Die Erweiterung des § 130 StGB (Auszug)
von Prof. Dr. Wolfgang Mitsch
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Der Verfasser kann die Aufregung über die neue Strafvorschrift nicht teilen, vielleicht weil er sich
abgewöhnt hat, von der Politik
gute Gesetze zu erwarten. Ein gutes Gesetz ist der ganze § 130 StGB
nicht und der neue Absatz 5 auch
nicht. Aber von einem
„legalistischen Staatsstreich“ zu sprechen, wie der Hamburger Strafverteidiger
Gerhard Strate es in einem Beitrag für das Magazin „Cicero“[26] tut, ist zu heftig. Der
Normtext ist „
schwammig“ und ein merkwürdiges Wort wie
„gröblich“ erzeugt zunächst einmal ratloses Kopfschütteln. Insoweit hat Herr Strate
völlig Recht. Die Strafvorschrift dient aber nicht der „Kriminalisierung des politischen Gegners“ und sie hat auch nicht den Zweck irgendjemanden
„mundtot“ zu machen. Das bezweckt in einem Rechtsstaat, der die Bundesrepublik ohne jeden Zweifel ist,
kein Strafgesetz.
Ob mit § 130 Abs. 5 StGB die Staatsanwaltschaften wirklich „alle Hände voll zu tun bekommen“ werden und sich auf dieser Grundlage eine „Gesinnungsjustiz“ etablieren wird, bleibt abzuwarten.
Ich glaube es nicht.
Kluge und
besonnene Staatsanwälte und
Richter sollten es schaffen, mit § 130 Abs. 5 StGB (nur) die Brunnenvergifter zur Verantwortung zu ziehen, die mit ihren abstoßenden Kommentaren die grundgesetzlich garantierten Freiheiten beschmutzen, auf die sie sich in widerwärtiger Scheinheiligkeit selbst berufen.
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