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Thema: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

  1. #84051
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von amendment Beitrag anzeigen
    Ja, die Baerbock war bei Amtsantritt ganz schön naiv. Die Lüge gehört zum politischen Geschäft, oder anders, etwas präziser: zur Diplomatie!
    Die meisten frigiden Frauen sind schon durch die gekonnte Orgasmusluege fuer eine fuehrende Taetigkeit als politische Mandats- und Regierungsamtstraeger, als Kircheamtstraeger, als Rechtsanwaelte, als leitende Fachkraefte der Werbewirtschaft, der Versicherungswirtschaft, der Medienwirtschaft und des Gebrauchtwagenhandels hinreichend geschult. Fuer alle Erwerbstaetigkeiten in denen Arglistigkeit, Betrug, Luege und Taeuschung zum Kerngeschaeft gehoeren, haben frigide Frauen ein besonderes Talent.

    EMMA / 1. April 1977 / von Margarete Mitscherlich-Nielsen

    FRIGIDITÄT UND WEIBLICHKEIT

    Die Veränderung von weiblichen Verhaltensweisen und Weiblichkeitsidealen im Laufe der letzten 50 bis 60 Jahre ist offensichtlich, und ihre Abhängigkeit von gesellschaftlichen Verhältnissen und Vorurteilen lässt sich nicht mehr übersehen. Die Vorstellungen einer in psychobiologischen Reifungsphasen verlaufenden Entwicklung der Frau, die unabhängig von gesellschaftlichen Bedingungen ist, kann nicht mehr aufrechterhalten werden.

    Seit Freud ist einiges passiert:

    die Kenntnisse der Psychoanalyse von der frühen Kindheit haben sich vertieft und beeinflussen die Theorien von der Entwicklung zur Weiblichkeit. Neben der psycho-sexuellen Entwicklungstheorie Freuds hat sich in der Psychoanalyse die Theorie der "Seperation-Individuation" von Margaret Mahler und ihren Mitarbeitern durchgesetzt. Diese Theorie befasst sich mit den frühen Beziehungen zur Mutter, deren Verinnerlichungen und der ersten Bildung eines eigenständigen Selbst.

    Wenn auch mit zunehmender Reife die Abhängigkeit eines Menschen von seinen ersten Beziehungspersonen abnimmt, so bleibt doch das Selbstgefühl vieler noch im Erwachsenenalter von der Anerkennung anderer oft übermäßig abhängig. Das sei so Freud besonders bei der Frau der Fall. Sie leide typischerweise an erhöhter Angst vor Liebesverlust, an fehlender geistiger Eigenständigkeit und übermäßiger Anpassung an die Urteile anderer. Das wird auch heute noch von vielen als spezifisch weiblich angesehen.

    In der Tat lässt sich eine übergroße Abhängigkeit vieler Frauen vom Urteil anderer, insbesondere von dem des Mannes, kaum übersehen. Nach Alice Schwarzer ist dies unter anderem auf die Sexualität zurückzuführen, die die Unterdrückung der Frau verewige. Äußerlich änderte sich die Szene zwar drastisch, bei näherer Betrachtung jedoch blieb im Grunde alles beim alten. Vor dem ersten Weltkrieg wurde der Frau als Zeichen ihrer Weiblichkeit sexuelle Unempfindlichkeit abverlangt, heute ist es das Gegenteil: nun ist es die Fähigkeit zum vaginalen Orgasmus, an der die weibliche Reife gemessen wird.

    Orgasmus-Terror

    Indem die Frau sich auch diesem neuen Meinungsdiktat unterwarf, blieb sie trotz angeblicher sexueller Befreiung dem Mann und seinen Vorurteilen von der "wahren" Weiblichkeit ausgeliefert. In manchem geht es ihr sogar schlechter als vorher. Denn die Frigidität der viktorianischen Frau war nichts, dessen sie sich schämen musste, sie entsprach wie die gesellschaftliche Ungleichheit der Frau den tradierten Werten. Heute ist die Zahl der frigiden Frauen nicht kleiner, aber die Frau fühlt sich dadurch jetzt in ihrem Wertgefühl zutiefst beeinträchtigt, denn Gebot der Stunde ist nun die Orgasmusfähigkeit. Auch wenn manche Frauen sich beruflich emanzipieren, bleiben sie in ihren sexuellen Beziehungen meist hilflos. Entweder schämen sie sich, ihre sexuellen Wünsche zu äußern, oder dem Mann fehlen Geduld und Einfühlungsfähigkeit, auf ihre Bedürfnisse einzugehen. Lust muss oft vorgespielt werden, sonst kann die Frau der Verachtung des Mannes sicher sein.

