Kommt kaum zur Anwendung hier. Universell müsste jedem Menschen klar sein, dass eine Tötung auf offener Strasse nun eben nicht unter einen Verbotsirrtum fallen KANN.
§20 bzw. §21 kommen hier im Rahmen einer psychiatrischen Begutachtung eher in Frage .Mangelnde Steuerungsfähigkeit (Drogen etwa) oder totale Schuldunfähigkeit nach 20 (Wahnerkrankung etwa).
Dein 17er kommt nicht bei Taten solcher Tragweite zur Anwendung.Die beiden 20er sind spezifisch dafür da.




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