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Thema: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

  1. #83471
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von amendment Beitrag anzeigen
    Da du dich hier quasi als juristischer Experte gibst wirst du ja ganz bestimmt davon ausgehen, dass irgendein pro-russischer Anwalt oder auch wie auch immer geartete "Friedensbewegte" jetzt Anzeige erstattet. Halt uns hier bitte auf dem Laufenden, wie's ausgeht...
    Selbstverstaendlich. Die BW Luftwaffenoffiziere waren keine einfachen Soldaten. Die Planung und Vorbereitung unter Einsatz deutscher Marschflugkoerper die Krim-Bruecke zu zerstoeren, wirkte sich bei operativer Ausfuehrung unmittelbar auf die militaerische Sicherheitslage der Bundesrepublik Deutschland aus, weil die Russische Foederation dann in der Reaktion einen Gegenschlag zur militaerischen Verteidigung fuehrt.

    Damit die User und Leser des HPF, einschliesslich Dir, die von den BW Luftwaffenoffizieren und ihren politischen * Anstiftern verwirklichten Straftatbestaende des § 13 Abs. 2 VStGB nachvollziehbar verstehen koennen, hier ein juristischer Exkurs in Vorbereitung auf das durch die Generalbundesanwaltschaft einzuleitenden Verfahren:

    Das neue Verbrechen der Aggression nach § 13 VStGB

    Von RA Andreas Arno Glauch, Bautzen

    I. Einleitung

    ...

    Im Hinblick auf diese Entwicklungen wurde mit Gesetz vom 22. Dezember 2016 die deutsche nationale Rechtslage mit Schaffung des neuen § 13 VStGB[6] geändert. § 80 StGB a. F. (Vorbereitung eines Angriffskrieges) wurde in diesem Zusammenhang aufgehoben (Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016).

    II. Neuer Tatbestand des § 13 VStGB: Verbrechen der Aggression (§ 13 Abs. 1 VStGB)

    Das Verbrechen der Aggression unterscheidet einerseits die Führung eines Angriffskrieges und andererseits eine sonstige Angriffshandlung, die ihrer Art, Schwere und ihrem Umfang nach eine offenkundige Verletzung der Charta der Vereinten Nationen darstellt (§ 13 Abs. 1 VStGB). Es wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

    1. Angriffskrieg und Angriffshandlungen

    Erstmals ist das Führen eines Angriffskrieges strafbar. Dabei ist der Begriff des Angriffskrieges nicht gesetzlich definiert. Allerdings besteht Einigkeit, dass damit eine völkerrechtswidrige bewaffnete Aggression bezeichnet wird.7 Die dagegen wegen mangelnder Bestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) gegen § 80 StGB a.F. erhobenen Bedenken[7] können nun mit Rückgriff auf Artikel 8 bis Abs. 2 Satz 2 des Römischen Statutes (dazu unten II.2.) nur noch eingeschränkt erhoben werden. Der Tatbestand der pönalisierten Handlung wird damit konkreter beschrieben.[8]

    Das Führen eines Angriffskrieges gilt als schwerste Form der Aggression und als Prototyp einer Angriffshandlung.[9] Diese ist durch Art. 8 bis Abs. 2 S. 1 des Römischen Statutes auch für § 13 VStGB definiert. Danach ist das Verbrechen der Aggression eine gegen die Souveränität, territoriale Unversehrtheit oder politische Unabhängigkeit gerichtete Angriffshandlung oder eine sonst mit der Charta der Vereinten Nationen unvereinbare Anwendung von Waffengewalt durch einen Staat. Auf die Aufzählung von Begehungsvarianten wird dabei verzichtet.

    2. Konkrete Angriffshandlungen gemäß Römischen Statutes

    Die Grundsätze des Römischen Statutes sind für die Auslegung des Begriffes der Angriffshandlung zu berücksichtigen. Folgende Handlungen sind nach Art. 8 bis Abs. 2 des Römischen Statutes[10] konkret als Angriffshandlungen definiert:

    - die staatliche Invasion des Hoheitsgebietes eines anderen Staates, dessen militärische Besetzung oder die gewaltsame Annexion des Hoheitsgebietes eines anderen Staates

    - die Bombardierung, Beschießung oder der Einsatz von Waffen jeder Art durch einen Staat gegen das Hoheitsgebiet eines anderen Staates

    - die Blockade von Häfen oder Küsten durch die Streitkräfte eines anderen Staates

    - ein Angriff der Streitkräfte eines Staates auf diejenige eines anderen Staates

    - bei Einsatz von Streitkräften eines Staates mit Zustimmung eines anderen Staates auf dessen Hoheitsgebiet: der Verstoß gegen die vorgesehenen Bedingungen in der zugrunde liegenden Einwilligung oder Vereinbarung und jede Verlängerung über den Ablauf der Einwilligung oder Vereinbarung hinaus

    - die Zurverfügungstellung seines Hoheitsgebietes durch einen Staat an einen anderen Staat zum Zwecke einer Angriffshandlung gegen einen dritten Staat

    - das Entsenden bewaffneter Banden, Gruppen irregulärer Kräfte oder Söldner durch einen Staat, die mit Waffengewalt Handlungen vergleichbarer Intensität durchführen.

