User in diesem Thread gebannt : Fritz.S. |
Zur Verdeutlichung:
Das sind meine eigenen Gedanken, die ich im Laufe der Zeit entwickelt habe (bin ja als Kind mit diesem Bewusstsein aufgewachsen),
die ich in den sog. guten Zeitungen ZEIT, Merkur, Frankfurter Rundschau, Telepolis, etc. nicht (mehr) vortragen durfte.
=> Bei politikforen-hpf darf ich das!
Ich wage daher die Behauptung, dass politikforen-hpf eine Art Protagonist der freiheitlich-demokratischen Diskussionskultur ist,
an der sich manches Blatt (und Minister) ein Beispiel nehmen könne.
Antwort bei Anstand und nicht Duzen für: amendment, Minimalphilosoph, Zack1, Stanley_Beamish, Larry Plotter, Hitman, XARRION, navy, SingSing, ABAS, Nathan, mabf, Le Bon, Würfelqualle, witcher, Flaschengeist.Ötzi, Götz, GSch, tosh, Empirist.
Ich bin das Brot des Lebens. Wer zu mir kommt, den wird nicht hungern; und wer an mich glaubt, den wird nimmermehr dürsten. (hellenische Mysterien, Dionysos, später als Plagiat im Christentum)
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[Links nur für registrierte Nutzer] Direkt nach dem Verbot von Medienunternehmen hinter dem rechtsextremen "Compact"-Magazin reagieren Händler und Plattformen - und werfen die Produkte aus dem Sortiment. Die Magazine werden nicht mehr in Supermärkten und an Tankstellen liegen, aber auch viele andere Verbreitungskanäle liegen brach.
Mit Mut und Verstand fürs deutsche Vaterland...
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Die Videos von Compact sind auch noch auf YT, nur nicht in Deutschland verfügbar.
Ich habe hier 1 Buch, das weiterhelfen koennte ?
Professor Kingreen und Professor Poscher, Grundrechte, Staatsrecht II, C.F. Mueller Verlag, Jahr 2023, 39. Auflage.
Das Buch gehoert zur empfohlenen Ausbildungsliteratur fuer Jurastudenten.
Auf Seite 210 / Rd. 808 heisst es, dass gegen Vereinigungen der Gesetzesvorbehalt des Art 9 Abs. 2 GG gelten wuerde.
Im Rahmen der Einschraenkung der Meinungs- und Pressefreiheit kann bei Vereinigungen sehrwohl der Eingriff ueber Art 9 Abs. 2 GG gerechtfertigt sein, und zwar dann, wenn die Vereinigung u.a. gegen die verfassungsmaessige Ordnung gerichtet ist.
Quelle:Art. 9
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
...
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Beim Verbot kommt der § 3 VereinsG zur Anwendung.
Ich gebe nur das wider, was das Lehrbuch sagt.
Laut der obigen Zitatstelle heisst es, dass das Vereinsrecht legitimiertes Sonderrecht sei, das durchaus gegen eine Vereinigung angewendet werden duerfe.
Das Lehrbuch deutet auf S. 208 und Rd. 805 darauf hin, dass bei Meinungsauesserungen, die auf eine positive Bewertung des nationalsozialistischen Regimes gerichtet ist und verfassungswidrige Bestrebungen einzelner Personen erkennen lassen, Sonderrecht bei der Einschraenkung der Meinungs- und Pressefreiheit zulaessig sei.
Da sei eine ungeschriebene Ausnahme nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts zu machen, was darauf hindeutet, dass Sonderrecht, wie der Art 9 Abs. 2 GG mit § 3 VereinsG, zur Anwednung kommen koenne.
In diesem Zusammenhang verweise ich auch auf die Entscheidung des Bundeverfassungsgerichts, auf die im Lehrbuch explizit hingewiesen wird:
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Ab Rd. 19:
Quelle:...
a) Gegenstand des Schutzbereiches des Art. 5 Abs.1 Satz 1 GG sind Meinungen, das heißt Äußerungen, die durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt sind (vgl. BVerfGE 7, 198 <210>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Diese fallen stets in den Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, ohne dass es dabei darauf ankäme, ob sie sich als wahr oder unwahr erweisen, ob sie begründet oder grundlos, emotional oder rational sind, als wertvoll oder wertlos, gefährlich oder harmlos eingeschätzt werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <247>; 124, 300 <320>).
Rd.20
Neben Meinungen sind vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch Tatsachenmitteilungen umfasst, da und soweit sie Voraussetzung für die Bildung von Meinungen sind beziehungsweise sein können (vgl. BVerfGE 61, 1 <8>; 90, 241 <247>). Nicht mehr in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fallen hingegen bewusst oder erwiesen unwahre Tatsachenbehauptungen, da sie zu der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsbildung nichts beitragen können (vgl. BVerfGE 54, 208 <219>; 61, 1 <8>; 90, 241 <247>).
