Ohne Skepsis verhungert die Demokratie.
Ausser Beleidigung mal wieder nichts Beitragendes zum Thema!
SGB:
§ 17Verbotsirrtum
1 Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte.
2 Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § [Links nur für registrierte Nutzer] Abs. 1 gemildert werden.
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Zahme Vögel singen Dir ein Lied von Freiheit
Freie Vögel fliegen!


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