    3. Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen die Charta der Vereinten Nationen

    Art, Schwere und der Umfang einer Angriffshandlung müssen dabei offenkundig gegen die Charta der Vereinten Nationen verstoßen. Diese sogenannte Schwellenklausel soll als tatbestandliches Korrektiv die Strafbarkeit auf eindeutige Fälle zu beschränken.[11]

    ...

    III. Planung, Vorbereitung und Einleitung eines Verbrechens der Aggression (§ 13 Abs. 2 VStGB)

    Während das Führen eines Angriffskrieges und die Begehung einer Angriffshandlung in § 13 Abs. 1 VStGB unter Strafe gestellt wird, betrifft § 13 Abs. 2 VStGB die Planung, Vorbereitung und Einleitung dieser Handlungen. Der Strafrahmen liegt zwischen zehn Jahren und lebenslanger Freiheitsstrafe.

    Nach der Gesetzesbegründung bedarf eine "Planung" noch keines konkretisierten Angriffsvorhabens. Damit sollen Maßnahmen erfasst sein, die der Täter mit Blick auf ein noch nicht im Einzelnen konkretisiertes Angriffsvorhaben trifft, die jedoch über ein schlichtes inneres Nachdenken über einen Angriffskrieg hinausgehen.13

    Die "Vorbereitung" entfalte dagegen schon durch objektiv erkennbare und den späteren Angriff fördernde aktive Tätigkeiten eine gewisse Außenwirkung, als Vorstufe zur operativen Umsetzung des Plans.14

    "Einleitung" ist nach der Gesetzesbegründung als unmittelbares Ansetzen im Sinne des § 22 StGB zu verstehen. Gemeint sind Maßnahmen, die dem Ausbruch von Gewalthandlungen unmittelbar vorgelagert sind und ohne Zäsur in den Ausbruch eines Angriffs münden. Damit falle es regelmäßig mit dem Versuch der Ausführung zusammen.14

    § 13 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 VStGB nennt für eine Vorbereitungshandlung als objektive Bedingungen der Strafbarkeit die Ausführung einer Angriffshandlung (Nr. 1) oder die Herbeiführung einer konkreten Gefährdungslage (Nr. 2). Letztere entspricht der "Gefahr eines Krieges" in § 80 StGB a. F.[14]

    IV. Täterschaft und Teilnahme

    § 13 Abs. 4 VStGB stellt fest, dass Beteiligter einer Tat nur sein kann, wer tatsächlich in der Lage ist, das politische oder militärische Handeln eines Staates zu kontrollieren oder zu lenken. Diese Regelung entspricht einem absoluten Sonderdelikt. Ziel dieser sogenannten "Führungsklausel" ist entsprechend Art. 8bis des Römischen Statutes und des Völkergewohnheitsrechts "dem einfachen Soldaten die mitunter schwierige Bewertung der Rechtmäßigkeit des Einsatzes von Waffengewalt zu ersparen und ihn nicht in den Personenkreis möglicher Straftäter einzubeziehen".[15]

    Der Täter muss dabei nicht Teil eines Staatsorgans sein. Auch Privatpersonen ohne Regierungsverantwortung können Täter sein. Dabei setzt die Täterschaft eine effektive Kontrolle über das Handeln des Staates voraus. Neben Wirtschaftsführern kommen dafür auch Angehörige ideologischer oder religiöser Eliten in Betracht.[16]

    Im Unterschied zur Regelung des § 28 Abs. 1 StGB führt das Nichtvorliegen eines strafbegründenden besonderen persönlichen Merkmals beim Teilnehmer zur Straffreiheit. Für eine Strafbarkeit von * Anstiftern oder Gehilfen bedarf es also deren tatsächlicher Fähigkeit, das politische oder militärische Handeln des Staates zu kontrollieren oder zu lenken.16

    V. Auswirkungen auf andere Tatbestände des StGB

    1. Aufheben des § 80 StGB a. F. ("Vorbereitung eines Angriffskrieges")
    Durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 3 Gesetzes vom 22. Dezember 2016 wurde § 80 StGB aufgehoben.

