Auszug aus der website des BAMF:
Was bewirkt der am 4. März getroffene EU-Beschluss zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine? Wie sind die Auswirkungen auf Ukrainische Staatsangehörige, Staatenlose oder Staatsangehörige anderer Drittländer?
Mit Inkrafttreten des Beschlusses zur Aufnahme von Kriegsflüchtlingen nach
Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom
20. Juli 2001 über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes kommt
§ 24 Aufenthaltsgesetz (AufenthG- Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz) für den vom Ratsbeschluss zwingend umfassten Personenkreis unmittelbar zur Anwendung; das heißt, dass ab diesem Zeitpunkt entsprechende Aufenthaltserlaubnisse beantragt werden können.
Sie können, soweit Sie zu den in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 2 des Beschlusses genannten Personengruppen gehören, einen
Antrag auf vorübergehenden Schutz bei der zuständigen Ausländerbehörde stellen.
Das betrifft die folgenden Personengruppen, die seit dem 24. Februar 2022 als Folge der militärischen Invasion Russlands aus der Ukraine geflüchtet sind:
Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten.
Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben.
Familienangehörige der ersten beiden genannten Personengruppen (d.h. Ehegatten, unverheiratete Lebenspartner, minderjährige ledige Kinder und enge Verwandte unter weiteren Voraussetzungen), auch wenn sie nicht ukrainische Staatsangehörige sind.
Dazu kommen nach Artikel 2 Absatz 2 Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren.
Nach Art. 2 Nr. 3 können weitere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer einbezogen werden, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können.
Deutschland gewährt auf dieser Grundlage nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen, nicht aber Staatenlosen, vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG, wenn
diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben,
sie nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können und
sie nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine waren.
Dies betrifft insbesondere Studierende und Personen mit Aufenthalten in der Ukraine zu nicht nur besuchsartigen oder kurzfristigen Erwerbszwecken.
Dagegen erhalten zum Beispiel Personen, die nicht nachweisen können, dass sie sich am 24. Februar 2022 rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, oder die sich als Touristen oder Geschäftsreisende in der Ukraine aufgehalten hatten, keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG.
Darüber hinaus gewährt Deutschland folgenden Personen Schutz:
Ukrainischen Staatsangehörigen, die sich bereits mit Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, der absehbar entfällt, unabhängig davon, wann die Einreise erfolgt ist.
Personen, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor diesem Zeitpunkt (zum Beispiel im Urlaub oder zur Arbeit) in der EU befunden haben und infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
[Links nur für registrierte Nutzer]