    Ein Beispiel soll die vielfältigen Motive anschaulich machen, die dazu führen, dass eine Frau sich in ihren sexuellen Verhaltensweisen den Forderungen ihrer männlichen Umgebung beugt und sich derer Idealen und Vorstellungen unkritisch und stumm anschließt. Da ist Karin. Sie kommt in die Psychotherapie, weil sie an depressiven Verstimmungen leidet. Es stellt sich heraus, dass sie obwohl 'verheiratet zu mehreren Männern sexuelle Beziehungen unterhält. Auch ihr Mann hat seinerseits viele verschiedene Freundinnen. Häufig werden Beziehungen zu dritt eingegangen, das heißt, zwischen ihr, ihrem Mann und einer weiteren Frau. Bei genauer Betrachtung entdeckt man, dass sich hinter diesen lesbischen Beziehungen weniger wirkliches eigenes Interesse an Frauen, sondern oft nur Eifersucht verbirgt: Wenn sie ihrem Mann unerwartet in Begleitung einer anderen Frau begegnet, ist sie zwar nicht bewusst eifersüchtig, hat aber das zwanghafte Bedürfnis, diese Frau zu verführen.

    Erst die Analyse lässt erkennen, woran das liegt: Sie schämt sich über nichts so sehr wie über Gefühle der Eifersucht. Sie erlebt sie als Ausdruck verpönter Besitzwünsche und muss sie deswegen um jeden Preis mit Hilfe von Gegenaktionen verleugnen. Sie weiß keine andere Möglichkeit, den Mann von seinen Freundinnen zu trennen, als den Versuch, diese für sich zu gewinnen.

    Erniedrigte Mutter

    Betrachten wir die Kindheitserlebnisse dieser Frau, stellt sich heraus, dass der Vater sich ähnlich verhielt wie der Ehemann. Er betrog die Mutter mit zahlreichen anderen Frauen, die Mutter wusste sich nicht dagegen zu wehren. Auch in der Familie ging der Vater mit seiner Sexualität recht exhibitionistisch und rücksichtslos um: Er vollzog den Verkehr mit seiner Frau oft geräuschvoll bei unverschlossener Tür, so dass die gelegentlich hereinstürmen den Kinder Zeugen wurden. Außerdem verführte der Vater eine im Hause lebende, etwas ältere Cousine.

    Karin litt bereits als Kind sehr darunter, dass die von ihr geliebte Mutter sich von ihrem Mann so erniedrigen ließ. Sie wünschte noch in der Pubertät, dass die Mutter sich ganz ihr zuwenden möge. Gleichzeitig bewunderte sie dennoch den Vater wegen seiner großen beruflichen Erfolge und identifizierte sich mit ihm. Beruflich wurde sie erfolgreich. Sie konnte sich durchsetzen. Sexuell aber war sie, trotz aller scheinbaren sexuellen Freiheit, kaum weniger abhängig als einst ihre Mutter von der ihr aufgezwungen sexuellen Wünschen ihres Mannes und den in ihrer Gruppe herrschenden sexuellen Normen. Sie war, wie viele dieser als nymphoman imponierenden Frauen, frigide. Ihr nymphomanes, pseudosexuelles Verhalten stellte im Grunde eine Abwertung ihrer selbst dar, bzw. war Ausdruck einer Störung ihres Selbstwertes. Es gelang ihr nicht, sich selber zu lieben und zu achten.

