
Zitat von
Hay
Erweiterung der Gesetzgebungskompetenzen
Mit Verkündung des Verteidigungsfalles erhält gemäß Art. 115c Abs. 1 S. 1 GG der Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf jenen Gebieten, auf denen in Friedenszeiten die Länder die Zuständigkeit besitzen. Solche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, Art. 115c Abs. 1 S. 2 GG.
Ferner können Enteignungen vorläufig geregelt und die Regelungen über den Freiheitsentzug zu Ungunsten des Bürgers gemäß Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG verschärft werden. Ebenso können für den Verteidigungsfall zur Abwehr eines Angriffes durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften über die Verwaltung und die Finanzverfassung abweichend von den im Frieden geltenden Regeln gefasst werden, Art. 115c Abs. 3 GG. Dabei ist aber die Lebensfähigkeit der Nichtbundesebenen aufrechtzuerhalten.
Zu diesem Zwecke können gemäß Art. 115c Abs. 4 GG verschiedene sogenannte Vorsorgegesetze erlassen werden, die erst im Verteidigungsfall Anwendung finden. Damit soll sichergestellt werden, dass wohlüberlegte Regelungen schon in Friedenszeiten für die wahrscheinlich chaotischere Zeit des Verteidigungsfalles festgelegt werden.
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Dass du noch nicht einmal ein juristisches Grundverständnis hast, liegt klar auf der Hand, aber ich nehme an, dass das auch mit der Motivation erfolgt, nicht persönlich betroffen zu sein. Dazu reicht dann die rechtzeitige Ausreise. Dann biste eben weg.
Ansonsten gilt, die Wehrpflicht ist ja nur ausgesetzt, für den Verteidigungsfall dieses
Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und gemäß § 1 WPflG
ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder
ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.Nach § 3
endet die Wehrpflicht mit der Vollendung des 45. Lebensjahres, für Offiziere und Unteroffiziere mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet sie generell erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.
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Dann ist es auch mit dem Gendern vorbei, denn im Verteidigungsfall gilt die Wehrpflicht nur für Männer.