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Thema: Krisenherd Ukraine (Dez. 2013 - Mai 2023)

  1. #119861
    Mitglied Benutzerbild von hamburger
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Empirist Beitrag anzeigen
    Welche "Abteilungen" des GG sind es jetzt, die die Verweigerung der Ausreise im Verteidigungsfall unmöglich machen sollen?
    Ich habe dir eine ganze Reihe gesetzlicher Grundlagen geliefert, zumal schlüssig dargestellt.

    Jetzt bist du an der Reihe.
    Sinnlos, lies das GG....du hast nichts dazu begründet. Macht nichts, passt zu dir.
    Nicht einmal den Verteidigungsfall kannst du begründen...weil er noch nie da war, angeblich. Sogar bei Corona durfte jeder ausreisen...
    Du hast nur eine blühende Phantasie, also lassen wir das...

  2. #119862
    Mitglied Benutzerbild von hamburger
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Empirist Beitrag anzeigen
    Falsche Verwendung des Begriffs, Soziopath.
    Vollkommen richtiger Begriff, weil er sich auf Autox bezog

  3. #119863
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von hamburger Beitrag anzeigen
    Wie ich also festgestellt habe beruhen alle deine Texte auf Vermutungen.
    Ich beziehe mich nie auf Vermutungen und Phantasien....nicht einmal Hitler hat die Männer an der Ausreise gehindert.
    Deswegen sind Oma.Opa und Tante jetzt US Staatsbürger, wie ihre Nachkommen auch.
    Eure Phantasiewelt hat weder Substanz noch Logik. Ihr habt einfach keine Sachkenntnisse, nur Phantasie


    Erweiterung der Gesetzgebungskompetenzen

    Mit Verkündung des Verteidigungsfalles erhält gemäß Art. 115c Abs. 1 S. 1 GG der Bund das Recht der konkurrierenden Gesetzgebung auch auf jenen Gebieten, auf denen in Friedenszeiten die Länder die Zuständigkeit besitzen. Solche Gesetze bedürfen der Zustimmung des Bundesrates, Art. 115c Abs. 1 S. 2 GG.

    Ferner können Enteignungen vorläufig geregelt und die Regelungen über den Freiheitsentzug zu Ungunsten des Bürgers gemäß Art. 115c Abs. 2 Nr. 1 GG verschärft werden. Ebenso können für den Verteidigungsfall zur Abwehr eines Angriffes durch Bundesgesetz mit Zustimmung des Bundesrates die Vorschriften über die Verwaltung und die Finanzverfassung abweichend von den im Frieden geltenden Regeln gefasst werden, Art. 115c Abs. 3 GG. Dabei ist aber die Lebensfähigkeit der Nichtbundesebenen aufrechtzuerhalten.

    Zu diesem Zwecke können gemäß Art. 115c Abs. 4 GG verschiedene sogenannte Vorsorgegesetze erlassen werden, die erst im Verteidigungsfall Anwendung finden. Damit soll sichergestellt werden, dass wohlüberlegte Regelungen schon in Friedenszeiten für die wahrscheinlich chaotischere Zeit des Verteidigungsfalles festgelegt werden.


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    Dass du noch nicht einmal ein juristisches Grundverständnis hast, liegt klar auf der Hand, aber ich nehme an, dass das auch mit der Motivation erfolgt, nicht persönlich betroffen zu sein. Dazu reicht dann die rechtzeitige Ausreise. Dann biste eben weg.

    Ansonsten gilt, die Wehrpflicht ist ja nur ausgesetzt, für den Verteidigungsfall dieses



    Wehrpflichtig sind alle Männer vom vollendeten 18. Lebensjahr an, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und gemäß § 1 WPflG

    ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben oder
    ihren ständigen Aufenthalt außerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben und entweder

    ihren früheren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder
    einen Pass oder eine Staatsangehörigkeitsurkunde der Bundesrepublik Deutschland besitzen oder sich auf andere Weise ihrem Schutz unterstellt haben.Nach § 3
    endet die Wehrpflicht mit der Vollendung des 45. Lebensjahres, für Offiziere und Unteroffiziere mit Vollendung des 60. Lebensjahres. Im Spannungs- und Verteidigungsfall endet sie generell erst mit der Vollendung des 60. Lebensjahres.


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    Dann ist es auch mit dem Gendern vorbei, denn im Verteidigungsfall gilt die Wehrpflicht nur für Männer.

  4. #119864
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Schwabenpower Beitrag anzeigen
    Weil ich gerne wüßte, wann dieser Verteidigungsfall für uns eintritt. Warum fragst Du? Das war doch eine eindeutige Frage.
    Er tritt dann ein, wenn er festgestellt und verkündet wurde, siehe:

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  5. #119865
    Mitglied Benutzerbild von Empirist
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von hamburger Beitrag anzeigen
    Sinnlos, lies das GG....du hast nichts dazu begründet. Macht nichts, passt zu dir.
    Nicht einmal den Verteidigungsfall kannst du begründen...weil er noch nie da war, angeblich. Sogar bei Corona durfte jeder ausreisen...
    Du hast nur eine blühende Phantasie, also lassen wir das...

    Der Verteidigungsfall ist auch noch nie festgestellt worden. Der Verteidigungsfall ist definiert im Grundgesetz, habe dir auch die entsprechenden Artikel angegeben (Art. 115a).
    Bei Corona war die Freizügigkeit auch in Teilen beschränkt, siehe Quarantäne nach Einreise....
    Übrigens Artikel 11, der die Freizügigkeit betrifft, gibt die Möglichkeit zur Einschränkung bereits vor, nämlich im zweiten Absatz:
    "Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."

  6. #119866
    Mitglied Benutzerbild von Hay
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Empirist Beitrag anzeigen
    Der Verteidigungsfall ist auch noch nie festgestellt worden. Der Verteidigungsfall ist definiert im Grundgesetz, habe dir auch die entsprechenden Artikel angegeben (Art. 115a).
    Bei Corona war die Freizügigkeit auch in Teilen beschränkt, siehe Quarantäne nach Einreise....
    Übrigens Artikel 11, der die Freizügigkeit betrifft, gibt die Möglichkeit zur Einschränkung bereits vor, nämlich im zweiten Absatz:
    "Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen würden oder in denen es zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen, zum Schutze der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist."
    Siehe mein Posting:

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  7. #119867
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von autochthon Beitrag anzeigen
    Wohin bist du denn dann weg?
    Ich nehme an dort wo keine Atombomben hinfliegen.

  8. #119868
    Mitglied Benutzerbild von Empirist
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Siehe mein Posting:

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    Die Artikel hatte ich auch bereits mehrfach erwähnt.
    Ist hier wohl eher eine Frage mangelnden Charakters.

  9. #119869
    Mitglied Benutzerbild von Schwabenpower
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Hay Beitrag anzeigen
    Er tritt dann ein, wenn er festgestellt und verkündet wurde, siehe:

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    Mein Wiki ist nicht kaputt. Aber wann bitte "droht" ein Verteidigungsfall? Wenn am Hindukusch ein Sack Reis umfällt?

  10. #119870
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    Standard AW: Krisenherd Ukraine

    Zitat Zitat von Maggie Beitrag anzeigen
    Weißt du, mich beschleicht ja nur die Befürchtung, dass wir irgendwann nicht mehr gefragt werden, ob wir sie im Haus aufnehmen oder nicht.
    Wird das überhaupt in einem Land so gehandhabt?
    Sollte dieses Szenario wirklich eintreffen, dann wäre DAS der endgültige BEWEIS für die Umvolkung.
    Und die Schwurbler hätten schon wieder recht.

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