    Wir müssen annehmen, dass dieser Unfähigkeit die Identifikation mit der Mutter und deren gleichzeitige Verachtung zu Grunde liegt. Sie liebte die Mutter, aber sie konnte sie in ihrer selbstzerostörerischen Unterwürfigkeit dem Vater gegenüber nicht achten. Das Verhalten der Mutter hat Karin mit ihrer Heirat fortgesetzt. Es durfte ihr nicht besser gehen als der Mutter, da sie aufgrund ihrer Verachtung Schuldgefühle hatte und so büßte. Auch ist zu sagen, dass die frauenfeindlichen sexuellen Normen der Umwelt für die Tochter fundamental die gleichen sind, wie einst für die Mutter.

    Sekundärer Penisneid

    Der Vergleich mit dem Vater, der trotz aller Wut und Verachtung Karins in der Familie und vor allem bei der Mutter seine bevorzugte Stellung behielt, verstärkte ihren sekundären Penisneid. Das heißt, einen Neid, der kein primär biologischer ist, sondern ein ideologischer: einer auf die Privilegien, die dieses Organ in dieser Gesellschaft mit sich bringt, nicht auf das Organ selbst.

    So geriet sie einerseits in dauernde berufliche Rivalität mit dem Ehemann, während sie sich andererseits sexuell unterwarf. Karins Verhalten war auch in hohem Maße geprägt von den Idealen und Forderungen der Gruppe, in der sie jetzt lebte. Sie hoffte, ihre sexuelle Anpassung an die Forderungen und Vorstellungen der Gruppe würden dazu beitragen, dass sie von der Gruppe - das heißt von den dort tonangebenden Männern mit denen sich auch die anderen Frauen bereitwillig identifizieren - akzeptiert würde. Dadurch geriet sie in eine ausweglose Situation: indem sie auf die Zuwendung und Anerkennung der anderen nicht verzichten konnte, zerstörte sie ihre Selbstachtung. Je weniger sie sich aber selber achten konnte, um so mehr war sie auf die Anerkennung der anderen angewiesen. Die Folge: depressive Verstimmungen und Arbeitsstörungen.

    Da irrte Freud

    Das ist ein Beispiel von vielen möglichen. Es zeigt die sozialen und psychologischen Hintergründe. Da nach den Forschungen von Masters und Johnson die Frigidität der Frau aber auch auf ihre Unkenntnis der eigenen Anatomie und Physiologie, also des eigenen Körpers, zurückzurühren ist und manche der Theorien Freuds über die weibliche Sexualität die wissenschaftlichen Erkenntnisse seiner Zeit widerspiegeln, möchte ich frühere und heutige Vorstellungen und Erkenntnisse über die Entstehung von Sexualität kurz zusammenfassen.

    Freud nahm noch bei beiden Geschlechtern als Ursprung der sexuellen Bedürfnisse eine körperliche Erregungsquelle an. Der in der Samenblase durch die Produktion von Samenzellen entstehende Druck wurde als Ursache des sexuellen Reizes angesehen. Der Orgasmus war demnach die Folge der Entleerung und damit Entspannung der Samenblase und deren Wirkung auf das zugehörige Nervensystem. Diese "Ausscheidungstheorie" ist alt und wurde auch von anderen Wissenschaftlern seiner Zeit vertreten, obwohl sie sich auf die Frau, die ja nichts zu entleeren hat, gar nicht anwenden ließ, galt sie für beide Geschlechter, das heißt: Frauen wurde somit Sexualität ganz abgesprochen! Dieses "psychohydraulische" Modell der Sexualität, die Triebsummierung und die Entspannung durch Entleerung, ist heute wissenschaftlich nicht mehr zu halten. Was physiologisch auf die Entstehung von Hunger und Durst und deren Befriedigung zutrifft, können wir auf die menschliche Sexualität nicht einfach übertragen. Bei ihr handelt es sich - so der Sexualforscher Schmidt - um eine "Disposition, auf bestimmte Reize in bestimmter Weise zu reagieren".

    Einfluss der Hormone

    Unstreitbar ist, dass die Fähigkeit zur sexuellen Erregbarkeit von mannigfachen bewussten und unbewussten, psychischen und physischen Reizen Erfahrungen, Erlebnissen und Konfliktverarbeitungen abhängt. Würde es sich um ein einfaches Summieren triebenergetischer Kräfte handeln, die nach Abfuhr drängen, wäre die oft lebenslange Frigidität einer sonst gesunden Frau nicht zu erklären.

