Das Renteneintrittsalter wird auf das vollendete siebzigste Lebensjahr erhoeht. Ausserdem muss im Zuge der Antragstellung der Rentenanwaerter eidesstaatlich versichern nicht laenger als bis zur Vollendung, des zweiundsiebzigten Lebensalters die Rentenzahlung in Anspruch zu nehmen und puenktlich in der ersten Woche des dreiundsiebzigsten Lebensjahres zu sterben, indem er sich von einem Asylanten " messern " laesst.