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Thema: Krisenherd Ukraine (Dez. 2013 - Mai 2023)

  1. #303061
    SchwanzusLongusGermanicus Benutzerbild von ABAS
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Kurti Beitrag anzeigen
    Und von diesem schmalen Lohn leisten sich die Ukrainer die Luxuskarossen, mit denen sie massenhaft nach Deutschland fliehen.
    Die von der EU beschlossene, fuer aller Mitgliedslaender bindende Richtlinie zur Aufnahme von Fluechtlingen aus der Ukraine betrifft nicht nur in abhaengiger Erwerbstaetigkeit beschaeftigte Ukropy. Die Sonderregelung des Aufenthaltes von bis zu 3 Jahren einem EU Land ihrer Wahl nehmen auch Ukropy in Anspruch die es mit kriminellen Geschaeften und Korruption zu hohen Vermoegenswerten bzw. sogar Reichtum gebracht haben. Das kriminelle Pack nutzt die Gunst der Stunde in den Westen rueberzumachen, weil sie damit rechnen das durch die Russen dem Regime in Kiev ein Ende bereitet wird.

    Positive sehe ich an der Erscheinung lediglich das die vermoegenden Ukropy nicht dem Sozialsystem der jeweiligen EU Staaten zur Last fallen, in die sicherheitshalber ruebergemacht haben. Die kriminellen Subjekte stellen nur den Antrag auf voruebergehenden Schutz von 3 Jahren und tauchen dann spurlos in einem der EU Laender unter. Geld haben sie wg. ihrer
    kriminellen Machtschaften in der Ukraine ja mehr als genug.

    Besonders negativ sehe ich an der Erscheinung das die Russen nach der Befreiungsoperation in der Ukraine das kriminelle Pack nicht mehr entschaedigungslos enteignen und in GULAGS stecken koennen.

    Auszug aus der website des BAMF:

    Was bewirkt der am 4. März getroffene EU-Beschluss zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine? Wie sind die Auswirkungen auf Ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer?

    Mit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes kommt § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG- Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.

    Sie können, soweit Sie zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Beschlusses genannten Personengruppen gehören, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.

    Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine geflüchtet sind:

    Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
    Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.

    Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.


    Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.

    Nach Art. 2 Nr. 3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.

    Deutschland gewährt auf dieser Grundlage nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, nicht aber Staatenlosen, vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, wenn

    diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
    sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können und
    sie nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine waren.


    Dies betrifft insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.

    Dagegen erhalten zum Beispiel Personen, die nicht nachweisen können, dass sie sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, oder die sich als Touristen oder Geschäftsreisende in der Ukraine aufgehalten hatten, keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.

    Darüber hinaus gewährt Deutschland folgenden Personen Schutz:

    Ukrainischen Staatsangehörigen, die sich bereits mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, der absehbar entfällt, unabhängig davon, wann die Einreise erfolgt ist.

    Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (zum Beispiel im Urlaub oder zur Arbeit) in der EU befunden haben und infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.

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    Geändert von ABAS (19.02.2023 um 20:59 Uhr)
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  2. #303062
    liberal mind Benutzerbild von Virtuel
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von ali ria ashley2 Beitrag anzeigen
    Aber vielleicht ändert sich der user Virtuell um 720 Grad? =der um 356 ? oder 6 ? Man soll die hoffnung nie aufgeben!
    Sicher nicht, weil ich den Verräter und Russentrojaner Mc Gregor gelesen habe!

    In der Politik ist es wie in der Mathematik: alles, was nicht ganz richtig ist, ist falsch
    (Edward Kennedy)
    Geben Sie Deutschland die Führungsrolle, die Deutschland verdient. ​(Wolodymyr Selenskyj)
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  3. #303063
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von ABAS Beitrag anzeigen
    Die von der EU beschlossene, fuer aller Mitgliedslaender bindende Richtlinie zur Aufnahme von Fluechtlingen aus der Ukraine betrifft nicht nur
    in abhaengiger Erwerbstaetigkeit beschaeftigte Ukropy. Die Sonderregelung des Aufenthaltes von bis zu 3 Jahren einem EU Land ihrer Wahl
    nehmen auch Ukropy in Anspruch die es mit nicht legalen Geschaeften und Korruption zu nicht unwesentlichen Vermoegenswerten gebracht haben.
    Das kriminelle Pack nutzt die Gunst der Stunde in den Westen rueberzumachen, weil sie damit rechnen das durch die Russen dem Regime in Kiev
    ein Ende bereitet wird. Positive sehe ich an der Erscheinung nur das die vermoegenden Ukropy nicht dem Sozialsystem der jeweiligen EU Staaten
    in die sicherheitshalber ruebergemacht haben, zur Last fallen. Besonders negativ sehe ich an der Erscheinung das die Russen nach dem Sieg in
    der Ukraine das kriminelle Pack nicht mehr entschaedigungslos enteignen und in GULAGS stecken koennen.


    Was bewirkt der am 4. März getroffene*EU-Beschluss zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine? Wie sind die Auswirkungen auf Ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer?
    Mit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen nach Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes kommt § 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG*- Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.
    Sie können, soweit Sie zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Beschlusses genannten Personengruppen gehören, einen Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
    Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine geflüchtet sind:
    Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
    Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.
    Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.
    Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
    Nach*Art.*2*Nr.*3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
    Deutschland gewährt auf dieser Grundlage nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, nicht aber Staatenlosen, vorübergehenden Schutz nach §*24*AufenthG, wenn
    diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
    sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können und
    sie nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine waren.
    Dies betrifft insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.
    Dagegen erhalten zum Beispiel Personen, die nicht nachweisen können, dass sie sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, oder die sich als Touristen oder Geschäftsreisende in der Ukraine aufgehalten hatten, keinen vorübergehenden Schutz nach § 24*AufenthG.
    Darüber hinaus gewährt Deutschland folgenden Personen Schutz:
    Ukrainischen Staatsangehörigen, die sich bereits mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, der absehbar entfällt, unabhängig davon, wann die Einreise erfolgt ist*
    Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (zum Beispiel im Urlaub oder zur Arbeit) in der*EU*befunden haben und infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können
    [Links nur für registrierte Nutzer]
    Wobei "vorübergehend" bekanntlich ewig heißt. Inklusive Familiennachzug

  4. #303064
    liberal mind Benutzerbild von Virtuel
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Sheharazade Beitrag anzeigen
    Dein Zustand ist ja noch schlimmer als ich dachte
    Hast Du denn gar keine Empathie mit Putin, gib ihm doch endlich was er will...