    Auch über die Physiologie der Sexualität bei beiden Geschlechtern wissen wir heute mehr. Die Hormonforschung hat seit Freud große Fortschritte gemacht. Demnach wird der Einfluss der Sexualhormone auf die sexuelle Erregbarkeit sehr unterschiedlich bewertet. Die Aussagen der verschiedenen Forscher über die Wirkung der Hormone und über die Periodität der weiblichen sexuellen Aktivität sind unterschiedlich, ja oft sogar gegensätzlich!
    Das zeigt uns, wie spekulativ solche Hormon-Theorien sind und wie individuell verschiedene Frauen reagieren. Und es ist ein weiterer Beweis dafür, dass die menschliche Sexualität nicht nur von biologischen Faktoren, sondern in hohem Maße von äußeren und inneren psychischen Einflüssen abhängig ist.

    Die Frigidität der Frau lässt sich also sowohl auf die frühkindliche Verarbeitung bestimmter Erlebnisse zurückführen, als auch auf die Art und Weise, mit der die jeweilige Gesellschaft und insbesondere der Mann mit der Frau und ihrer Sexualität umgehen.


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  2. #84052
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von pixelschubser Beitrag anzeigen
    Schlepphoden sind nicht feierlich. Ein Kollege von mir hat sich beim Kopfsprung damit fast selbst stranguliert! Nimm das nicht auf die leichte Schulter. Für dein Problem gibts Hodenlifting.
    Schnell und nachhaltig hilft auch die Geflügelschere.
    Mein Europa ist nicht eure EUdSSR
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  3. #84053
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Kurti Beitrag anzeigen
    Teile das Fell des Bären nicht, bevor du ihn erlegt hast!
    Den russischen Bären werden die Bunten und die Woken nicht so schnell erlegen.
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  4. #84054
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Deutschmann Beitrag anzeigen
    Das ist eigentlich der Punkt der mich am meisten ankotzt.
    Diese verschissene Doppelmoral ... und die abenteuerlichen Rechtfertigungen warum wir es dürfen.
    Deswegen auch meine Antwort an Amendment.

    Andere Länder geben wenigstens zu, das sie in ihrem wirtschaftlichen Interesse "denken und handeln"
    aber wir? Wir machen uns mit "unserer Einstellung" zunehmend lächerlich.

  5. #84055
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von pixelschubser Beitrag anzeigen
    Marc Biefang, 1974 in Krefeld geboren….sone Scheiße setzt man uns in Mitteldeutschland/Storkow vor! Als Offizier!
    Da hat er es nicht weit in die Ukraine.
    Der Vorteil an Klugheit ist, dass man sich dumm stellen kann. Andersrum ist es schwierig.

  6. #84056
    Mitglied Benutzerbild von Schloss
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Larry Plotter Beitrag anzeigen
    Natürlich hat Genscher nicht gelogen und wir haben jede Natoosterweiterung verhindert?
    Wir lügen doch nicht, das machen doch nur die Russen?

    Ups, nein, wir waren mit von der Partie, weil ......die Russen hatten ja nichts Schriftliches, ätsch, ätsch....
    Ähm, hat denn unsere Aussenministerin von Putin was Schrifliches bekommen, das er nicht plane in die Ukraine einzumaschieren?

    Wenn nicht, dann ist doch seine Aussage soviel Wert wie "unsere"!
    Über was beschwerst Du Dich denn da eigentlich.
    Wir dürfen lügen , aber der Russe nicht?
    !!! = grün
    Man muß das Wahre immer wiederholen, weil auch der Irrtum um uns her immer wieder gepredigt wird, und zwar nicht von einzelnen, sondern von der Masse. In Zeitungen und Enzyklopädien, auf Schulen und Universitäten, überall ist der Irrtum oben auf, und es ist ihm wohl und behaglich, im Gefühl der Majorität, die auf seiner Seite ist. - J.W. v. Goethe


  7. #84057
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Virtuel Beitrag anzeigen
    Vor allem die Russen mit ihrem Angriffskrieg gegen Deutschland....