    2. Änderungen des § 80a StGB ("Aufstacheln zum Angriffskrieg")

    Durch Art. 2 Abs. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 22.Dezember 2016 wurde eine Anpassung des Wortlautes durchgeführt. Der bislang benutzte Begriff "Angriffskrieg" wurde durch "Verbrechen der Aggression" ersetzt. Diese redaktionelle Anpassung war auf Grund des Wegfalls des § 80 StGB a.F. und Einführung des § 13 VStGB geboten. Änderungen in der Anwendung der Vorschrift des Tatbestandes sind nicht zu erwarten.

    3. Anwendung des § 111 Abs. 1 StGB ("Öffentliche Aufforderung zu Straftaten")

    Mit Schaffung des § 13 VStGB und Wegfall des § 80 StGB a.F. wird nun gemäß § 111 Abs. 1 StGB auch die öffentliche Aufforderung zu einem Verbrechen der Aggression S. 88 (Heft 2/2017) strafbar.[17] Insoweit ist zur Bestimmung des lex specialis eine begriffliche Abgrenzung zwischen einer Aufforderung im Sinne des § 111 Abs. 1 StGB und einem Aufstacheln im Sinne des § 80 a StGB erforderlich.

    ...

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    Bundeskriminalamt

    Völkerstrafrecht


    Deutschland erfüllt durch die aktive Anwendung des Völkerstrafgesetzbuchs (VStGB) die internationale Verpflichtung zur Verfolgung von Völkerstraftaten. Damit wird ein wichtiger Beitrag zur Verfolgung der "schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren" (Präambel des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs) geleistet. Das Bundeskriminalamt ordnet dem Phänomenbereich Völkerstrafrecht die folgenden Strafrechtsnormen zu:

    das VStGB mit den Straftatbeständen

    Völkermord (§ 6 VStGB)

    Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB)

    Kriegsverbrechen (§§ 8 - 12 VStGB)

    Verbrechen der Aggression (§ 13 VStGB)


    die §§ 129 a, 129 b StGB (Mitgliedschaft in oder Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung) mit den Katalogstraftaten des VStGB sowie das StGB zu phänomengleichen Straftaten

    Vorbereitung eines Angriffskrieges gemäß § 80 StGB alte Fassung begangen vor dem 01.01.2017 sowie Aufstacheln zum Verbrechen der Aggression gemäß § 80a StGB, Mord begangen vor dem 30.06.2002 gemäß § 211 StGB i. V. m. § 7 Abs. 2 StGB (Auslandstaten in anderen Fällen), sofern diese tatbestandlich den Vorschriften des VStGB zugeordnet werden können, Völkermord gemäß § 220a StGB (alte Fassung) i. V. m. § 6 StGB (Auslandstaten gegen international geschützte Rechtsgüter) begangen vor dem 30.06.2002.

    Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (GBA) ist nach § 120 Abs. 1 Nr. 8 GVG i. V. m. § 142 a Abs. 1 GVG in der Bundesrepublik Deutschland (BRD) für die Verfolgung von Straftaten nach dem VStGB originär und ausschließlich zuständig. Das BKA ist gem. § 4 Abs. 1 Nr. 4 BKAG für die Verfolgung von Verstößen gegen das VStGB originär polizeilich zuständig. Die Ermittlungen werden bei der Zentralstelle für die Bekämpfung von Kriegsverbrechen (ZBKV) im BKA oder durch ZBKV-Ansprechstellen der Landeskriminalämter geführt.

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    Bundeskriminalamt

    Onlineportal zur Anzeige bzw. fuer Hinweise auf Straftaten

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    Geändert von ABAS (04.03.2024 um 07:39 Uhr)
    " Streicht die Kuechenabfaelle fuer die Aussaetzigen! Keine Gnade mehr bei Hinrichtungen!
    Und sagt Weihnachten ab! "

    (Sheriff von Nottingham)

  2. #83472
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Rabauke076 Beitrag anzeigen
    Ich schenke dir meine " Schnelligkeitsfehler " , soll ja keiner sagen ich wäre nicht NETT zu dir !
    Wer ß vermeidet, ist kein Deutscher. Alles den Amis geschuldet, weil die kein ß haben.

  3. #83473
    Faut faire avec Benutzerbild von Xarrion
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Fortuna Beitrag anzeigen
    Natürlich kann man als gebürtiger Deutscher auch Offizier der Legion werden - nachdem man sich hervorragend bewährt hat und naturalisiert wurde.

    Ist nicht so wie bei der Bunten Wehr, dass man sich das ersitzen oder als Doppelpassler ergattern kann.
    Naturalisierung ist nicht erforderlich.

    Es gibt auch den Officier à titre étranger.
    Es dienen etliche Ausländer mit Offiziersrang in der Legion.
    Allerdings ist der Weg dahin nicht gerade leicht. Es sind sehr schwere Tests zu bestehen.