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  5. #303065
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
    Dünnes Eis.

    Es gibt da bestimmte Begriffe in diesem Paragraphen, die nicht ohne Grund darin stehen.
    Bezieht man sich auf diesen Paragraphen, müssen wir eben nicht helfen.

    Hättest Du ihn gelesen, hättest Du Dich nicht blamiert
    Deine Mätzchen kannst du dir bei mir sparen.
    Lies nächsten genauer, Putinboy!
    Ich schrieb "im Rahmen der Möglichhkeiten". Ich schrieb nicht, dass es eine unbedingte Pflicht zur Hilfe gibt, sondern nur, dass es dort geregelt ist.
    Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft

  6. #303066
    Verschwörungspraktiker Benutzerbild von pixelschubser
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Das ist natürlich Quatsch, und das weißt du hoffentlich auch.
    Abgesehen von einem moralischen Muss zur Hilfe ist das in der BRD sogar im StGB geregelt.

    Du wärst sicher auch froh, wenn es im Fall der Fälle Menschen gibt, deren moralischer Kompass ihnen die Pflicht vermittelt, deiner Tochter bei einer sexuellen Belästigung durch Orientalen im Rahmen ihrer Möglichkeiten beizustehen.
    Das wäre sicherlich schön, aber ist auch laut StGB kein muss! Auch Nothilfe ist ein Kann und kein Muss!
    __________________

    Zahme Vögel singen Dir ein Lied von Freiheit
    Freie Vögel fliegen!

  7. #303067
    cornjung
    Gast

    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von amendment Beitrag anzeigen
    Du hast so ziemlich nichts von dem verstanden, was auf der Sicherheitskonferenz gesagt wurde bzw. interpretierst die Informationen in einer absolut unseriösen Art und Weise.
    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Das ist natürlich Quatsch, und das weißt du hoffentlich auch.
    Stanley, wo warst du ? Front oder Corona ? Alle hier geposteten Fakten stammen aus den immer gleichen Quellen, die noch vor einem Jahr einen bevorstehenden Angriff der Russen vehement leugneten, dann von einer kurzen Spezialoperation, in der Kiew in einer Woche erobert sei, schwadronierten und seit einem Jahr vom nahenden Sieg Russlands fabulieren. Und vor Allem verschweigen, dass der grosse Krieg nach einer Kapitulation der Ukraine erst richtig los geht.

    Weil nach dem Willen Zar Putins die ehemaligen Sowjetunion wieder her gestellt werden muss, sprich die ehemals russischen Länder heim ins Reich geholt werden , indem die russischen Minderheiten im Baltikum, Estland, Lettland, Litauen, Finnland, Polen, Georgien, Moldawien, Rumänien, Ostdeutschland unbedingt befreit werden müssen, und das mit Gewalt.

    Putin hat es seiber mehrfach gesagt. Im Übrigen spricht die Annexion der Krim und der Ost-ukraine von der Ukraine, Abchasien und Ossetien von Georgien, Transnistrien von Moldau eine deutliche Spreche, dass der Krieg nach der Kapitulation der Ukraine eben nicht beendet ist, sondern an anderer Stelle weiter geht. sprich russische Minderheiten " befreit " werden müssen. Das ist der Punkt.

    Sprich, der gesamte Kontinent mit einem Krieg überzogen wird.

  8. #303068
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Virtuel Beitrag anzeigen
    Ach so, da siehst Du keinen Unterschied?

    Was ist denn nun mit LQBGT und Schwulen usw. in Rußland?

    Wahrscheinlich hat der Typ keinen Job als Tellerwäscher gefunden...der böse Westen hat ihm keinen gegönnt....
    Finde ich witzig, dass ausgerechnet das zänkische Groupie der Putinboys das weibische Auftreten eines jungen Russen relativiert, der genau das lebt, was Putin und seine ihm hündisch ergebenen Claqueure hier im Forum so hassen.
    Vom Verfassungsschutz als gesichert rechtsextrem eingestuft

  9. #303069
    liberal mind Benutzerbild von Virtuel
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von ali ria ashley2 Beitrag anzeigen
    Ach was, das sind doch alles Verschwörungstheorien!
    Nönö, der Postillion gehört ganz sicher dazu...

    In der Politik ist es wie in der Mathematik: alles, was nicht ganz richtig ist, ist falsch
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  10. #303070
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Stanley_Beamish Beitrag anzeigen
    Deine Mätzchen kannst du dir bei mir sparen.
    Lies nächsten genauer, Putinboy!
    Ich schrieb "im Rahmen der Möglichhkeiten". Ich schrieb nicht, dass es eine unbedingte Pflicht zur Hilfe gibt, sondern nur, dass es dort geregelt ist.
    Ach? Und ich schrieb, daß dieser Paragraph unsere Hilfe definitiv ausschließt.
    Du hast mal von dem Paragraphen gehört, aber nie gelesen.
    Blamier Dich ruhig weiter.

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