    Die Paragraphen sind nämlich nicht für den Verteidigungsfall gedacht.

    Wenn man natürlich einen Angriff in eine Verteidigung umdeklariert....

    Da sieht man mal wieder.... alles Auslegungssache...


    Deswegen haben wir ja am Hindukusch auch nur verteidigt.
    Blöd nur, das unsere Verteidigung zusammengebrochen ist.
    Geändert von Larry Plotter (04.03.2024 um 21:43 Uhr)

  8. #84058
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Virtuel Beitrag anzeigen
    Hatte hier schon mal jemand behauptet,...
    Falsch. Jemand hatte behauptet der IStGH wäre zuständig.

    Das ist Blödsinn. Rate mal, warum....
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  9. #84059
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Fortuna Beitrag anzeigen
    Den russischen Bären werden die Bunten und die Woken nicht so schnell erlegen.
    Auch nicht langsam.
    Ignoriert: Anhalter autochthon Chronos Drache Dude Hakim Lykurg Mittendrin Navy Olliver pixel purple Ramjet Rikimer Shehara
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  10. #84060
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Larry Plotter Beitrag anzeigen
    Deswegen haben wir ja am Hindujusch auch nur verteidigt.
    Blöd nur, das unsere Verteidigung zusammengebrochen ist.
    Es gab aber auch spektakulaere " Erfolge " fuer die Deutschen ISAF Soldaten und ihre Offiziere. Immerhin haben sie dafuer gesorgt das die US Luftwaffe zwei von dem Taliban gestohlene Tanklastzuege einschliesslich einiger Hundert ziviler, afghanistischer Benzindiebe mit US Kampfjets in Schutt und Asche legen. Nach " US Stellvertreterkriegsrecht " gelten Zivilisten, die Benzin klauen, als " Kombatanten " und duerfen einschliesslich ihrer Frauen und Kinder " militaerisch exekutiert " werden. Das verfassungskonforme Verhalten der Deutschen ISAF Soldaten wurde sogar vom Generalbundesanwalt durch Einstellung des Ermittlungsverfahren " gewuerdigt " und vom Deutschen Bundesverfassungsgericht durch Urteil " bestaetigt ".

    Bundesverfassungsgericht
    Pressemitteilung Nr. 45/2015 vom 19. Juni 2015
    Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11 -


    Einstellung der Ermittlungen gegen Oberst und Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach Luftangriff in Kunduz verstößt nicht gegen das Grundgesetz. Die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen einen Oberst und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr nach einem Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden.

    Die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen werden durch den Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts und die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf gewahrt. Durch einen Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) im September 2009 war es zu einer Vielzahl - auch ziviler - Todesopfer gekommen; der Beschwerdeführer ist der Vater zweier getöteter Kinder.

    Sachverhalt und Verfahrensgang:

    Der Beschwerdeführer ist Vater zweier Kinder, die durch einen Luftangriff in Kunduz (Afghanistan) in der Nacht vom 3. auf den 4. September 2009 getötet wurden. Er erstattete Strafanzeige gegen einen Oberst und einen Hauptfeldwebel der Bundeswehr. Der Oberst hatte den Luftangriff als militärischer Leiter des Provinz-Wiederaufbauteams (PRT) in Kunduz veranlasst, der Hauptfeldwebel wirkte daran als Fliegerleitoffizier des PRT Kunduz mit.

    Zwei Tanklastwagen waren von bewaffneten Taliban entführt worden und steckten auf einer Sandbank im Fluss Kunduz fest. In der Annahme, dass die Tanklaster von den Taliban jederzeit zu „rollenden Bomben“ gegen ein in der Nähe befindliches Lager der Bundeswehr umfunktioniert werden könnten und es sich bei den Personen in der Nähe der Fahrzeuge um Angehörige oder jedenfalls Unterstützer der Taliban handelte, wurde der Luftangriff befohlen.

    Tatsächlich hatte er jedoch eine Vielzahl von Todesopfern, auch unter der Zivilbevölkerung, zur Folge.

