Libanon
Rüstungsgüter und
sonstiges Wehrmaterial jeder Art, einschließlich
Waffen und
Munition, Militärfahrzeugen und
-ausrüstung, paramilitärischer Ausrüstung und
Ersatzteilen für diese, verkauft oder geliefert werden, gleichviel, ob sie ihren Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet haben oder nicht,
b) einer Einrichtung oder Einzelperson in Libanon technische Ausbildung oder Hilfe im Zusammenhang mit der Bereitstellung, der Herstellung, der Wartung oder dem Einsatz der in Buchstabe a) genannten Güter gewährt werden, wobei diese Verbote
nicht für Rüstungsgüter, sonstiges Wehrmaterial, Ausbildung oder Hilfe gelten, die von der
Regierung Libanons oder von der
UNIFIL entsprechend der Ermächtigung in Ziffer 11
genehmigt werden;
16. beschließt, das Mandat der UNIFIL bis zum 31. August 2007 zu verlängern, und bekundet seine Absicht, in einer späteren Resolution zusätzliche Erweiterungen des Mandats und andere Schritte zu prüfen, um zur Verwirklichung einer ständigen Waffenruhe und einer langfristigen Lösung beizutragen;
17. ersucht den Generalsekretär, dem Rat innerhalb einer Woche und anschließend regelmäßig über die Durchführung dieser Resolution Bericht zu erstatten;
18. betont, wie wichtig und notwendig die Herbeiführung eines umfassenden, gerechten und dauerhaften Friedens im Nahen Osten auf der Grundlage aller seiner einschlägigen Resolutionen ist, namentlich seiner Resolutionen 242 (1967) vom 22. November 1967, 338 (1973) vom 22. Oktober 1973 und 1515 (2003) vom 19. November 2003; 19. beschließt, mit der Angelegenheit aktiv befasst zu bleiben.
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