    Der Nutzer Amendment weiß mal wieder nicht, wovon er redet.
    :kaiser: [SIZE="4"][COLOR="darkolivegreen"]Gott mit uns[/COLOR][/SIZE]

    [B][SIZE=3][COLOR="#006400"]Nicht wer zuerst die Waffen ergreift, ist Anstifter des Unheils, sondern wer dazu nötigt.[/COLOR][/SIZE][/B] Niccolò Machiavelli

  4. #83474
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Xarrion Beitrag anzeigen
    Es gibt Momente, da schäme ich mich regelrecht, ein Wessi zu sein.
    Besonders dann wenn der selbst ernannte Homo Superior hier wieder rumkrakeelt !

  5. #83475
    Hüter der Idee Benutzerbild von amendment
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Neu Beitrag anzeigen
    Die Ukraine praktisch ohne Steuereinnahmen, die übriggebliebenen Beamten, Rentner ... können nicht mehr bezahlt werden, und Arbeiter - innen gibts kaum noch. Die Frauen verlassen das sinkende Schiff zuerst, wie in den "5 Neuen Ländern". Millionen Minen und Sprengkörper müssen geräumt werden, das dauert -zig Jahre bei bester Anschubfinanzierung. Die Felder wurden an US - Investoren verscherbelt. Im Jahre 2100 sehen wir uns das dann mal an.

    Eine funktionierende Wirtschaft wurde gründlich ruiniert.
    Nochmal: Hier werden sich noch so einige wundern, wie schnell die EU aus der Ukraine wieder ein Land ohne nennenswerte Zerstörungen an der Infrastruktur machen wird...
    Bundeswirtschaftsministerin Reiche verwies auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. "Alte Gewissheiten sind verschwunden", sagte sie. Aufrüstung sei nicht nur sicherheitspolitisch geboten, sondern auch eine wirtschaftliche und technologische Chance für Deutschland.“

  6. #83476
    Hüter der Idee Benutzerbild von amendment
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Neu Beitrag anzeigen
    Schade ums Papier. Es wird sich kein Staatsanwalt finden, der dieser Sache nachgeht. Ist wie mit der Beugehaft von Helmut Kohl.
    Du hast Zweifel an unserem Rechtssystem?
    Bundeswirtschaftsministerin Reiche verwies auf den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine. "Alte Gewissheiten sind verschwunden", sagte sie. Aufrüstung sei nicht nur sicherheitspolitisch geboten, sondern auch eine wirtschaftliche und technologische Chance für Deutschland.“

  7. #83477
    Mitglied Benutzerbild von Olliver
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Diese "Transperson" leitet die Cyber Security der Bundeswehr und lässt sich gerne in Darkrooms "vögeln"
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    <a href=https://pbs.twimg.com/profile_images...ably_small.jpg target=_blank>https://pbs.twimg.com/profile_images...ably_small.jpg</a>Igno-ProllBank: Stalker ManfredM, et al...

  8. #83478
    Mitglied Benutzerbild von Würfelqualle
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von amendment Beitrag anzeigen
    Nochmal: Hier werden sich noch so einige wundern, wie schnell die EU aus der Ukraine wieder ein Land ohne nennenswerte Zerstörungen an der Infrastruktur machen wird...
    Aha.
    Der Vorteil an Klugheit ist, dass man sich dumm stellen kann. Andersrum ist es schwierig.

  9. #83479
    Balkan Spezialist Benutzerbild von navy
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von amendment Beitrag anzeigen
    Nochmal: Hier werden sich noch so einige wundern, wie schnell die EU aus der Ukraine wieder ein Land ohne nennenswerte Zerstörungen an der Infrastruktur machen wird...


    lachkrampf! Träum weiter, siehe Balkan, Afghanistan, Afrika. Die EU hat nur noch Idioten in Arbeit, die nie in einer Firma gearbeitet haben. Gender, LGBT Clubs gründen die nur noch! Sonst Nichts

    Zitat Zitat von Xarrion Beitrag anzeigen
    .........

    Der Nutzer Amendment weiß mal wieder nicht, wovon er redet.
    Politologen Geschwafel, da braucht man auch keine Minimal Bildung
    Die Selbstverwaltungsstrukturen, die die NATO im Kosovo wachsen ließ, kritisierte eine als [URL="https://balkaninfo.files.wordpress.com/2018/05/iep00011.pdf"]„Verschlusssache“ eingestufte Studie des Instituts für Europäische Politik (IEP) 2007[/URL] als „fest in der Hand der Organisierten Kriminalität“, die „weitgehende Kontrolle über den Regierungsapparat“

  10. #83480
    Mitglied Benutzerbild von MABF
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine ab Mai 2023

    Zitat Zitat von Würfelqualle Beitrag anzeigen
    Aha.
    Ja, so ein Aldi-Parkplatz ist schön sauber.

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