Rd.21
Ob es sich bei einer Äußerung schwerpunktmäßig um eine Tatsache oder um ein Werturteil handelt, ist durch Auslegung der betreffenden Äußerung in ihrem Gesamtkontext zu ermitteln (vgl. BVerfGE 93, 266 <295>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 16. März 2017 - 1 BvR 3085/15 -, [Links nur für registrierte Nutzer], Rn. 13). Dabei ist sicherzustellen, dass durch eine Trennung tatsächlicher und wertender Bestandteile einer Äußerung deren Sinn nicht verfälscht wird (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>). Wo das nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen und in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit einbezogen werden (vgl. BVerfGE 90, 241 <248>).
Rd.22
b) Soweit es sich nach diesen Maßgaben um eine von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Äußerung handelt, ist das Grundrecht der Meinungsfreiheit nicht vorbehaltlos gewährleistet. Nach Art. 5 Abs. 2 GG unterliegt es insbesondere den Schranken, die sich aus den allgemeinen Gesetzen ergeben. Eingriffe in die Meinungsfreiheit müssen danach formell auf ein allgemeines, nicht gegen eine bestimmte Meinung gerichtetes Gesetz gestützt sein, und materiell in Blick auf die Meinungsfreiheit als für die demokratische Ordnung grundlegendes Kommunikationsgrundrecht den Verhältnismäßigkeitsanforderungen genügen.
Rd.23
Hinsichtlich des formellen Erfordernisses der Allgemeinheit erkennt das Bundesverfassungsgericht allerdings eine Ausnahme für Gesetze an, die auf die Verhinderung einer propagandistischen Affirmation der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft zwischen den Jahren 1933 und 1945 zielen. Es trägt damit der identitätsprägenden Bedeutung der deutschen Geschichte Rechnung und lässt diese in das Verständnis des Grundgesetzes einfließen (vgl. BVerfGE 124, 300 <328 ff.>).
Rd.24
Von dieser Ausnahme bleibt jedoch der materielle Gehalt der Meinungsfreiheit unberührt. Insbesondere kennt das Grundgesetz kein allgemeines antinationalsozialistisches Grundprinzip, das ein Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung seines Inhalts erlaubte. Vielmehr gewährleistet Art. 5 Abs. 1 und 2 GG die Meinungsfreiheit als Geistesfreiheit unabhängig von der inhaltlichen Bewertung ihrer Richtigkeit, rechtlichen Durchsetzbarkeit oder Gefährlichkeit. Art. 5 Abs. 1 und 2 GG erlaubt nicht den staatlichen Zugriff auf die Gesinnung, sondern ermächtigt erst dann zum Eingriff, wenn Meinungsäußerungen die rein geistige Sphäre des Für-richtig-Haltens verlassen und in Rechtsgutverletzungen oder erkennbar in Gefährdungslagen umschlagen (BVerfGE 124, 300 <330>). Dies ist der Fall, wenn sie den öffentlichen Frieden als Friedlichkeit der öffentlichen Auseinandersetzung gefährden und so den Übergang zu Aggression oder Rechtsbruch markieren (vgl. BVerfGE 124, 300 <335>).
Rd.25
Diesen Anforderungen haben die Fachgerichte bei der Auslegung und Anwendung der die Meinungsfreiheit beschränkenden Gesetze Rechnung zu tragen, damit die wertsetzende Bedeutung der Meinungsfreiheit auf der Rechtsanwendungsebene gewahrt bleibt. Zwischen Grundrechtsschutz und Grundrechtsschranken findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, dass die Schranken zwar dem Grundrecht Grenzen setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung dieses Grundrechts im freiheitlich demokratischen Staat ausgelegt und so in ihrer das Grundrecht begrenzenden Wirkung selbst wieder eingeschränkt werden müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 <208 f.>; 124, 300 <332, 342>).
...
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kirchhof Masing Paulus
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Um § 130 StGB geht es bei Elsaeeser zwar nicht, ich denke aber, dass das BMI ueber die Behauptung, dass Compact gegen die verfassungsmaessige Ordnung gerichtet sei, das Sonderrecht, also Art 9 Abs. 2 GG i.V.m. § 3 VereinsG zur Anwendnung bringen will ?
M.E duerfte das BMI hier u.a. auch die obige Entscheidung mit im Blick gehabt haben ?
Letztendlich haengt das Verfahren wohl davon ab, ob der VS und das BMI den Beweis, ob Compact gegen die verfassungsmaessige Ordnung gerichtet sei, erbringen koennen ? Anscheinend sind beide Behoerden davon schon ueberzeugt, sonst wuerden sie ja die Verbotsverfuegung mit der Beschlagnahme nicht einleiten ?
Sollte der Beweis gelingen, ist das Verbot von Compact als rechtmaessig zu betrachten.
Juristen bzw. Richter muessen ja nach Gesetzeslage entscheiden und sich nuechtern an den Gesetzen und an den juristischen Auslegungsmethoden orientieren.
“The powers of financial capitalism had another far reaching aim, nothing less than to create a world system of financial control in private hands able to dominate the political system of each country and the economy of the world as a whole.” –Prof. Caroll Quigley, Georgetown University, Tragedy and Hope (1966)
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