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Ausser Beleidigung mal wieder nichts Beitragendes zum Thema!

SGB:

§ 17Verbotsirrtum

1 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
2 Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 gemildert werden.
Kommt kaum zur Anwendung hier. Universell müsste jedem Menschen klar sein, dass eine Tötung auf offener Strasse nun eben nicht unter einen Verbotsirrtum fallen KANN.
§20 bzw. §21 kommen hier im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung eher in Frage .Mangelnde Steuerungsfähigkeit (Drogen etwa) oder totale Schuldunfähigkeit nach 20 (Wahnerkrankung etwa).

Dein 17er kommt nicht bei Taten solcher Tragweite zur Anwendung.Die beiden 20er sind spezifisch dafür da.