    Mit Bescheid vom 13. Oktober 2010 stellte der Generalbundesanwalt das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts einer Strafbarkeit nach dem Völkerstrafgesetzbuch sowie anderer Delikte mangels zur Anklageerhebung hinreichenden Tatverdachts ein. Einen hiergegen erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 16. Februar 2011 als unzulässig.

    Wesentliche Erwägungen der Kammer:

    Der Einstellungsbescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 und der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2011 sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

    1. Der Beschwerdeführer verlangt die strafrechtliche Verfolgung einer Handlung, die nach ihrem objektiven Tatbestand zu den Kriegsverbrechen im Sinne des Völkerstrafgesetzbuchs zählt und auch nach allgemeinem Strafrecht als Mord im Sinne des Strafgesetzbuchs einzuordnen ist. Zugleich steht der Vorwurf im Raum, ein Amtsträger habe bei Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nicht nur Straftaten begangen, sondern auch den Tod eines Menschen verursacht.

    Insoweit hat auch der Beschwerdeführer als Vater - vermittelt über Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG - einen Anspruch auf effektive Strafverfolgung. Weil der Verzicht auf eine effektive Verfolgung solcher Taten zu einer Erschütterung des Vertrauens in die Integrität staatlichen Handelns führen kann, muss bereits der Anschein vermieden werden, dass sie nur unzureichend untersucht würden, dass gegen Amtswalter des Staates weniger effektiv ermittelt würde oder dass insoweit erhöhte Anforderungen an eine Anklageerhebung gestellt würden.

    2. Der Bescheid des Generalbundesanwalts vom 13. Oktober 2010 wird diesen Anforderungen gerecht. Er verkennt weder die grundrechtliche Bedeutung des Schutzes des Lebens und die daraus folgenden Schutzpflichten des Staates noch die sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergebenden Anforderungen an die effektive Untersuchung von Todesfällen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich bei dem Angriff auf die Tankwagen um einen Vorfall mit schwersten Folgen, insbesondere einer großen Zahl von Opfern unter der Zivilbevölkerung mit Kindern und Jugendlichen handelte.

    Der Bescheid stellt die durchgeführten Ermittlungen dar und leitet daraus ab, dass sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für einen hinreichenden Tatverdacht ergeben hätten. Die Einlassung der Beschuldigten, sie hätten in der Überzeugung gehandelt, bei den Personen in der unmittelbaren Nähe der Tanklastwagen habe es sich um bewaffnete Aufständische gehandelt, lasse sich nicht widerlegen. Daher sei der subjektive Tatbestand einer Straftat nicht gegeben. Diese Annahme ist nicht willkürlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht daher nicht zu beanstanden.

    Daran hätte auch eine Einvernahme von Zeugen, die die fragliche Bombardierung beobachtet haben, nichts geändert, denn das Ereignis der Bombardierung selbst wie auch der Tod von zahlreichen unbeteiligten Zivilisten standen von Anfang an außer Frage.

    Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Februar 2011 begegnet ebenfalls keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Da die durchgeführten Ermittlungen und deren Dokumentation durch den Generalbundesanwalt den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, kann eine nachfolgende gerichtliche Entscheidung, die dies überprüfen soll, nicht (mehr) zu einer Verletzung des Anspruchs auf effektive Strafverfolgung führen.

    Auch Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz werden nicht verkannt. Wenn der Beschwerdeführer den Antrag auf gerichtliche Entscheidung maßgeblich auch mit Inhalten aus den Ermittlungsakten begründet, ist er gehalten, zumindest den wesentlichen Inhalt der Beweismittel mitzuteilen, aus denen er auszugsweise vorträgt oder gar zitiert. Bei einer nur selektiven Wiedergabe von Teilen der Einlassung des Beschuldigten oder auch der Einvernahme von Zeugen kann ein unzutreffendes Bild vom Ermittlungsergebnis entstehen, das nicht ohne Weiteres wieder berichtigt werden kann. Diesen Anforderungen ist der Beschwerdeführer vorliegend nicht gerecht geworden.

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    Geändert von ABAS (04.03.2024 um 21:58 Uhr)
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